Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. Xa ZR 170/05

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 497

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL Xa ZR 170/05 Verkündet am: 19. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der [X.] - 2 - [X.]er [X.] des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 19. November 2009 dur[X.]h [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: [X.]ie Berufung gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil des 4. [X.]s ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, dass si[X.]h die Patentansprü[X.]he 4 bis 7 auf den geänderten Patentanspru[X.]h 1 zurü[X.]kbeziehen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: [X.]ie Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] erteilten [X.] Patents 401 241 ([X.]), das am 16. Februar 1989 unter Inanspru[X.]hnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 17. Februar 1988 angemeldet worden und im Verlaufe des Re[X.]htsstreits dur[X.]h [X.]ablauf erlos[X.]hen ist. Es betrifft ein Verfah-ren zur Erfassung von [X.]ru[X.]kflä[X.]henbede[X.]kungsdaten zur Steuerung von [X.] - 3 - zonens[X.]hrauben an Offsetdru[X.]kmas[X.]hinen und umfasst a[X.]ht Patentansprü[X.]he. Im Einspru[X.]hsverfahren ist es von der Einspru[X.]hsabteilung des [X.] aufre[X.]hterhalten worden. Patentanspru[X.]h 1 lautet in der [X.]: "Verfahren zur Erfassung von [X.]ru[X.]kvorlagenoberflä[X.]henbede-[X.]kungsdaten für [X.]ru[X.]kmas[X.]hinen (80) mit einstellbaren [X.] zur partiellen [X.]osierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des [X.]ru[X.]kwerks während des [X.]ru[X.]ks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der [X.]ru[X.]kvorlagen (15), wobei vor dem [X.]ru[X.]k die partiellen Flä[X.]henbede[X.]kungen der [X.]ru[X.]kvorla-gen (15) ermittelt und zur Einstellung der [X.] mittels einer die [X.] beeinflussenden Zonensteuerung (70) verwendet werden, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass - die [X.]ru[X.]kvorlagen (15) zur Gewinnung von [X.] in Form von [X.] bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden, - Masken (53) erstellt werden, wel[X.]he die Zuordnungen von [X.] zu den einzelnen Zonen (55, 56) des [X.]ru[X.]kwerks in Bezug auf die [X.] der [X.]ru[X.]kvorlagen, auf das Register-system der [X.]ru[X.]kmas[X.]hine und auf die Kenndaten der [X.]ru[X.]k-vorlagen enthalten, - bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzei[X.]hnung von Filmen (15') zur Herstellung von Offset-[X.]ru[X.]kformen oder bei der [X.]i-rektaufzei[X.]hnung von [X.] prozentuale [X.]i[X.]hte-werte als Einstellwerte für die einzelnen [X.] mit-tels Masken (53) unmittelbar aus den dur[X.]h Abtastung der [X.]ru[X.]kvorlagen (15) gewonnenen [X.] oder aus modifi-zierten [X.] ermittelt werden und - die ermittelten prozentualen [X.] für eine spätere Ver-wendung gespei[X.]hert oder direkt an die [X.]ru[X.]kmas[X.]hine (80) zur Einstellung der [X.] weitergegeben werden." - 4 - [X.]ie Klägerin greift mit der Ni[X.]htigkeitsklage das Streitpatent insgesamt an. [X.]ie Lehre des Streitpatents sei ni[X.]ht ausführbar, jedenfalls dann ni[X.]ht, wenn der ausführende Fa[X.]hmann ni[X.]ht zuglei[X.]h Informatiker sei. Im Übrigen sei die Lehre des Streitpatents ni[X.]ht neu und beruhe jedenfalls ni[X.]ht auf erfin-deris[X.]her Tätigkeit. 2 [X.]ie Beklagte hat das Streitpatent ohne Patentanspru[X.]h 3 und mit fol-gender Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 verteidigt: 3 "Verfahren zur Erfassung von [X.]ru[X.]kvorlagenoberflä[X.]henbede-[X.]kungsdaten für [X.]ru[X.]kmas[X.]hinen (80) mit einstellbaren [X.] zur partiellen [X.]osierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des [X.]ru[X.]kwerks während des [X.]ru[X.]ks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der [X.]ru[X.]kvorlagen (15), wobei vor dem [X.]ru[X.]k die partiellen Flä[X.]henbede[X.]kungen der [X.]ru[X.]kvorla-gen (15) ermittelt und zur Einstellung der [X.] mittels einer die [X.] beeinflussenden Zonensteuerung (70) verwendet werden, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass - die [X.]ru[X.]kvorlagen (15) zur Gewinnung von [X.] in Form von [X.] bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden, - Masken (53) erstellt werden, wel[X.]he die Zuordnungen von [X.] zu den einzelnen Zonen (55, 56) des [X.]ru[X.]kwerks in Bezug auf die [X.] der [X.]ru[X.]kvorlagen, auf das Register-system der [X.]ru[X.]kmas[X.]hine und auf die Kenndaten der [X.]ru[X.]k-vorlagen enthalten, - bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzei[X.]hnung von Filmen (15') zur Herstellung von Offset-[X.]ru[X.]kformen oder bei der [X.]i-rektaufzei[X.]hnung von [X.] prozentuale [X.]i[X.]hte-werte als Einstellwerte für die einzelnen [X.] mit-tels Masken (53) in einem Re[X.]hner (60) aus modifizierten [X.] ermittelt werden, wobei die modifizierten [X.] gewonnen werden, indem die dur[X.]h Abtastung der [X.] - gen (15) gewonnenen [X.] von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern (52) zusammenge-fasst und für jedes Feld (52) ein mittlerer [X.]i[X.]htewert aus den [X.] des betreffenden Feldes (52) bere[X.]hnet wird und die bere[X.]hneten mittleren [X.] der einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespei[X.]hert werden, - die ermittelten prozentualen [X.] für eine spätere Ver-wendung gespei[X.]hert oder direkt an die [X.]ru[X.]kmas[X.]hine (80) zur Einstellung der [X.] weitergegeben werden." 4 [X.]as Patentgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen, soweit sie si[X.]h gegen das Streitpatent im verteidigten Umfang ri[X.]htet, und das Streitpatent im Übrigen für ni[X.]htig erklärt. 5 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie beantragt, das [X.] Patent 0 401 241 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik [X.] insgesamt für ni[X.]htig zu erklä-ren. [X.]ie Beklagte tritt dem Re[X.]htsmittel entgegen. Eine Ans[X.]hlussberufung, mit der sie Feststellungsanträge zur Ents[X.]heidung stellen wollte, hat sie in der mündli[X.]hen Verhandlung zurü[X.]kgenommen. 6 Als geri[X.]htli[X.]her Sa[X.]hverständiger hat [X.]. [X.], emeritierter Professor für Feingerätebau und Mikrote[X.]hnik der [X.], ein s[X.]hriftli[X.]hes Guta[X.]hten erstellt, das er in der [X.] ergänzt und erläutert hat. 7 - 6 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.]ie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. [X.]er [X.] hat ledigli[X.]h klarge-stellt, dass si[X.]h Patentansprü[X.]he 4 bis 7 auf den dur[X.]h das angefo[X.]htene Urteil geänderten Patentanspru[X.]h 1 zurü[X.]kbeziehen. 8 I. [X.]ie Ni[X.]htigkeitsklage ist, au[X.]h na[X.]hdem das Streitpatent erlos[X.]hen ist, zulässig. [X.]ie Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents geri[X.]htli[X.]h in Anspru[X.]h genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein Re[X.]htss[X.]hutz-bedürfnis für den Antrag auf Ni[X.]htigerklärung des Streitpatents (vgl. [X.], Urt. v. 24.4.2007 - [X.], [X.], 90 - Verpa[X.]kungsmas[X.]hine; Urt. v. 16.10.2007 - [X.], [X.], 60 - [X.]; [X.].Urt. v. 30.4.2009 - [X.], [X.], 746 - Betrieb einer Si[X.]herheitseinri[X.]h-tung; st. Rspr.). [X.] [X.]as Patentgeri[X.]ht hat die Ni[X.]htigkeitsklage zu Re[X.]ht abgewiesen, soweit das Streitpatent von der Beklagten verteidigt worden ist. 10 1. [X.]as Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Erfassung von [X.]ru[X.]kflä-[X.]henbede[X.]kungsdaten für Offsetdru[X.]kmas[X.]hinen. An diesen lässt si[X.]h die Menge der [X.] für einzelne Zonen des [X.] mittels [X.] einstellen (Bes[X.]hreibung [X.]. 1 Z. 8-12). Mit Hilfe der na[X.]h der Lehre des Streitpatents erhaltenen [X.] sollen die [X.] gesteuert werden. 11 - 7 - Je na[X.]h Größe der zu bedru[X.]kenden Flä[X.]he wird für die einzelnen Zo-nen, in die der [X.]ru[X.]kzylinder unterteilt ist, eine unters[X.]hiedli[X.]h große Farbmen-ge benötigt. [X.]as Streitpatent s[X.]hildert am Beispiel vers[X.]hiedener [X.]ru[X.]ks[X.]hrif-ten Einri[X.]htungen und Verfahren als bekannt, bei denen die partielle [X.] einer [X.]ru[X.]kseite abges[X.]hätzt, entspre[X.]hend die [X.] der Farbwerte eingestellt und während des [X.] im We[X.]hsel dur[X.]h Verstellen und wiederholte Beguta[X.]htung der gedru[X.]kten Seite die [X.] auf die ri[X.]htige Farbmenge einreguliert werden. Bei modernen Off-setdru[X.]kmas[X.]hinen lasse si[X.]h diese Farbzufuhr automatis[X.]h per Programm von einer Zentrale aus steuern. [X.]azu könnten au[X.]h vor [X.] ermittelte [X.]e[X.]kungswerte eingegeben werden. [X.]iese [X.]aten würden dazu mittels Farb-di[X.]htemessgeräten dur[X.]h Grobabtastung von beli[X.]hteten Filmnegativen ermit-telt und über eine S[X.]hnittstelle dem Steuerungssystem zugeleitet. Bei diesen Verfahren sei eine separate Abtastung der beli[X.]hteten Filmnegative erforder-li[X.]h, was einen weiteren Arbeitss[X.]hritt bedinge. Es sei ein zusätzli[X.]hes Abtast-gerät erforderli[X.]h, und dur[X.]h die Art der Grobabtastung sei eine relativ unge-naue Ermittlung der Einstelldaten gegeben. [X.]emgegenüber will das Streitpa-tent ein Verfahren angeben, mit dem die Einstelldaten für die [X.] einfa[X.]her und genauer erfasst und für die [X.]ru[X.]kmas[X.]hinen bereitgestellt