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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 18. November 2005 in der Strafsache gegen 1.
2.
wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schul-dig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan
Bode Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
18.11.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2005, Az. 2 StR 414/05 (REWIS RS 2005, 750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 750
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