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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 292/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wegen Anstiftung zur Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 25). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
12.08.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 3 StR 292/08 (REWIS RS 2008, 2438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2438
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