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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgründe wird jedoch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Eine weitergehende Schuldspruchän-derung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsur-teil vom heutigen Tag erfolgt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Otten [X.]
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14.12.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. 2 StR 439/05 (REWIS RS 2005, 290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 290
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