Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZR 171/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2768

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 171/10

vom

27. September
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 27.
September 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs. 1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Wird der Schaden aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend ge-macht, so ist im Regressverfahren selbständig darüber zu entscheiden, wie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre ([X.], Urteil vom 15.
Novem-ber 2007 -
IX
ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn.
9
mwN). Bei der Beantwortung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der [X.] unter-1
2
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3

-
stehen, hat sich das zuständige Regressgericht an der dort geltenden höchst-richterlichen Rechtsprechung auszurichten ([X.], Beschluss vom 5.
März 2009 -
IX
ZR 90/06, [X.], 1422 Rn.
3; vom 11.
Mai 2010 -
IX
ZR 80/07, GI ak-tuell
2010, 186
mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Frage einer fehlerhaften Sozialauswahl (§
1 Abs.
3 Satz
1 KSchG) anhand der von der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Maßstäbe ([X.], 1120 Rn. 18 ff; [X.] 2010, 1352 Rn.
31 mwN) verneint. Die hierbei angestellten einzelfallbezogenen Erwägungen
berühren keine
Zulas-sungsgründe.

2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen
liegen nicht vor. Die rechtliche Würdigung des [X.] ist Sache
des Prozess-gerichts. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des [X.] zu folgen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch keine sachfremden Erwägungen im Sinne eines Willkürverstoßes vor (vgl. [X.], [X.] vom 13.
April 2005 -
IV
ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052).

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-

4

-

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4
Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]Gehrlein

[X.]

Fischer Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2009 -
1 [X.]/07 -

O[X.], Entscheidung vom 07.09.2010 -
14 [X.]/09 -

4

Meta

IX ZR 171/10

27.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZR 171/10 (REWIS RS 2012, 2768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2768

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IX ZR 171/10

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