9. Senat | REWIS RS 2012, 4886
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Einspruchsverfahren – Mängel des Erteilungsbeschlusses – Unterzeichnung der Begründung
In der Einspruchsache
betreffend das Patent [X.] 29 520
…
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 10. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Nees
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
I.
Gegen das am 19. August 1994 angemeldete und am 23. März 2006 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Temperierung von
Temperierflüssigkeit in Druckmaschinen"
ist von der [X.] am 22. Juni 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben worden.
Der auf den 2. April 2012 festgesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] wurde aufgehoben, nachdem sowohl die Patentinhaberin (Schriftsatz vom 7. März 2012) als auch die Einsprechende (Schriftsatz vom 14. März 2012) ihr Fernbleiben von der Verhandlung angekündigt hatten.
Die Einsprechende macht schriftsätzlich mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik geltend. Dazu verweist sie u. a. auf die Druckschrift [X.] sowie zum Bedeutungsinhalt des Begriffs "Thermostat" auf "[X.] Lexikon der Technik", Taschenbuchausgabe 1970, [X.], Band 29, Seiten 498, 499, 1060, 1061 (im Folgenden bezeichnet mit "Lexikon").
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 stellt die Einsprechende den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
[X.] stellt mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 sinngemäß den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Eine Begründung im Einzelnen dazu hat sie nicht vorgelegt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
[X.] [X.] [X.] [X.] u o
[X.] [X.] u o
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich der rückbezogene Patentanspruch 2 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 3 mit den auf diesen rückbezogenen Patentansprüchen 4 bis 9 an. Zum Wortlaut dieser Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des [X.]s ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 [X.] in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
1. Der Einspruch ist zulässig. Es liegt ein wirksam erteiltes Patent vor, auch wenn im Erteilungsverfahren vor der Prüfungsstelle Mängel aufgetreten sind, wie der Senat im Wege der Amtsermittlung festgestellt hat.
Die Mängel sind durch den Verlust von Teilen der [X.] ausgelöst worden und im Zuge der anschließenden Rekonstruktion und Weiterbearbeitung entstanden. Im Rahmen einer Anhörung am 30. März 2004 ist zu der Anmeldung [X.] 29 520.0-27 ein ab 20. August 1994 laufendes Patent unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druckmaschinen" durch mündliche Verkündung erteilt worden. Allerdings wurde das entsprechende Beschlussdokument ([X.]), wie der [X.] ([X.]) zu entnehmen ist, laut Stempelung erst am 26./27. September 2005 weiterbearbeitet, also rund 18 Monate nach der Anhörung. Hintergrund war der Verlust der gesamten [X.] nach Durchführung der Anhörung, vermutlich auf dem Wege zur Schreibkanzlei. Sowohl die Niederschrift über die Anhörung am 30. März 2004, die damals - das übliche Procedere unterstellt - auf dem üblichen Formular vom Prüfer vor Abgabe an die Geschäftsstelle unterzeichnet worden war, als auch die Beschlussbegründung konnten über die beim seinerzeit zuständigen Prüfer noch vorhandenen Dateien rekonstruiert werden. Zu diesem Zeitpunkt war dieser Prüfer jedoch nicht mehr im [X.] tätig, so dass dessen Nachfolger auf der Prüfungsstelle die Niederschrift mit Datum vom 26. September 2005 "i. V." unterschrieben hat. Den Beschluss im [X.] an die Anhörung und Verkündung hat er auf dem Formblatt [X.], wie vorgesehen, mit Namenskürzel und Stempel unterzeichnet, den aus den elektronischen Dateien rekonstruierten, nunmehr als Aktenexemplar abgelegten Beschluss über dem Namen des nun nicht mehr zuständigen Prüfers wieder mit "i. V." unterzeichnet. Gegen diesen am 10. Oktober 2005 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin kein Rechtsmittel eingelegt. Nach Veröffentlichung der Patenterteilung ist dann von dritter Seite Einspruch gegen das Patent eingelegt worden.
Der verspätet zugestellte Beschluss, unterzeichnet von einem Prüfer mit dem Zusatz „i. V.“, ist mängelbehaftet.
