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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 476/05 vom 18. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuld-spruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Rissing-van Saan
Bode Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
18.11.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2005, Az. 2 StR 476/05 (REWIS RS 2005, 749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 749
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