Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 6 StR 497/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2273

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 1. Juli 2022 wird

a) die ihm im Fall [X.] der [X.] gelegte Verletzung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB von der Verfolgung ausgenommen und diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt,

b) in Höhe eines Betrages von 715 Euro von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen,

c) das Urteil dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe der Verabredung eines Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion schuldig ist,

[X.]) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.426,40 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, wegen „Versuches der Beteiligung an der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl“, wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.141,40 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat nimmt die dem Angeklagten im Fall [X.] der [X.] gelegte Verletzung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus und beschränkt diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen.

3

Er sieht ferner gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO in Höhe eines Betrages von 715 Euro von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab und ändert die [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, weil die bislang getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte an dem im Fall [X.] der Urteilsgründe erbeuteten Geld (Mit-)Verfügungsmacht erlangte.

4

2. [X.] an der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl“ im Fall [X.] der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand und bedarf im Übrigen einer neuen Fassung.

5

a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte gemeinsam mit gesondert verfolgten Mittätern verabredet, einen Fahrkartenautomaten aufzusprengen, um das darin befindliche Bargeld zu entwenden. Die Mittäter führten die Tat sodann ohne den Angeklagten aus, indem sie Treibgas aus Spraydosen in den Automaten einleiteten und dieses durch eine offene Flamme zur Explosion brachten.

6

b) Danach hat sich der Angeklagte – wovon das [X.] in der Sache zutreffend ausgegangen ist – gemäß § 308 Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB der Verabredung eines [X.] einer Sprengstoffexplosion schuldig gemacht (vgl. zur Fassung der Urteilsformel [X.], Beschluss vom 10. Februar 1989 – 4 StR 3/89, [X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4 mwN). [X.] ist demgegenüber die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zum Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB), weil es sich dabei nicht um ein Verbrechen handelt (§ 12 Abs. 1 und 3 StGB).

7

3. Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und die Änderung des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass das [X.] unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschränkung und ohne den Rechtsfehler im Fall [X.] der Urteilsgründe auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Es hat weder der von ihm angenommenen Verwirklichung des [X.] gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Fall [X.] noch der tateinheitlichen Verabredung zum Diebstahl im Fall [X.] der Urteilsgründe strafschärfende Bedeutung beigemessen.

8

4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 497/22

18.04.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 1. Juli 2022, Az: 21 KLs 23/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 6 StR 497/22 (REWIS RS 2023, 2273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2273

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