Mündlich verkündete Beschlüsse - wie hier - werden im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe, z. B. im Rahmen der Anhörung (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]) wirksam, jedenfalls existent (vgl. [X.], 1881; [X.], [X.] 8. Aufl. 2008, § 47 Rdn. 13; [X.]/[X.], - "Verfahrensrecht in Patentsachen", 4. Aufl. 2010, Rdn. 366; [X.], ZPO, 2008, § 315 Rdn. 11). Daran ist das [X.] gebunden ([X.] a. a. [X.], Rdn. 28, 30). Auch ein solcher Beschluss muss allerdings begründet und zugestellt werden, wie sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz [X.] ergibt. Diese Begründung verlangt ebenfalls die Unterschrift des Prüfers, der hier die Begründung seines in der Anhörung verkündeten Beschlusses ersichtlich nicht unterschrieben hat, so dass es sich bis dahin nur um einen Entwurf handelt. Diesen kann auch ein Vertreter im Amt unterschreiben; dabei muss er jedoch in eigener Verantwortung handeln, was durch den Zusatz „i. V.“ aber nicht gewährleistet ist und jedenfalls in Frage gestellt ist (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2011, § 47 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2011, § 61 [X.], [X.]). Denn die Unterzeichnung mit einem solchen Zusatz deutet eher darauf hin, dass er keine eigene Entscheidung treffen, sondern nur die Fortführung des Verfahrens ermöglichen wollte. Bei der Beschlussfassung durch die Prüfungsstelle, die für die Begründung der Beschlüsse nach § 47 Abs.1 S. 1 [X.] zuständig ist, besteht jedoch keine Möglichkeit für ein solches Vertretungsverhältnis. Vielmehr muss der Vertreter diesen Beschluss als ihm selbst zurechenbar begründen, was der Zusatz „i. V.“ gerade in Frage stellt.
Die Begründung des Beschlusses war auch nicht nach § 47 Abs.1 S. 3 [X.] entbehrlich, denn in der Anhörung ist das Patent nur auf den Hilfsantrag der Anmelderin erteilt worden, die damit beschwert war (vgl. [X.] a. a. [X.] § 47 Rdn. 23).
Eine Heilung des Mangels durch Nachholung der Unterschrift scheidet aus. Denn unabhängig davon, ob der erlassende Prüfer oder der jetzt zuständige Prüfer eigenverantwortlich unterschreibt, ist die Nachholung einer Unterschrift nach den allgemeinen prozessualen Regeln, die auch im Patenterteilungsverfahren zu beachten sind, ausgeschlossen, wenn seit der Verkündung des Beschlusses fünf Monate verstrichen sind (vgl. [X.], 1881; [X.] a. a. [X.], Rdn. 16), was auf den vorliegenden Fall zutrifft.
Diese Mängel führen aber nicht zur Nichtigkeit des im Rahmen der Anhörung ergangenen Erteilungsbeschlusses.
Während bei nicht verkündeten Beschlüssen die fehlende Unterschrift unter der Urschrift zu einem Nicht-Beschluss führt, kann bei verkündeten Beschlüssen nur ein besonders schwerer Fehler diese Bewertung herbeiführen; die fehlende Begründung (sei es mangels Unterschrift, sei es wegen Missachtung der 5-Monats-Frist) macht den Beschluss angreifbar, aber nicht nichtig (vgl. [X.], a. a. [X.] § 49 Rdn. 29ff.; [X.]/[X.] a. a. [X.], Rdn. 383, 384). Denn die Fehlerhaftigkeit ist nicht für jeden [X.] bei verständiger Würdigung der Umstände, insbesondere der Rekonstruierung der Akte, offensichtlich. Die Wirksamkeit der Verkündung wird durch falsche Unterschriften oder Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt (vgl. [X.]/Leipold, a. a. [X.], § 315 Rdn. 15; [X.], 609f.).
