Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2005, Az. 2 StR 414/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 750

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 18. November 2005 in der Strafsache gegen 1.

2.

wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schul-dig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan

Bode Otten

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 414/05

18.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2005, Az. 2 StR 414/05 (REWIS RS 2005, 750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 750

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