Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. IV ZR 112/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2967

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 112/05 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 11. Juli 2007 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird seine Revision gegen das Urteil des [X.] Ober-landesgerichts [X.], 11. Zivilsenat, vom 31. März 2005 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 102.258,38 •

Gründe: [X.] 1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Kündigung mehre-rer verzinslicher Darlehen deren Rückzahlung. Die [X.]en streiten [X.], ob die Darlehen dem Beklagten persönlich - in seiner Eigenschaft als Einzelkaufmann in Firma "[X.]" - oder einer 1997 gegründeten gleichnamigen Kommanditgesellschaft gewährt [X.] - 3 -

den bzw. auf diese übergegangen sind. Die Klägerin gewährte dem [X.] zunächst am 16. Juni 1980 ein Darlehen in Höhe von 100.000 DM und 1995 ein weiteres in Höhe von 55.000 DM. 1998 oder 1999 wurde ein undatierter "Darlehensvertrag" über 150.000 [X.], der "an die Stelle des Darlehensvertrages vom 16.06.1980" treten sollte. Die Urkunde weist für den Darlehensnehmer einen Stem-pelaufdruck der Firma des Beklagten ohne den Zusatz "[X.]" auf und ist von dem Zeugen [X.].

mit dem Zusatz "[X.]" unterschrieben.
2. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine antragsgemäße Verurteilung durch das [X.]. Der Beklagte sei aus den [X.] mit Ausnahme eines unstreitigen [X.] in Höhe von 5.000 DM weder durch Vereinbarung der [X.]en noch anlässlich der Gründung der [X.] worden. Die bis 1996 gewährten Darlehen über 155.000 DM, so das Berufungsgericht, hätten nur dem Beklagten persönlich gewährt werden können, da die [X.] damals noch nicht existiert habe. Ob die Beträge für den Beklagten privat oder den Betrieb seiner Spedition bestimmt gewe-sen seien, könne dahinstehen, da auch in diesem Fall der Beklagte als Einzelkaufmann hierfür persönlich hafte. Der [X.] über die Summe von 150.000 DM verdeutliche die Schuldnerstellung des [X.], indem dieser Vertrag nicht auf die [X.], sondern die Einzelfirma des Beklagten laute. Der [X.] "[X.]" schade insoweit nicht. Der Beklagte müsse sich mangels Zusatzes der neuen Firma [X.] festhalten lassen, persönlich mit seinem Vermögen mitzuhaften. Die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts griffen nicht, da sie nur eine Auslegungsregel darstellten, hier der Beklagte als Schuldner aber eindeutig benannt sei. Ein eventuell entgegenstehender Verpflich-tungswille sei nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich; für eine befreiende 2 - 4 -

Schuldübernahme durch die [X.] fehle es an einem substantiierten Vor-trag. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt in entschei-dungserheblicher Weise das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und führt deshalb zur Aufhebung des Beru-fungsurteils nach § 544 Abs. 7 ZPO. 3 I[X.] Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen ([X.] NJW 2000, 131) und erhebliche [X.] zu berücksichtigen ([X.] NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). Die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisangebotes verletzt den Anspruch der betroffenen [X.] auf [X.] Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. [X.]E 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). 4 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Beweisangebot des [X.] dafür, dass die [X.] seit 1998 zwischen der [X.] und der Klägerin geschlossen worden seien, die Darlehensvaluta von der [X.] empfangen und im Einvernehmen mit der Klägerin in den Bü-chern der [X.] geführt worden sei, habe nicht nachgegangen werden [X.]. Beim Zustandekommen eines Vertrages handele es sich um eine rechtliche Bewertung, die dem Beweis nicht zugänglich sei. Zum anderen fehle der Behauptung des Einvernehmens mit der Klägerin eine hinrei-chende Tatsachengrundlage, da sich der Beklagte für keinen der [X.] auf eine bestimmte Begebenheit bezogen oder einen konkreten An-lass geschildert habe, aus dessen Umständen sich ergeben könnte, dass 5 - 5 -

die [X.] entweder schon ursprünglich anstelle des Beklagten Schuldnerin der [X.] werden sollte oder dass die Klägerin im Nachhinein auf die Verpflichtung des Beklagten verzichtet hätte. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substan-tiierungspflicht des Beklagten überspannt. Eine [X.] genügt dieser Pflicht, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-son entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahr-scheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Genügt das [X.]vorbringen die-sen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des [X.], bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende [X.] nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf-grund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraus-setzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind ([X.], Urteile vom 13. Juli 1998 - [X.] - [X.], 1120 unter I und vom 25. Juli 2005 - [X.]/03 - [X.]-Report 2005, 1589 unter [X.]; Beschluss vom 1. Juni 2005 - [X.]/02 - NJW 2005, 2710 unter [X.]). Gemessen daran war der Beweisantrag des Beklagten hinrei-chend substantiiert. Ob schon der von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] gestellte Antrag, durch Einvernahme der Zeugen [X.].
und [X.] über die Behauptung Beweis zu erheben, "dass die [X.] Darlehensnehmerin ist", hinreichend bestimmt war, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls der im Schriftsatz vom 16. Juni 2004 erneut gestellte und inhaltlich präzisierte Antrag [X.] - 6 -

hält hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag. Das Beweisangebot ergibt, dass es dem Beklagten auf den Beweis von Tatsachen ankam. Da der [X.] "[X.]" unterschrieben wurde, ergibt sich [X.], dass der als Zeuge benannte Prokurist Angaben zur Person des von ihm Vertretenen würde machen können.
Damit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der maßgebli-chen vertraglichen Vereinbarungen die Vernehmung eines auch aus [X.] Sicht entscheidungserheblichen Zeugen mit unzutreffender prozes-sualer Begründung abgelehnt. 7 2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 8 Das Berufungsgericht wird nach Beweisaufnahme die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den [X.], erneut aus-legen und dabei je nach deren Ergebnis gegebenenfalls auch eine [X.] Schuldübernahme durch die [X.] erwägen müssen. Hinsichtlich des [X.] fehlen ferner bislang Feststellungen dazu, ob die Originalurkunde mit dem Zusatz "[X.]" unterschrieben wurde oder nicht. Insoweit obliegt der Klägerin der volle Beweis dafür, einen 9 - 7 -

Vertrag ohne diesen gesellschaftsrechtlichen Zusatz abgeschlossen zu haben (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1992 - [X.] - NJW 1992, 829 unter [X.]). Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 09.09.2004 - 327 O 74/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2005 - 11 U 221/04 -

Meta

IV ZR 112/05

11.07.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. IV ZR 112/05 (REWIS RS 2007, 2967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2967

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