wer-den. 12 Patentanspru[X.]h 1 in der verteidigten Fassung gibt zur Lösung dieses Problems ein Verfahren zur Erfassung von [X.]ru[X.]kvorlagenoberflä[X.]henbede-[X.]kungsdaten für (Offset-)[X.]ru[X.]kmas[X.]hinen mit einstellbaren Farbzonenkontroll-s[X.]hrauben zur partiellen [X.]osierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des [X.]ru[X.]kwerks während des [X.]ru[X.]ks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der [X.]ru[X.]kvorlagen mit folgenden Merkmalen an: 13 - 8 - 1. Vor dem [X.]ru[X.]k werden die partiellen Flä[X.]henbede[X.]kungen der [X.]ru[X.]kvorlagen ermittelt, indem 1.1 die [X.]ru[X.]kvorlagen bildpunkt- und zeilenweise abgetastet und 1.2 [X.] in Form von [X.] gewonnen werden. 2. [X.]ie Ermittlung der [X.] erfolgt 2.1 bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzei[X.]hnung von Fil-men zur Herstellung von Offsetdru[X.]kformen oder 2.2 bei der [X.]irektaufzei[X.]hnung von [X.]. 3. Aus den [X.] werden modifizierte [X.] gewon-nen, indem 3.1 die dur[X.]h Abtastung der [X.]ru[X.]kvorlagen gewonnenen [X.]i[X.]h-tewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern zusammengefasst werden, 3.2 für jedes Feld ein mittlerer [X.]i[X.]htewert aus den [X.]i[X.]htewer-ten des betreffenden Feldes bere[X.]hnet wird und 3.3 die bere[X.]hneten mittleren [X.] der einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespei[X.]hert werden. 4. In einem Re[X.]hner werden aus den modifizierten [X.] prozentuale [X.] als Einstellwerte für die einzelnen [X.] mittels dazu erstellter Masken be-stimmt. 5. [X.] enthalten die Zuordnungen der prozentualen [X.]i[X.]h-tewerte zu den einzelnen Zonen des [X.]ru[X.]kwerks in Bezug auf die [X.] der [X.]ru[X.]kvorlagen, auf das Registersystem der [X.]ru[X.]kmas[X.]hine und auf die Kenndaten der [X.]ru[X.]kvorlagen. 6. [X.]ie prozentualen [X.] werden 6.1 für eine spätere Verwendung gespei[X.]hert oder 6.2 direkt an die [X.]ru[X.]kmas[X.]hine weitergegeben. 7. [X.]ie [so ermittelten] partiellen Flä[X.]henbede[X.]kungen werden zur Einstellung der [X.] mittels einer diese beeinflussenden Zonensteuerung verwendet. [X.]amit lehrt Patentanspru[X.]h 1 ein Verfahren, bei dem [X.]ru[X.]kvorlagen zur Gewinnung von [X.] in Form von [X.] bildpunkt- und zeilenweise von einem S[X.]anner abgetastet werden (Merkmal 1.1). [X.]ie Abtas-tung dient einerseits zur Aufzei[X.]hnung von Filmen zur Herstellung von Offset-dru[X.]kformen oder zur [X.]irektaufzei[X.]hnung von [X.] (Merkmal 2), 14 - 9 - andererseits werden hierbei [X.] für die Voreinstelldaten der [X.] gewonnen (Merkmal 1.2). Aus diesem Zusammenhang ergibt si[X.]h, dass die [X.]ru[X.]kvorlage zwar größer ([X.]. 7 Z. 18-37), aber ni[X.]ht kleiner als die [X.]ru[X.]kplatte sein kann; die [X.] versteht darunter die Vorlage, die zur Aufzei[X.]hnung der [X.] verwendet wird. [X.]araus folgt, dass [X.] die [X.] ni[X.]ht einzelner Bildelemente, sondern der so verstandenen [X.]ru[X.]kvorlage ermittelt werden. [X.]ie gewonnenen [X.]i[X.]hte-werte sind keine "binären", sondern, wie es der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige ausgedrü[X.]kt hat, "analoge" Werte. [X.]ies bedeutet, dass für jeden einzelnen Bildpunkt ni[X.]ht nur die [X.] 0 oder 1, sondern au[X.]h Zwis[X.]henwerte an-gegeben werden können. [X.]ie Lehre des Streitpatents unters[X.]heidet si[X.]h darin von der Lehre na[X.]h der [X.] [X.] 62-170346 ([X.]), bei der na[X.]h den Ausführungen in der Bes[X.]hreibung des Streitpatents ([X.]. 2 Z. 28-31) für jeden Bildpunkt nur ein binärer Wert ermittelt wird. [X.]ies hat [X.] auf die ans[X.]hließende Bildung von Mittelwerten. Während es na[X.]h dem Ansatz der [X.] [X.] ausrei[X.]ht, die Zahl der [X.] mit dem binären [X.]i[X.]htewert 1 (Pixel) zu zählen, werden na[X.]h der Lehre des Streitpatents die [X.] der einzelnen Bildpunkte, die au[X.]h [X.] zwis[X.]hen 0 und 100 Prozent aufweisen können, aufaddiert ([X.]. 6 Z. 19-24). Mit wel[X.]her Abstufung die mögli[X.]hen Zwis[X.]henwerte für die [X.] Bildpunkte ermittelt werden, ist in der [X.] ni[X.]ht festgelegt. [X.]ie Umsetzung in [X.]aten zur Steuerung der [X.] erfolgt in der Weise, dass die [X.] der einzelnen Zeilen in Segmente zerlegt und mit entspre[X.]henden Segmenten der [X.] zu (vorzugsweise quadratis[X.]hen) Feldern zusammengefasst werden ([X.]. 4 Z. 50-55, [X.] 3.1). Aus den aufaddierten [X.] der im Feld liegenden Bildpunkte wird ein Mittelwert pro Feld bere[X.]hnet ([X.]. 6 Z. 19-24, Merkmal 3.2). [X.]ie mittle-15 - 10 - ren [X.] werden als Grobbild in den [X.]ei[X.]her eines Re[X.]hners übertra-gen ([X.]. 