Auch die formwidrige Unterschrift des Protokolls führt nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Das Protokoll über die Anhörung war zwar auch nachträglich wiederhergestellt und vom Nachfolger auf der Prüfungsstelle unterzeichnet. Da das Protokoll in diesem Fall aber keine konstitutive Funktion hat, sondern als öffentliche Urkunde (vgl. Busse, [X.], 6. Aufl., § 46 Rn. 55) nur Auskunft über den Ablauf der Anhörung einschließlich der Beschlussverkündung gibt und dieses Protokoll durchaus rekonstruierbar war, steht dessen Beweiswert außer Frage; zudem ist der dort wiedergegebene [X.] völlig unstreitig. Nichtsdestotrotz bleibt ein ohne Unterschrift des Einzelrichters ausgefertigter und zugestellter Beschluss nach §§ 315, 317 ZPO anfechtbar, was aber dem beschwerten Anmelder obliegt (vgl. [X.]/Leipold, a. a. [X.] Rdn. 11).
nachträglich bemängeln, die in der Akte enthaltenen Unterlagen wichen möglicherweise von den tatsächlich eingereichten ab. Denn die Einsprechende muss von den Umständen der nachträglichen Aktenrekonstruierung gewusst haben, wenn sie in ihrer Einspruchsbegründung (S. 12, in der [X.]) auf das Anhörungsformular eingeht. Die ursprüngliche [X.] hat sie dabei nicht in Zweifel gezogen.
Ohnehin ist Gegenstand des [X.] das Patent und nicht das Erteilungsverfahren. Die Einspruchsgründe sind gesetzlich limitiert. In diesem Rahmen kann hinsichtlich der aufgetretenen Mängel allenfalls gerügt werden, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Andere Mängel können nicht geltend gemacht werden, selbst wenn es im Erteilungsverfahren gerechtfertigt gewesen wäre, wegen prozessualer Mängel die Anmeldung gemäß § 48 [X.] zurückzuweisen (vgl. [X.] a. a. [X.] § 21 Rdn. 23ff.; dort auch Beispiele unzulässiger Gründe wie Verfahrensmängel etc.).
Nach alledem liegt ein wirksamer Erteilungsbeschluss vor, der Einspruch ist diesbezüglich und auch im Übrigen zulässig.
2. Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druckmaschinen.
In der Beschreibungseinleitung der [X.] ist ausgeführt, dass bei Druckmaschinen die Oberflächen der Rotationskörper wie Druckplattenzylinder, Gummituchzylinder, Gegendruckzylinder, Rollen und Walzen von Feucht- und Farbwerken von [X.] ständig auf einer Temperatur oder innerhalb eines Temperaturbereichs gehalten werden müssten, welche von der jeweiligen Funktion des [X.] abhingen. Bei unterschiedlichen Einsatz- und Randbedingungen der Druckmaschine könne diese Bedingung nur dann erfüllt werden, wenn der Rotationskörper als Ganzes oder seine Oberfläche je nach [X.] durch eine Temperiervorrichtung gekühlt oder beheizt würde ([X.] Absatz 0005).
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin (Absatz 0006),
Dieses Problem soll durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie durch die Vorrichtung nach Patentanspruch 3 gelöst werden.
3. Für die Interpretation des [X.] sowie für seine Beurteilung im Hinblick auf den Stand der Technik ist das Verständnis des zuständigen Fachmanns zugrunde zu legen.
Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Hersteller von Druckmaschinen oder einem Zulieferer mit der Entwicklung von Temperiersystemen für die druckbilderzeugenden Maschinenkomponenten beauftragt ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügt.
Nach dem Verständnis dieses Fachmanns zirkuliert bei dem beanspruchten Verfahren eine Temperierflüssigkeit innerhalb eines geschlossenen Kreislaufs zwischen einer [X.] und dem zu temperierenden [X.]. Der geschlossene Kreislauf enthält eine von der [X.] zum [X.] führende [X.] sowie eine von dem [X.] zur [X.] führende Rücklaufleitung. Über eine Bypassleitung kann Temperierflüssigkeit aus der Rücklaufleitung abgezweigt und unter Umgehung der [X.] in die [X.] zurückgeführt werden. Die [X.] bringt die Temperierflüssigkeit auf eine Temperatur innerhalb eines durch einen unteren und einen oberen Grenzwert begrenzten Temperaturbereichs und gibt sie mit dieser Temperatur in die [X.] ab. Die [X.] wird mittels eines Thermostaten ein- und ausgeschaltet. Sie wird eingeschaltet, sobald die [X.] der Temperierflüssigkeit in der [X.] den unteren Grenzwert unterschreitet und ausgeschaltet, sobald die [X.] den oberen Grenzwert erreicht ([X.] Absätze 0016, 0020, 0021). Auf diese Weise findet ein Hin- und Herschwingen der [X.] zwischen dem oberen und dem unteren Grenzwert um einen Sollwert herum statt, wobei dieses Regelverhalten für einen Thermostaten typisch ist (Absatz 0022).
