Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. VIII ZR 322/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 515

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:15. November 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 415, [X.] (Ba)Zur Auslegung einer Geschäftsnachfolgeklausel in einem Bierlieferungs-vertrag.[X.], Urteil vom 15. November 2000 - [X.] - [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.] des 5. Zivilsenats des [X.] vom20. Mai 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als diegegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen wordenist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine Brauerei, gewährte dem (früheren) Beklagten zu 1und dem Beklagten zu 2 gemäß Darlehens- und [X.]vom 8. Dezember 1993 ein mit jährlich 9 % zu verzinsendes Darlehen von46.067,28 [X.] für die von ihnen betriebene Gaststätte in [X.], das mit be-stehenden Verbindlichkeiten aus dem früher bestehenden Darlehens- und Ge-- 3 -tränkelieferungsvertrag vom 5. Oktober 1989 verrechnet wurde und in monatli-chen Raten von 913,43 [X.] zurückzuzahlen war. Als Gegenleistung für [X.] des Darlehens verpflichteten sich die Beklagten gemäß § 2 [X.] vom 8. Dezember 1993, ab 1. November 1993 bis zur Abnahme von900 hl [X.], längstens jedoch auf die Dauer von sechs Jahren, den ge-samten Bier- und Flaschenbierbedarf von der Klägerin zu beziehen.Weiter war in dem [X.] - Rechts- oder [X.] wird der Brauerei von einer beabsichtigtenVeräußerung oder sonstigen Überlassung der [X.] oderder Räume an eine andere Person schriftlich Kenntnis geben.Überläßt der Darlehensnehmer die [X.] oder die Räumedurch Veräußerung, Vermietung, Verpachtung, Verzicht auf [X.] oder in sonstiger Weise [X.] (Geschäfts- oderRechtsnachfolger), so hat er der Brauerei dies anzuzeigen undden Geschäftsnachfolgern seine [X.] aus § 2 desvorliegenden [X.]es in der Weise schriftlich aufzuerlegen, daßdie Brauerei berechtigt ist, von ihnen unmittelbare Erfüllung zuverlangen. Der Rechts- bzw. Geschäftsnachfolger ist über dasihm nach dem [X.] zustehende Widerrufs-recht zu belehren. ...§ 5 - Pauschalierter Schadensersatz/[X.] Brauerei soll das Recht zustehen, für jeden hl Bier, den [X.] pflichtwidrig nicht in ihren bzw. von ihr vertrie-benen Erzeugnissen auf dem von ihr angegebenen Weg [X.] vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durchden Darlehensnehmer - die sofortige Zahlung eines pauschalier-ten Schadensersatzes in Höhe von [X.] 80 mit der Maßgabe [X.] zu verlangen, daß der pauschalierte Scha-densersatzanspruch für die ganze noch nicht bezogene [X.] ist, sobald der Genannte trotz schriftlicher Abmahnung sei-tens der Brauerei den Fremdbezug fortsetzt oder den Bezug von- 4 -Bieren der Brauerei einstellt oder die Räume einem [X.] ohnevertragsgemäße Auferlegung der [X.] überläßtoder die Räume nicht mehr zum Betrieb einer Gaststätte genutztwerden oder deren Charakter verändert wird. ... Die Brauerei [X.] unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Kündigungsmög-lichkeiten berechtigt, die vollständige oder teilweise (siehe § 2Abs. 4) Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen zu verlangen,[X.] der Darlehensnehmer gegen die in diesem [X.] festgelegtenVerpflichtungen nach Abmahnung [X.] der als Grundlage für die Darlehensgewährung [X.] in der [X.] unter 25,5 hl [X.] im [X.] übersandte der Beklagte zu 1 der Klägerin eine schriftlicheVereinbarung vom 2. Mai 1996, wonach [X.](in Zukunft: [X.]) [X.] April 1996 alle Rechte und Pflichten des Beklagten zu 1 bezüglich