6 Z. 24-30, Merkmal 3.3). Im Re[X.]hner werden aus den so modifizier-ten [X.] prozentuale [X.] als Einstellwerte für die [X.] "mittels Masken" bestimmt (Merkmal 4). [X.]ies bedeutet, wie si[X.]h aus der Erörterung mit dem geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen ergeben hat, dass auf die Grobdaten eine Matrix angewendet wird, mit der Folge, dass außerhalb der Matrix liegende [X.] ausgeblendet werden. [X.]ie Mas-ken ordnen die prozentualen [X.] den einzelnen Zonen des [X.]ru[X.]k-werks zu. Zur ri[X.]htigen Zuordnung der Feldwerte zu den [X.] müssen gemäß Merkmal 5 die [X.] der [X.]ru[X.]kvorlagen, das Registersystem der [X.]ru[X.]kmas[X.]hine und die Kenndaten der [X.]ru[X.]kvorlagen berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Bei dem in der Bes[X.]hreibung ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiel wird hierzu zunä[X.]hst eine dem gesamten Satzspiegel der zu dru[X.]kenden Seite entspre-[X.]hende erste Maske erstellt und über die gespei[X.]herten [X.] gelegt ([X.]. 6 Z. 39-42). In einem Re[X.]henvorgang werden dann die mittleren [X.]i[X.]hte-werte der Felder, die in den Satzspiegel fallen, zur Bere[X.]hnung der [X.]einstellwerte herangezogen, indem eine zweite Maske über die ge-spei[X.]herten [X.] gelegt wird, die die Breite und relative Lage der Zonen des [X.]ru[X.]kwerks in Bezug auf den Satzspiegel wiedergibt ([X.]. 6 Z. 44-51). [X.] wird aus den mittleren [X.]i[X.]hten der Felder einer jeden Grobzeile und Zone der zweiten Maske ein mittlerer prozentualer [X.]i[X.]htewert bere[X.]hnet, bei dem berü[X.]ksi[X.]htigt wird, mit wel[X.]hem prozentualen Flä[X.]henanteil das jeweilige Feld in der Zone liegt ([X.]. 6 Z. 55-57). S[X.]hließli[X.]h wird für jede Zone aus allen in die Zone fallenden [X.] ein Gesamtmittelwert pro Zone ermittelt ([X.]. 6 Z. 57 - [X.]. 7 Z. 3), der an die Zonensteuerung der [X.] wird (Merkmal 6.2). [X.]ie Zonensteuerung nimmt daraufhin die Einstellung der [X.] vor ([X.]. 5 Z. 9-13, Merkmal 7). Bei diesem - [X.] entspre[X.]henden - Ausführungsbeispiel ist allerdings bereits der Fall - 11 - berü[X.]ksi[X.]htigt, dass Feld- und Zonengrenzen ni[X.]ht übereinstimmen. Merkmal 5 ist allgemeiner formuliert und verlangt von der Maske ledigli[X.]h eine eindeutige Zuordnung der [X.] bestimmter Felder zu einer bestimmten Zone. 2. [X.]as Patentgeri[X.]ht hat die ausführbare Offenbarung der Erfindung und die Patentfähigkeit des vorstehend erläuterten Gegenstands bejaht und zur Begründung ausgeführt: 16 17 [X.]er Fa[X.]hmann, der si[X.]h im Prioritätszeitpunkt übli[X.]herweise mit der Er-mittlung von zur Verarbeitung dur[X.]h eine Zonensteuerung geeigneten Einstell-werten für die [X.] befasst habe, sei in der Regel ein Ingeni-eur des Mas[X.]hinenbaus oder der Elektrote[X.]hnik gewesen. Ein sol[X.]her Ingeni-eur habe s[X.]hon Ende der 1970er Jahre regelmäßig im Rahmen seines Studi-ums eine Programmierausbildung erhalten. Er sei damit in der Lage gewesen, programmte[X.]hnis[X.]he Abläufe zu verstehen und au[X.]h selbst Anwendungspro-gramme zu erstellen, insbesondere au[X.]h für die Handhabung und Verarbeitung von [X.]aten. Er sei daher in der Lage gewesen, die Lehre des Streitpatents in der Praxis zu realisieren. [X.]ie Patents[X.]hrift gebe ihm mit den Hinweisen auf die Masken und die flä[X.]henbezogen prozentualen [X.] aus feldweise ge-mittelten, modifizierten [X.] dazu die ents[X.]heidende Ri[X.]htung an. [X.]as Verfahren na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents in der [X.] sei neu, insbesondere zeige keines der bekannten Verfahren die Bildung von den [X.] über Masken zugeordneten prozentualen [X.]i[X.]hte-werten, die aus dur[X.]h Abtastung der Vorlagen gewonnenen modifizierten [X.] ermittelt seien. 18 - 12 - Bei dem der [X.] [X.] 59-96955 ([X.]) ent-nehmbaren Verfahren würden einzelne Bestandteile eines zu erzeugenden [X.]ru[X.]kbilds an mehreren Eingabegeräten eingegeben und an einem Anzeigege-rät in einem [X.] zu einem Gesamtbild zusammengefügt. [X.]abei [X.] ein zur Aufzei[X.]hnung eines Offsetdru[X.]kfilms dienender [X.]atensatz, bei dem die Einstellwerte für die Farbzonen dur[X.]h zonenweise Zählung der s[X.]hwarzen Punkte (Pixel) der auf den Film aufzuzei[X.]hnenden Zei[X.]hen ermittelt würden. Na[X.]h der Lehre des Streitpatents dagegen würden dur[X.]h Abtasten der [X.]ru[X.]kvorlage ermittelte [X.] der Bildpunkte bestimmt und der Zone zu-geordnet. [X.]iese beiden Vorgehensweisen führten zu grundsätzli[X.]h unter-s[X.]hiedli[X.]hen Ergebnissen und daher zu unters[X.]hiedli[X.]hen Farbzoneneinstel-lungen, denn die Anzahl der s[X.]hwarzen Punkte führe zu einem anderen Bede-[X.]kungswert, da die Überlagerung von Bildpunkten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werde. S[X.]hon gar ni[X.]ht führe die [X.] zur Ermittlung prozentualer [X.] über modifizierte [X.] im Sinne des Merkmals 3. [X.]iese Überlegungen träfen au[X.]h auf die zu der [X.] 59-96955 vorgelegten [X.] zu, da au[X.]h dort die Pixel gezählt würden. 