Der über die Bypassleitung abgezweigte Mengenstrom ist in seinem Betrag abhängig von einer weiteren [X.], gemessen in der [X.] vor Eintritt in das [X.].
4. Die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche kann dahinstehen. Ebenfalls bedarf es keiner Beurteilung der gewerblichen Anwendbarkeit sowie der Neuheit des beanspruchten Gegenstands. Denn das Patent kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachfolgend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
[X.]
[X.]
[X.] [X.] u o
[X.]
[X.] u o
Aus der [X.] ist eine [X.] für Druckmaschinen bekannt. Funktion und Arbeitsweise dieser [X.] kennzeichnen ein Verfahren zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druckmaschinen (--> Merkmal 1).
Bei diesem Verfahren wird die Temperierflüssigkeit innerhalb eines geschlossenen Temperierflüssigkeitskreislaufs (Spalte 4, Zeile 2) zwischen einer [X.] (Wärmetauscher 19, Behälter 21, Heizelement 24) und einem zu temperierenden [X.] (Farbwalze 1) entlang einer [X.] (Leitungen 23, 10) und einer Rücklaufleitung (Leitungen 11, 18) zirkuliert (vgl. hier wiedergegebene Figur; --> Merkmal 2).
Die durch die [X.] 19/21/24 erzeugte [X.] der in die [X.] 23 abgegebenen Temperierflüssigkeit wird geregelt oder gesteuert (Spalte 6, Zeile 44 bis Spalte 7, Zeile 7; Ansprüche 1, 2; --> Merkmal 3). Dies erfolgt durch ein [X.] mit einem Mikrocomputer (Spalte 6, Zeilen 54 bis 56; Anspruch 1), wobei eine Soll-Temperatur eingestellt werden kann, auf die die Temperierflüssigkeit durch die [X.] 24 erwärmt werden soll (Spalte 6, Zeile 54 bis Spalte 7, Zeile 7; Anspruch 2).
Eine Hin- und Herbewegung der solchermaßen erzeugten [X.] zwischen einem oberen und einem unteren Grenzwert wird in dieser Druckschrift zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings ist ein Überschwingen (Über-/Unterschreiten) über den vorgegebenen Sollwert zwischen oberen und unteren Grenzwerten für derartige Regelungen typisch. Die Grenzwerte sind bestimmt zum einen durch Art und Ausgestaltung der jeweiligen [X.] und zum anderen durch einen bewusst in Kauf genommenen "Toleranzbereich", um unentwegte Stellvorgänge zu vermeiden. In letzterem Fall ist auch das Ein- und Ausschalten der angesteuerten Aggregate (hier [X.]) durchaus übliche Betriebsweise. Die vorbekannte [X.] soll zudem ein schnelles Regelverhalten aufweisen (Spalte 3, Zeilen 49 bis 57). Das bedeutet, dass der angestrebte Sollwert zwar schnell erreicht wird, dabei allerdings auch um einen höheren Betrag überschritten wird als bei einer weniger schnellen Regelung. In Kenntnis dieser Zusammenhänge liest der Fachmann die Hin- und Herbewegung der [X.] in einem von der Soll-Temperatur abhängigen Bereich zwischen einer unteren und einer oberen Grenztemperatur demnach unwillkürlich mit (--> Merkmal 5).
Des weiteren wird bei der vorbekannten [X.] auch ein bestimmter Teil der "beladenen" Temperierflüssigkeit von der Rücklaufleitung 11 abgezweigt und unter Umgehung der [X.] 19/21/24 in die [X.] 10 zurückgeführt (Spalte 4, Zeilen 35 bis 42; Anspruch 1). Dabei entspricht der Mischer 16 einer Bypassleitung, denn er bildet einen Strömungskanal für die an der [X.] vorbeizuführende Temperierflüssigkeit aus (--> Merkmal 6).