der [X.] übernommen habe. Ausdrücklich erwähnt wurde dabei die Übernahme-verpflichtung hinsichtlich des den Parteien gewährten Darlehens sowie [X.]; ob die der Klägerin überlassene Vereinbarung auch von [X.]unterschrieben war, ist streitig. In der Folgezeit fanden zwischen einem [X.] der Klägerin, dem früheren Beklagten zu 1 und [X.] Besprechungen statt,in deren Verlauf die Klägerin einen [X.]sentwurf vom 17. Mai 1996 vorlegte,nach welchem [X.] in den [X.] im Wege der Schuld-mitübernahme eintreten und sich neben beiden Beklagten zur [X.] und zur Getränkeabnahme verpflichten sollte. Dieser [X.] wurde weder von den Beklagten noch von [X.] unterschrieben.Mit Schreiben vom 8. August 1996 kündigte die Klägerin den Darlehens-und [X.] gegenüber den Beklagten fristlos mit der Be-- 5 -gründung, diese seien ihrer Verpflichtung, die [X.] an ihrenNachfolger weiterzugeben, nicht nachgekommen. Gleichzeitig verlangte sie [X.] ausstehender Darlehensvaluta von 25.405,60 [X.] sowie [X.] wegen einer nicht abgenommenen Biermenge von 650 hl in Höhe von52.000 [X.]. Die Gaststätte wurde von [X.] lediglich bis Anfang September 1996betrieben.Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten zunächst auf Zahlung von77.405,60 [X.] nebst Zinsen in Anspruch genommen; nach Verwertung der ihrsicherungsübereigneten [X.] hat sie sodann den Rechtsstreit in [X.] von 11.500 [X.] für erledigt erklärt. Das [X.] hat - unter [X.] Teils der Zinsforderung - der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] zu 1 hat das Berufungsgericht durch [X.]. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren gegen den Beklagten zu [X.] Klageantrag weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vordem Revisionsgericht, zu dem der Beklagte zu 2 ordnungsgemäß geladen war,ist für diesen niemand [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Darlehens-und [X.] vom 8. Dezember 1993 verstoße zwar entgegender Ansicht des Beklagten zu 2 nicht gegen die guten Sitten. Der Beklagte zu 2schulde jedoch weder die Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages nochdie Zahlung einer Schadenspauschale, weil die Klägerin die Übernahme dervertraglichen Verpflichtung durch [X.] treuwidrig verhindert habe. Die Klägerinhabe gewußt, daß der [X.] vom 2. Mai 1996 auch die [X.] Pflichten des Beklagten zu 2 habe betreffen sollen. Es sei unstreitig, daß[X.] bereit gewesen sei, die [X.] in der Weise zu übernehmen,daß die Klägerin von ihm unmittelbar Erfüllung habe verlangen können. [X.] die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die in § 4 des Darlehens- und [X.] geregelte Schuldübernahme zu genehmigen oder [X.] abzulehnen (§ 415 BGB). Die Verweigerung der Genehmigungdurch die Klägerin sei hier aber treuwidrig gewesen, weil sie ohne berechtigtenGrund erfolgt sei. Sie habe die Genehmigung verweigert, weil die Haftung [X.] neben derjenigen des neuen Betreibers der Gaststätte habe [X.] bleiben sollen; ein Anspruch hierauf ergebe sich jedoch aus dem Darle-hens- und [X.] nicht. Der [X.] sehe in § 4 gerade ei-ne Rechts- und Geschäftsnachfolge unter Übernahme der [X.]und nicht nur die zusätzliche Eintrittsmöglichkeit eines [X.] in das bestehen-de [X.]sverhältnis und die Pflichten aus der Bezugsvereinbarung vor. [X.] sei die Klägerin zudem durch die Sicherungsübereignung des [X.] gesichert gewesen; Bedenken gegen [X.], dessen Zahlungsfähigkeit [X.] habe die Klägerin nicht gehabt. Es habe daher keine Veranlas-sung bestanden, die Genehmigung nicht zu erteilen. Dies gelte auch insoweit,als [X.] zugleich