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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 entspr. StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der [X.] wegen Körperverletzung von 120 Tagessätzen (Fall III 1) die [X.] auf 1 Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
08.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2008, Az. 2 StR 292/08 (REWIS RS 2008, 2458)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2458
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