Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 401/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1944

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117B4STR401.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 401/17

vom
22. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22.
November 2017 gemäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Kaiserslautern vom 4.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin

S.

im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum sexuellen Miss-drei Fällen, sexuellen Missbrauchs
eines Kindes, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre hiergegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
2 StGB in der Fassung vom 27.
Dezember 2003 in den Fällen
II.
6 bis 8 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1
2
-
3
-
a)
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen teilte der nicht [X.] Mitangeklagte R.

im Februar oder März 2008 der zu diesem Zeitpunkt
13
Jahre alten Geschädigten bei drei Gelegenheiten (Fälle
II.
6 bis 8 der
Urteilsgründe) mit, dass er Bilder von ihr machen wolle. Sodann legten sich die Geschädigte und die Angeklagte (die Mutter der Geschädigten) im [X.] gemeinsam nackt auf das Bett. Anschließend gab der Mitangeklagte
R.

der Angeklagten vor, welche Positionen und Handlungen durchgeführt
werden sollten. In der Folge griff die Angeklagte der Geschädigten an die unbe-kleidete Brust oder küsste diese, wobei die Initiative jeweils von dem im Schlaf-zimmer anwesenden Mitangeklagten R.

ausging.
b)
Danach ist die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs ge-mäß §
176a Abs.
2 Nr.
2 StGB in den Fällen
II.
6 bis 8 der Urteilsgründe noch hinreichend festgestellt.
aa)
Nach §
176a Abs.
2 Nr.
2 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des §
176 Abs.
1 und 2 StGB als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Eine gemein-schaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatbe-stände des §
176 Abs.
1 und 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der [X.] zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psy-chisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013

4
StR
258/13, [X.]St 59, 28, 31
f. [X.]). Dabei reicht es aus, dass sich von den zusammenwirkenden [X.] der eine nach §
176 Abs.
1 StGB und der [X.] nach §
176 Abs.
2 StGB strafbar macht. In diesen Fällen liegt die
erforder-liche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns darin, dass der Täter 3
4
5
-
4
-
nach §
176 Abs.
2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des §
176 Abs.
1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt (vgl. [X.], [X.] vom 15.
März 2017

4
StR
22/17, NStZ-RR
2017, 142; Urteil vom 10.
Oktober 2013

4
StR
258/13, [X.]St 59, 28, 33 [X.]). Für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des §
176 Abs.
2 StGB ist es ausreichend, dass der Täter durch ein Einwirken auf das Kind die sexuelle Begegnung zwischen dem nach §
176
Abs.
1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2017

4
StR
22/17, [X.], 142; Urteil vom 7.
September 1995

1
StR
236/95, [X.]St 41, 242, 245
f.; [X.] StGB/[X.], 36.
Ed., §
176 Rn.
16; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
176 Rn.
8; [X.] in: [X.] Kommentar z. StGB, 12.
Aufl.,
§
176 Rn.
17).
bb)
Daran gemessen hat der Mitangeklagte R.

in den Fällen
II.
6
bis 8 der Urteilsgründe die Geschädigte im Sinne des §
176 Abs.
2 StGB dazu bestimmt, sexuelle Handlungen der Angeklagten (§
176 Abs.
1 StGB) an sich vornehmen zu lassen, sodass hinsichtlich beider der Tatbestand des §
176a Abs.
2 Nr.
2 StGB
gegeben ist. Seine jeweils am Beginn des Geschehens ste-hende Mitteilung, Bilder machen zu wollen, war unmittelbar an die Geschädigte gerichtet und hat deren sich anschließenden am selben Ort erfolgten [X.] durch die Angeklagte maßgeblich mitverursacht. Auch kann dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe unter den hier gegebenen Umständen entnommen werden, dass in den von dem Mitangeklagten R.

der
Ange-
klagten in Bezug auf die
sexuellen Handlungen gemachten Vorgaben
zugleich auch eine an
die Geschädigte gerichtete
(konkludente) Aufforderung lag, diese sexuellen Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Dass sich der Mitange-klagte R.

dadurch möglicherweise zugleich auch einer Anstiftung der
Angeklagten zum sexuellen Missbrauch der Geschädigten gemäß §
176 Abs.
1, 6
-
5
-
§
26 StGB schuldig gemacht hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen [X.], StGB,
64.
Aufl., §
176 Rn.
7).
2.
Auch die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
7

Meta

4 StR 401/17

22.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 401/17 (REWIS RS 2017, 1944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1944

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4 StR 401/17

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