Die Einstellung des Mischers 16 und damit des Mengenstroms der [X.] wird durch das [X.] vorgenommen, welches dazu eine am Eintritt in das [X.] 1 vorliegende [X.] in der [X.] 10 berücksichtigt (Spalte 5, Zeilen 38 bis 45 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 29 bis 32; Temperatursensor 14). Somit ist der abgezweigte Teil der Temperierflüssigkeit abhängig von der momentanen [X.], welche die Temperierflüssigkeit in der [X.] vor Eintritt in das [X.] hat (--> Merkmal 7).
Schließlich ist mit dem Mischen der rücklaufenden und der vorlaufenden Temperierflüssigkeit zwangsläufig eine Dämpfung der aus der zwischen den [X.] und herpendelnden [X.] resultierenden Temperaturschwankungen verbunden. Denn die Differenz zwischen den Temperaturen am Eintritt in das [X.] und am Austritt aus letzterem wird verringert. Demnach wird diesen Temperaturschwankungen entgegengewirkt (--> Merkmal 8).
Das Verfahren nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem aus [X.] entnehmbaren Verfahren insofern, als zur Regelung der durch die [X.] erzeugten [X.] ein Thermostat benutzt wird (Merkmal 4). Bei der vorbekannten [X.] wird dagegen ein Mikrocomputer eingesetzt.
Dieser Unterschied vermag jedoch eine Patentfähigkeit nicht zu begründen. Denn zum einen war der Einsatz von Thermostaten als Temperaturregler am Anmeldetag seit vielen Jahren bekannt (vgl. "Lexikon", Stichworte "Thermostat", "[X.]"). Aufgrund dessen muss auch die Kenntnis über das Regelverhalten von Thermostaten sowie über die grundsätzliche Eignung derselben für die Regelung eines Temperierkreislaufs für ein [X.] dem am Anmeldetag präsenten Fachwissen des Fachmanns zugerechnet werden. Zum anderen war am Anmeldetag ein Thermostat im Vergleich zu einem Mikrocomputer erheblich kostengünstiger, so dass der bei jeder Weiterbildung grundsätzlich immer auch eine Kostenreduzierung anstrebende Fachmann (vgl. [X.] Absatz 0008) Veranlassung hatte, die Notwendigkeit eines Mikrocomputers in Frage zu stellen und eine Verwendung desselben nach Möglichkeit zu vermeiden.
Eine solche Möglichkeit ist vorliegend gegeben. Denn die [X.] beider Regelorgane, sowohl des Thermostats als auch des Mikrocomputers, haben für eine Regelung der hier in Rede stehenden Art in dem Fachmann bewusster Weise prinzipiell gleiche Auswirkungen auf die [X.] der Temperierflüssigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei einem Thermostaten möglicherweise besonders hohe Abweichungen vom Sollwert - höhere als bei einem Mikrocomputer – auftreten. Denn durch Beimischung von rücklaufender Temperierflüssigkeit in den Vorlauf können die Temperaturschwankungen reduziert werden, was der Fachmann aus [X.] ohne weiteres entnimmt. Dort ist nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beimischung von Temperierflüssigkeit aus dem Rücklauf in den Vorlauf unter Umgehung der [X.] dazu dient, sprunghafte Temperaturänderungen zu vermeiden (Spalte 4, Zeilen 1 bis 12). Diese grundsätzliche Maßnahme ist ohne weiteres ersichtlich sowohl bei größeren als auch bei kleineren Temperaturschwankungen durchführbar, dabei kommt es lediglich auf das Mengenverhältnis von vorlaufender und beigemischter Temperierflüssigkeit an.
Bei dieser Sachlage ist in der Verwendung eines Thermostaten anstelle eines Mikrocomputers für die Temperaturregelung des [X.]s nicht mehr als eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme zu sehen (--> Merkmal 4).
Aus [X.] folgt, dass der von einer [X.] nach Art der [X.] ausgehende Fachmann zu dem Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 hat kommen können, ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte.
5. Die Patentansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1, da über einen Antrag nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann ([X.], 120 ff, "Elektrisches Speicherheizgerät").
Meta
10.07.2012
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 9 W (pat) 391/06 (REWIS RS 2012, 4886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4886
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 Ni 53/09 (EU) (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
I-2 U 134/01 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
3 Ni 1/11 (EP) (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Bügeleisen mit einer Antihaftschichtbeschichtung" – zur Bestimmung des maßgeblichen Fachmanns
X ZR 35/13 (Bundesgerichtshof)