die Darlehensschuld habe übernehmen sollen. Im Hinblick [X.] 7 -auf, daß die [X.] und Darlehensgewährung eine wirtschaftlicheEinheit bildeten und vertraglich ausdrücklich die Möglichkeit einer Rechts-nachfolge und Übertragung der [X.] eingeräumt worden sei,entspreche es Treu und Glauben, daß auch eine Übernahme der [X.] nicht ohne Grund habe verweigert werden dürfen.Da die grundlose Verweigerung der Genehmigung der Übernahme [X.] und [X.] eine Verletzung der vertraglichen Pflich-ten der Klägerin gegenüber den Beklagten darstelle, könne der Beklagte zu [X.] dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens als auch dem Scha-densersatzbegehren der Klägerin entgegenhalten, daß ihm die Klägerin [X.]en unverzüglich wieder erstatten müsse.I[X.] Das angefochtene Urteil hält, soweit es die gegen den Beklagten zu [X.] Klage abgewiesen hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Hierüber war durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte zu 2 trotzrechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war; das Urteil be-ruht jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten zu 2, sondern auf einer Sach-prüfung ([X.]Z 37, 79, 81 f).1. Das Berufungsgericht legt § 4 des Darlehens- und Getränkeliefe-rungsvertrages vom 8. Dezember 1993 dahin aus, daß die Beklagten berech-tigt gewesen seien, ihre Bezugspflicht sowie die Pflicht zur Rückzahlung [X.] im Wege einer (befreienden) Schuldübernahme gemäß § 415 [X.] einen Rechts- und Geschäftsnachfolger zu übertragen, und die Klägerindiese Schuldübernahme nicht ohne berechtigten Grund habe verweigern [X.] 8 -Diese Auslegung, die der Senat in vollem Umfang nachprüfen kann, daes sich bei den fraglichen [X.]sbestimmungen um Allgemeine Geschäftsbe-dingungen handelt, deren Anwendungsbereich - wovon ausgegangen werdenmuß - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht ([X.]Z 98, 256,258; 134, 42, 45; [X.], Urteil vom 30. Mai 1979 - [X.], NJW 1979,2199 unter II 1 a, [X.]. m.w.Nachw.), ist [X.]) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben,das heißt nach dem typischen Verständnis redlicher [X.]spartner unter Ab-wägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligtenKreise auszulegen (st.Rspr., vgl. [X.]Z 102, 384, 389 f; [X.], Urteil vom25. Juni 1992 - [X.], [X.], 1444 unter [X.]; [X.], Urteil vom15. April 1998 - [X.], [X.], 1587 unter [X.] bb, [X.].m.w.[X.]) Im Streitfall kann offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint,durch § 4 des [X.]es vom 8. Dezember 1993 den Beklagten die Möglichkeiteingeräumt wurde, ihre Verpflichtungen aus diesem [X.] dem Geschäfts-nachfolger im Wege der befreienden Schuldübernahme gemäß § 415 [X.]zuerlegen, oder ob nach der vorgenannten Klausel, wie sie von der [X.] verstanden wird, die [X.]sverpflichtungen lediglich durch eine kumulativeSchuldübernahme übertragen werden durften; daneben kommt als weitere, [X.] naheliegende Möglichkeit hinsichtlich des Getränkelieferungsvertra-ges eine [X.]sübernahme in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.] - [X.], [X.], 114 unter II 1 a m.w.Nachw.). Jedenfalls istentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts § 4 des [X.]es ein Recht [X.], sich der [X.] im Zuge einer befreiendenSchuldübernahme entledigen zu können, nicht zu [X.] 9 -Wie die Revision zu Recht rügt, enthält § 4 des [X.]es vom8. Dezember 1993 schon nach seinem Wortlaut keine Regelung für eine Über-tragung der Darlehensverbindlichkeit, die die Beklagten als frühere Gaststät-tenbetreiber übernommen hatten, auf einen [X.]