19 In der [X.] Patentanmeldung 2 166 235 ([X.]) und der damit in-haltsglei[X.]hen [X.] [X.] 35 27 500 ([X.]a) werde ein Ver-fahren zum Sammeln von [X.]aten bes[X.]hrieben, die für die Einstellung der Zu-fuhrmengen von [X.]ru[X.]kfarben in Abhängigkeit von der [X.]i[X.]hte von Bildvorlagen geeignet seien. [X.]ie Abtastung der Bildvorlagen erfolge abs[X.]hnittsweise in Ab-tastberei[X.]hen derselben, die wiederum in [X.] unterteilt würden, aus denen bildelementweise die [X.] bestimmt würden. [X.]ie gegenseitige Lagebeziehung der Einzelbilder auf der [X.]ru[X.]kplatte werde in einem gesonder-ten - gegebenenfalls elektronis[X.]h ausgeführten - Layouts[X.]hritt bestimmt. Erst aus der Zusammenführung der Einzelbilder im Layout werde die [X.] - 13 - bestimmt. Es werde jedo[X.]h ni[X.]hts darüber ausgesagt, wie die [X.] aus den ermittelten Flä[X.]henbede[X.]kungswerten ermitteln seien. Bei dem Verfahren na[X.]h der veröffentli[X.]hten [X.] Patentan-meldung 142 469 ([X.] 1) werde ein Verfahren zur Regelung der [X.] bei einer Offset-[X.]ru[X.]kmas[X.]hine vorgestellt, bei dem die [X.] dur[X.]h Verglei[X.]h von an einer Referenz ([X.]ru[X.]kform, zugehöriger Rasterfilm, Gutbogen) gemessenen [X.] mit im Fortdru[X.]k am [X.]ru[X.]ker-zeugnis gemessenen [X.] in einem Regelkreis eingestellt würden. [X.]abei würden die Referenz und das [X.]ru[X.]kerzeugnis in Bildelemente aufgeteilt, aus denen die jeweiligen Flä[X.]henbede[X.]kungen ermittelt würden. Feste Einstellwerte für die Farbzonen würden jedo[X.]h ni[X.]ht vorgegeben. Soweit darauf verwiesen werde, dass die [X.] au[X.]h aus bei der Her-stellung der [X.]ru[X.]kformen bzw. Rasterfilme anfallenden Flä[X.]henbede[X.]kungsda-ten stammen könnten, sei damit ni[X.]ht auf die Abtastung einer [X.]ru[X.]kvorlage im Sinne des Streitpatents verwiesen; die [X.]aten könnten au[X.]h aus einer elektro-nis[X.]h dur[X.]hgeführten Bogenmontage (etwa na[X.]h Art der [X.]a oder der [X.]) stammen. 21 [X.]er Gegenstand des verteidigten Patentanspru[X.]hs 1 sei au[X.]h ni[X.]ht [X.] gewesen: 22 Aus mehreren vorgelegten [X.]ru[X.]ks[X.]hriften ergebe si[X.]h zwar, dass es zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents grundsätzli[X.]h bekannt gewesen sei, Bildberei[X.]he von Vorlagen über Masken Flä[X.]henberei[X.]hen eines gewüns[X.]hten [X.]ru[X.]kerzeugnisses zuzuordnen bzw. Mittelwerte flä[X.]henanteilig oder na[X.]h [X.] zu bilden. [X.]ies habe dem Fa[X.]hmann jedo[X.]h keine Anregung zu einer erfindungsgemäßen Maskierung gegeben. Es ergebe si[X.]h aus keiner der 23 - 14 - entgegengehaltenen S[X.]hriften ein Hinweis auf Satzspiegel und Zonenkonstella-tionen darstellende Masken zur Gewinnung von [X.] im Sinne des Patentanspru[X.]hs 1. 3. Soweit die Berufung weiterhin mangelnde Ausführbarkeit geltend ma[X.]ht, hat sie damit keinen Erfolg. 24 [X.]ie Erörterung mit dem geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen hat die Beurtei-lung des angespro[X.]henen Fa[X.]hmanns dur[X.]h das Patentgeri[X.]ht im [X.] bestätigt. Na[X.]h den Ausführungen des Sa[X.]hverständigen waren Fa[X.]hleu-te, die si[X.]h zum [X.]punkt der Anmeldung auf dem Gebiet der [X.] mit der Entwi[X.]klung von Neuerungen befassten, typis[X.]herweise Ho[X.]h-s[X.]hul- oder [X.] auf dem Gebiet des Mas[X.]hinenbaus, der Feinwerkte[X.]hnik oder der Elektrote[X.]hnik mit Berufserfahrung auf dem [X.] der [X.]ru[X.]kmas[X.]hinen. Ein sol[X.]her Fa[X.]hmann verfügte au[X.]h über Grundla-genwissen in Programmierung und Bildverarbeitung, das es ihm grundsätzli[X.]h ermögli[X.]hte, die ihm bekannten Masken an die Erfordernisse der Farbzonen-einstellung anzupassen. Au[X.]h der im Verletzungsprozess vom Landgeri[X.]ht [X.]üsseldorf bestellte Sa[X.]hverständige Prof. [X.]. [X.] hat im [X.] ni[X.]hts anderes angenommen ([X.]. [X.] 13, S. 20 f.); er hat ledigli[X.]h stärkeres Ge-wi[X.]ht auf die Qualifikation zur Entwi[X.]klung von Algorithmen und Programmen gelegt. [X.]arauf kommt es jedo[X.]h s[X.]hon deswegen ni[X.]ht an, weil der [X.]ru[X.]k-fa[X.]hmann, falls er die Erstellung der erfindungsgemäßen Masken ni[X.]ht in allen Einzelheiten beherrs[X.]ht haben sollte, jedenfalls erkennen konnte, dass er diese Aufgabe dur[X.]h Hinzuziehung eines E[X.]V-Fa[X.]hmanns bewältigen konnte (vgl. [X.], Urt. v. 29.9.2009 - [X.], [X.]. 29 - [X.]iodenbeleu[X.]htung, zur [X.] bestimmt). [X.]ass die Erfindung jedenfalls mit dessen Hilfe ausge-führt werden konnte, zieht au[X.]h die Klägerin ni[X.]ht in Zweifel. 25 - 15 - 4. [X.]as Patentgeri[X.]ht hat au[X.]h zu Re[X.]ht die Lehre des Streitpatents für neu era[X.]htet. In keiner der [X.]ru[X.]ks[X.]hriften, auf die si[X.]h die Klägerin in der [X.] insoweit bezogen hat ([X.] 1, [X.]/3a und [X.]/8) wird ein Verfahren mit allen Merkmalen des Patentanspru[X.]hs 1 des Streitpatents bes[X.]hrieben. 26 a) [X.]ie veröffentli[X.]hte [X.] Patentanmeldung 142 469 ([X.] 1) be-trifft ein Verfahren und eine Vorri[X.]htung zur Regelung der [X.] bei ei-ner Offset-[X.]ru[X.]kmas[X.]hine. Na[X.]h der Bes[X.]hreibung wird die Beurteilung der [X.]ru[X.]kqualität und Regelung der [X.] übli[X.]herweise mit Hilfe von stan-dardisierten Farbkontrollstreifen dur[X.]hgeführt, die densitometris[X.]h ausgewertet werden. Sei die Verwendung eines Farbkontrollstreifens, was in der Praxis häufig vorkomme, ni[X.]ht mögli[X.]h, müsse die [X.] aufgrund visueller Be-urteilung der [X.]ru[X.]kerzeugnisse von Hand gesteuert werden. [X.]em soll dadur[X.]h abgeholfen werden, dass eine Mögli[X.]hkeit aufgezeigt wird, wie die [X.] bei einer [X.]ru[X.]kmas[X.]hine ohne Verwendung eines Farbkontrollstreifens auto-matis[X.]h gesteuert werden kann. 27 [X.]azu wird für die einzelnen [X.]ru[X.]kfarben eine Referenz insbesondere in Form der jeweiligen [X.]ru[X.]kplatte oder des ihr zugrunde liegenden Films in eine Vielzahl von Bildelemente eingeteilt und für jedes Bildelement die Flä[X.]henbe-de[X.]kung ermittelt. Aus den ermittelten Messwerten wird ein [X.] erre[X.]hnet, wel[X.]hen das betreffende Bildelement der [X.]ru[X.]kerzeugnisse für die jeweilige [X.]ru[X.]kfarbe aufweisen soll, wenn mit ri[X.]htig eingestellter Farb-führung gedru[X.]kt wird. Ob dies der Fall ist, wird mittels in ähnli[X.]her Weise am [X.]ru[X.]kprodukt ermittelten [X.] überprüft, gegebenenfalls wird na[X.]hreguliert. Anders als im Streitpatent wird also ni[X.]ht nur eine Steuerung, sondern eine Regelung bes[X.]hrieben. [X.]as Abtasten der [X.]ru[X.]kplatten oder der Rasterfilme dient der Ermittlung von Verglei[X.]hswerten für die Steuerung. 28 - 16 - [X.]as Abtasten der [X.]ru[X.]kplatten oder der Rasterfilme entspri[X.]ht ni[X.]ht den Merkmalen 1 und 2 des Patentanspru[X.]hs 1 des Streitpatents, denn es erfolgt keine Auswertung der [X.]ru[X.]kvorlage bei der Aufzei[X.]hnung von Filmen zur Her-stellung von Offsetdru[X.]kformen oder bei der [X.]irektaufzei[X.]hnung von Offset-dru[X.]kplatten. 29 Allerdings erwähnt die [X.]1, dass anstelle des Abtastens der [X.]ru[X.]kplatten oder der Rasterfilme au[X.]h die Verwendung von Abtastdaten, die bei der Her-stellung der Lithofilme bzw. der [X.]ru[X.]kplatten anfallen, mögli[X.]h sei (S. 11 Abs. 2). Es wird jedo[X.]h ni[X.]ht ausgeführt, wie im Einzelnen der Vors[X.]hlag ver-wirkli[X.]ht werden kann. [X.]ie [X.] 1 sieht zur Ermittlung der [X.] die Aufteilung der Vorlage in eine Vielzahl von (quadratis[X.]hen, s. [X.]. 2) [X.] vor. Zur Errei[X.]hung einer mögli[X.]hst hohen Genauigkeit sollen die Bildelemente mögli[X.]hst klein gewählt werden (S. 6 unten). Als natürli[X.]he, [X.] in der Praxis aus te[X.]hnis[X.]hen und vor allem wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen ni[X.]ht errei[X.]hbare untere Grenze wird dabei die Rasterfeinheit genannt (S. 6 unten/S. 7 oben). Jedes Bildelement E wird in eine größere Anzahl von ([X.] quadratis[X.]hen, [X.]ur 3) [X.] SE unterteilt und die Flä[X.]henbede-[X.]kung für jedes dieser Subelemente bestimmt (S. 7 Abs. 3). Für jedes [X.] wird aus der Flä[X.]henbede[X.]kung anhand der zuvor tabellaris[X.]h ermit-telten [X.]ru[X.]kkennlinie unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Übereinanderdru[X.]ks ein Re-missions-Subsollwert [X.] bere[X.]hnet. Aus den [X.]