. Es widerspricht auch demerkennbaren Interesse der Klägerin, einer Übernahme der Darlehensschulddurch einen Geschäftsnachfolger bereits dann zustimmen zu müssen, wenn siegegen diesen nichts vorbringen kann. Bei seiner Entscheidung, ob er dieSchuldübernahme genehmigen soll, ist der Gläubiger im Hinblick auf die für ihnmöglicherweise nachteiligen Folgen regelmäßig frei. Es ist daher von ihm auchnicht zu verlangen, die Zuverlässigkeit und Bonität des künftigen [X.]spart-ners überprüfen zu müssen. Mit Rücksicht auf mögliche Risiken einer befreien-den Schuldübernahme kann es vom Darlehensgeber grundsätzlich nicht er-wartet werden, daß er zugunsten seines bisherigen [X.]spartners auf [X.] weitere Haftung verzichtet und einen ihm unbekannten Geschäftsnachfol-ger als künftigen Darlehensschuldner akzeptiert. Dem steht nicht entgegen,daß im vorliegenden Fall der Klägerin das [X.] zur Sicherheitübereignet war. Im Regelfall kann von einer ausreichenden Absicherung [X.]gebers durch Sicherungsübereignung von [X.] nichtausgegangen werden. Dementsprechend erhielt die Klägerin durch den [X.] der sicherungsübereigneten [X.] am 4. Februar 1998 nur nocheinen Erlös von 11.500 [X.].Beide Verpflichtungen können auch ohne Schwierigkeiten von verschie-denen Schuldnern erfüllt werden. Es ist anerkannt, daß eine Trennung der [X.] zusammengefaßten darlehens- und bezugsrechtlichen Teile eines [X.], wie ihn die Klägerin und die Beklagten am 8. Dezember 1993 geschlos-sen hatten, ohne weiteres möglich ist (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 [X.]). Daran ändert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts- 10 -die Tatsache nichts, daß die [X.] eine Gegenleistung für [X.] und Gewährung des Darlehens darstellt und beide Leistungeneine wirtschaftliche Einheit bilden. Zwar bleibt dann weiterhin der bisherigeDarlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, während der [X.] nunmehr die [X.] einzuhalten hat. Auch ging die [X.] der [X.]spartner mit Sicherheit dahin, daß das gewährte Darlehen,das dem Erwerb von Gaststätteneinrichtungen diente, in erster Linie aus [X.] der Gaststätte getilgt werden sollte. Andererseits dient schon [X.] die Übertragung der [X.] den Interessen des [X.]. Durch das Recht zur Übertragung seiner Bezugsver-pflichtung wird ihm zumindest die - sonst nicht vorhandene - Möglichkeit einge-räumt, die [X.] zu veräußern oder an Dritte zu überlassen, diese mitder Bezugspflicht zu belasten und sich bei der Brauerei um eine völlige Entlas-sung aus seiner eigenen Bezugspflicht zu bemühen.c) Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, der ihr vorgelegten [X.] vom 2. Mai 1996 zuzustimmen, weil diese eine befreiende Übernahmeder bestehenden Darlehensverbindlichkeit der Beklagten durch den Nachfolger[X.] vorsah. Ob die vorgelegte Vereinbarung darüber hinaus auch nicht der ver-traglich vereinbarten Schriftform sowie dem Formerfordernis des § 34 GWBa.[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1985 - [X.], NJW-RR 1986, 724unter I 3 a) genügte, weil die beabsichtigte Übernahme der Pflichten des [X.] zu 2 nicht geregelt war und die Unterschrift des [X.] - was das [X.] offengelassen hat - sowie die Belehrung über das diesem nachdem [X.] zustehende Widerrufsrecht fehlten, kann [X.] 11 -2. Da die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin ihrerVerpflichtung, die [X.] aus § 2 des [X.]es vom 8. Dezember1993 dem Betriebsnachfolger [X.] in einer Weise aufzuerlegen, welche dieÜbernahme der bestehenden [X.] der Beklagten ausschloß,nicht