-Werten jedes Bildelements E wird dur[X.]h arithmetis[X.]he Mittelung der [X.] RS des betref-fenden Bildelements E bere[X.]hnet (S. 8 Abs. 1). [X.]abei kann die Größe der [X.] etwa 0,25 bis 25 mm2 betragen, als praktis[X.]hes Beispiel wird et-wa 1 mm2 angegeben. [X.]ies zeigt, dass die [X.] 1 eine bildpunktweise Erfassung von [X.] ni[X.]ht zulässt, sondern nur eine verhältnismäßig grobe Abtas-tung ermögli[X.]ht, wie sie die Plattens[X.]anner erlaubten, die auf Seite 3 der [X.] - 17 - s[X.]hreibung als geeignete Abtasteinri[X.]htung erörtert werden. [X.]ie Beurteilung des Patentgeri[X.]hts, dass mit der abs[X.]hließenden Bemerkung in der [X.] ni[X.]ht auf die Abtastung einer [X.]ru[X.]kvorlage im Sinne des Streitpatents verwiesen werde, erweist si[X.]h damit als zutreffend. b) [X.]ie [X.] [X.] 35 27 500 ([X.]a) betrifft ein Verfah-ren zur Sammlung von [X.]aten, die für die Einstellung der Zufuhrmengen von [X.]ru[X.]kfarben geeignet sind. [X.]ie [X.]ru[X.]ks[X.]hrift bezei[X.]hnet es als verhältnismäßig einfa[X.]h, die "in einem Bild" benötigten [X.]ru[X.]kfarbenmengen zu bere[X.]hnen, wenn eine [X.]ru[X.]kplatte in ihrer Gesamtheit "auf einmal" (d.h. wohl in einem Ab-tastvorgang) dur[X.]h einen [X.], wie etwa einen Layouts[X.]anner, herge-stellt werde. [X.]ies sei jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall, wenn [X.] Bildvorlage für Bildvorlage unter Montage, Bildbes[X.]hneidung, Bildung von [X.] und derglei[X.]hen in aufeinander folgenden S[X.]hritten hergestellt werden müssten. Selbst wenn vorab die benötigten Farbmengen für die [X.] Bildvorlagen bestimmt würden, sei es ein sehr komplexes Unterfangen, diese Mengen während der [X.]ru[X.]kplattenherstellungss[X.]hritte Flä[X.]he für Flä[X.]he in Übereinstimmung mit den vorges[X.]hriebenen Layoutbedingungen aufzusum-mieren. [X.]ie Entgegenhaltung s[X.]hlägt "zur S[X.]haffung einer ausrei[X.]henden [X.]" vor, jede [X.]ru[X.]kflä[X.]he in kleine Berei[X.]he zur Abfrage der dort be-nötigten [X.]ru[X.]kfarbenmengen zu unterteilen, "Bildeinheit für Bildeinheit (d.h. Berei[X.]h für Berei[X.]h)" die benötigten [X.]ru[X.]kfarbenmengen zu bere[X.]hnen und auf diese Weise [X.]aten über die für die jeweiligen Flä[X.]hen auf der [X.] benötigten Farbmengen "in Übereinstimmung mit der Art der Bildmonta-ge, Bes[X.]hneidung usw." zu gewinnen. [X.]araus wird bereits deutli[X.]h, dass ent-gegen den Merkmalen 1.1 und 2 ni[X.]ht [X.]ru[X.]kvorlagen (notwendigerweise na[X.]h dem Layout) gemessen werden, sondern Bildvorlagen, was die na[X.]hfolgende Berü[X.]ksi[X.]htigung des Layouts erfordert, um so zum S[X.]hluss [X.]aten über die für 31 - 18 - die Zonen der [X.]ru[X.]kplatte benötigten Farbmengen zu gewinnen (s. au[X.]h [X.] 15-21). Zu diesem Zwe[X.]k werden kleine Bildberei[X.]he, aus wel[X.]hen die Mengen der dort benötigten Farben abgefragt werden, in glei[X.]he Flä[X.]hen vorzugsweise quadratis[X.]her Form unterteilt. [X.]ie Abfrageberei[X.]he werden so zusammenge-setzt, dass ihre Grenzen einander berühren. [X.]ie Teilbilder werden vor der Er-stellung der [X.]ru[X.]kvorlage erfasst, die [X.] werden aufsummiert und gemittelt in Form von Prozenthalbtonpunktflä[X.]hen und sodann in einem ver-gröberten Raster gespei[X.]hert. [X.]ies dürfte mit der Maßgabe, dass ni[X.]ht die [X.]ru[X.]kvorlage abgetastet wird, Merkmal 3 entspre[X.]hen. In einer na[X.]hfolgenden Aufbereitungsstufe wird eine weitere [X.]atei für Halbtonpunktsummendaten be-zügli[X.]h der fertigen [X.]ru[X.]kplatte in Übereinstimmung mit der ungefähren Anord-nung der einzelnen Bilder auf der [X.]ru[X.]kplatte und der Art und Weise der [X.] und Auss[X.]hnittsbildung erstellt. Auf diese Weise wird das Ver-fahren, wie es einleitend heißt, "mit dem Problem fertig", dass Bildberei[X.]he, die vom S[X.]anner abgetastet wurden, beim na[X.]hfolgenden Layoutvorgang, entfallen können ([X.]). 32 Mithin werden zwar im Ergebnis die Farbmengen für [X.]ru[X.]kplattenberei-[X.]he bestimmt. [X.]er wesentli[X.]he Unters[X.]hied zur Lehre des Streitpatents liegt aber, wie das Patentgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, darin, dass Bildvorlagen und ni[X.]ht die [X.]ru[X.]kvorlage erfasst werden. Es heißt demgemäß in der Entge-genhaltung, ein Ziel der Erfindung sei die S[X.]haffung eines Verfahrens zur ein-fa[X.]hen Bestimmung der Mengen der jeweiligen Farben auf einer [X.]ru[X.]kplatte, die dur[X.]h manuelles Aufziehen gewonnen werden solle ([X.] 15-18). So-weit die [X.]a bemerkt, die Erfindung sei "ohne weiteres au[X.]h auf einem – [X.] anwendbar", wie sie in letzter [X.] zur elektronis[X.]hen Ausführung 33 - 19 - des Layouts entwi[X.]kelt worden seien, indem das ges[X.]hilderte Verfahren mittels eines Re[X.]hners dur[X.]hgeführt werde ([X.] 8-21), wird au[X.]h damit kein Ver-fahren na[X.]h den Merkmalen 1 bis 3 der Lehre des Streitpatents dargestellt; Bilderfassung und Layout bleiben vielmehr getrennt. [X.]) Bei den Verfahren na[X.]h den [X.] [X.]en ([X.] und [X.]) wird die gesamte Flä[X.]he einer [X.]ru[X.]kplatte elektronis[X.]h erfasst und in ein Punktbild umgewandelt. [X.]er dabei in einem Re[X.]hner entstehende [X.]aten-satz wird zur Aufzei[X.]hnung eines der Herstellung einer [X.]ru[X.]kplatte dienenden Films verwendet. Bei der Herstellung der [X.]ru[X.]kvorlage wird die Anzahl der aufgezei[X.]hneten Punkte zonenweise gezählt und gespei[X.]hert. Entspre[X.]hend der Anzahl der aufgezei[X.]hneten Punkte wird die Farbmenge, die der Rotati-onsdru[X.]kmas[X.]hine zugeführt wird, an den Farbmengensteuerungen für jede Zone der [X.]ru[X.]kplatte einzeln gesteuert. 34 Es werden auf diese Weise keine abgestuften [X.] gewonnen, sondern binäre [X.]aten, indem jedem Bildpunkt (Pixel) nur ein Bit zugeordnet wird. Bei der Herstellung der [X.]ru[X.]kformvorlage wird die Anzahl der s[X.]hwarzen Punkte darauf mittels der im Plotter angeordneten Zähler unterteilt in mehrere Segmente ermittelt ([X.], [X.] Übers. S. 228 Abs. 4). Es handelt si[X.]h somit um eine dekodierte vollständige Information über die [X.]. Aus dieser [X.]a-tei wird unmittelbar abgeleitet, wie viel Farbe in eine Zone zu geben ist. [X.]ie Farbmenge wird für jedes Segment einzeln reguliert. Es wird die Anzahl der aufgezei[X.]hneten Punkte in jedem Segment ermittelt und entspre[X.]hend der [X.] aufgezei[X.]hneten Punkte die Farbmenge für jedes Segment gesteuert ([X.], [X.] Übers. S. 228 Abs. 1 und 2). Eine Verkleinerung dieser [X.]aten-menge dur[X.]h Bildung von Mittelwerten ist ni[X.]ht vorgesehen. [X.]ie Menge der 35 - 20 - anfallenden [X.]aten wird s[X.]hon dadur[X.]h bes[X.]hränkt, dass für jeden Punkt nur ein binärer Wert ermittelt wird. 5. [X.]ie [X.] 1, [X.]/[X.]a und [X.]/8 legten für den Fa[X.]hmann die Lehre des Streitpatents au[X.]h weder einzeln no[X.]h in ihrer Gesamtheit nahe. 36 Ausgehend von der [X.]1 hätte für den Fa[X.]hmann nur dann eine nahelie-gende Mögli[X.]hkeit bestanden, erfindungsgemäß aus der bildpunkt- und zeilen-weisen Abtastung einer [X.]ru[X.]kvorlage zu [X.] in Form von [X.] zu gelangen, wenn die anfallende [X.]atenmenge zu beherrs[X.]hen gewesen wäre. [X.]ies war jedo[X.]h, wie in der S[X.]hrift hervorgehoben wird, im Prio-ritätszeitpunkt mit wirts[X.]haftli[X.]h vertretbarem Aufwand ni[X.]ht zu errei[X.]hen. Au[X.]h der Einsatz eines Plattens[X.]anners, wie er in der [X.] 1 auf Seiten 7/8 für die Er-mittlung der Flä[X.]hende[X.]kung für die Bildelemente der [X.]ru[X.]kplatten bes[X.]hrie-ben wird, kam dazu ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Wie die [X.]atenmenge zu verringern war, konnte der Fa[X.]hmann dieser S[X.]hrift ebenso wenig entnehmen wie der [X.]/[X.]a, bei der derartige [X.]atenmengen ni[X.]ht anfallen und die gerade zu de-ren Vermeidung den aufwendigen Weg geht, einzelne Bildvorlagen zu erfassen und die so gewonnenen [X.]aten sodann mit dem Layout zu verknüpfen. Au[X.]h die Lehre der [X.] gab dazu keinen Hinweis. Bei dieser wird die [X.]atenmenge von vornherein dadur[X.]h bes[X.]hränkt, dass keine [X.] ermittelt und auf-addiert, sondern nur Bildpunkte gezählt werden. [X.]ie [X.] der [X.] liegen außerhalb des Bli[X.]kfelds der [X.]. 37 [X.]ie [X.]/[X.]a gab dem Fa[X.]hmann keine Veranlassung, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, weil ihr Ausgangspunkt ni[X.]ht die [X.]ru[X.]kvorlage, son-dern das Einzelbild ist und Bilderfassung und Layout getrennt bleiben. 38 - 21 - Erst re[X.]ht konnte der Fa[X.]hmann der [X.] keine Anregung entnehmen, aus der bildpunkt- und zeilenweisen Abtastung einer [X.]ru[X.]kvorlage zu Auf-zei[X.]hnungsdaten in Form von [X.] zu gelangen und diese sodann dur[X.]h eine Mittelwertbildung na[X.]h der Lehre des Streitpatents zu modifizieren. Beides ergab bei einem Verfahren, bei dem die Einstellung der Farbenkontroll-s[X.]hrauben unmittelbar aus der dur[X.]h Zählen der Pixel ermittelten Summe der Bildpunkte in einer Zone abgeleitet wird, keinen Sinn. Mit der Ermittlung von [X.] zusätzli[X.]h zu oder an Stelle der Ermittlung von [X.] hätte der Fa[X.]hmann ein wesentli[X.]hes Merkmal der in [X.] bes[X.]hriebenen Lehre auf-gegeben und einen völlig anderen Ansatz gewählt. Zur Bildung von Mittelwer-ten aus den [X.] bestand kein [X.]ass, weil der Umfang dieser [X.]aten von vornherein bes[X.]hränkt war und eine Zusammenfassung zu Mittelwerten zu wei-teren Ungenauigkeiten geführt hätte. 39 - 22 - 6. [X.]ie Kostenents[X.]heidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 3 [X.] in [X.] mit § 97 Abs. 1 ZPO. 40 Meier-Be[X.]k [X.]

Mühlens

[X.] Ba[X.]her Vorinstanz: Bundespatentgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung vom 31.08.2005 - 4 Ni 23/04 ([X.]) -

Meta

Xa ZR 170/05

19.11.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. Xa ZR 170/05 (REWIS RS 2009, 497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 497

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