nachgekommen sind, war die fristlose Kündigung des [X.]es vom8. Dezember 1993 durch Schreiben der Klägerin vom 8. August 1996 gerecht-fertigt.Die Klägerin war an der fristlosen Kündigung des [X.]es vom8. Dezember 1993 auch nicht dadurch gehindert, daß sie mit ihrem [X.]s-entwurf vom 17. Mai 1996 auf einer Weiterhaftung der Beklagten für sämtlicheVerbindlichkeiten aus dem [X.] bestand. [X.] - was auch hier offenbleiben kann - die [X.] nach § 4 [X.] dem Geschäftsnachfolger [X.] im Wege der befreienden Schuldüber-nahme auferlegt werden konnte, hatte die Klägerin das Recht, die Genehmi-gung einer solchen Schuldübernahme zu verweigern. Davon hat sie in [X.] Gebrauch gemacht. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin anden erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Beklagten zu 1 vom [X.] ergibt, hat die Klägerin einer [X.]sübernahme durch [X.] deshalb nichtzugestimmt, weil seit vielen Monaten aufgrund Minderbezugs nach § 5 Abs. 2des [X.]es eine Kündigung des Darlehens möglich war, für deren Folgendann [X.] hätte einstehen müssen. Wenn die Klägerin unter diesen Umständenauf einer Fortdauer der Haftung der Beklagten bestand und sich nicht auf einebefreiende Schuldübernahme durch den ihr bisher unbekannten Geschäfts-nachfolger [X.] einließ, stellte dies keine unzulässige Rechtsausübung dar.Der Kündigungserklärung der Klägerin steht schließlich nicht entgegen,daß die nach § 5 des [X.]es vom 8. Dezember 1993 vorgeschriebene- 12 -schriftliche Abmahnung nicht erfolgt ist. Da die Beklagten im Rahmen der ge-führten Verhandlungen es endgültig abgelehnt hatten, die [X.]unter Fortbestand der eigenen Haftung für die Darlehensschuld auf den Ge-schäftsnachfolger [X.] zu übertragen, wäre eine nochmalige schriftliche [X.] sinnlos gewesen.3. Nach fristloser Kündigung des Darlehens- und [X.] vom 8. Dezember 1993 ist der Beklagte zu 2 daher verpflichtet, so-wohl den restlichen Darlehensbetrag sowie gegebenenfalls den [X.] gemäß § 5 des [X.]es vom 8. Dezember 1993 zu zahlen.Nachdem das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zudiesen Ansprüchen keine weiteren Feststellungen getroffen hat, ist dem [X.] eine eigene Sachentscheidung verwehrt.a) Zwar ist der restliche Darlehensbetrag, den die Klägerin mit25.405,60 [X.] berechnet hat, unbestritten geblieben. In Höhe des durch dieVerwertung der [X.] erzielten Erlöses von 11.500 [X.] ist der [X.] insoweit, wie das [X.] zutreffend festgestellt hat, in der [X.] erledigt. Da der Beklagte zu 1, auf dessen Ausführungen sich der Beklagtezu 2 bezogen hat, in seiner Berufungsbegründung vom 24. November 1998den vereinbarten Kaufpreis jedoch als unangemessen bezeichnet, somit eine[X.]sverletzung der Klägerin geltend gemacht hat, hierfür [X.] angeboten sowie die Gutschrift eines weiteren Betrages von3.250 [X.] wegen Entfernung von Tischen und Stühlen aus dem Ladenlokalbeansprucht hat, ist diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz nachzugehen.b) Soweit die Klägerin weiter gemäß § 5 des [X.]es vom8. Dezember 1993 pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 52.000 [X.](650 hl x 80 [X.]) verlangt, ist der Rechtsstreit ebenfalls nicht zur Entscheidung- 13 -reif. Zwar hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 [X.] stand, da siedem [X.] den Nachweis eines geringeren Schadens offenhält(§ 11 Nr. 5 b [X.] i.V.m. § 9 [X.]) sowie ein pflichtwidriges Verhalten vor-aussetzt, d.h. verschuldensabhängig gestaltet ist (vgl. [X.], [X.] Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 9. Aufl., [X.]. 302m.w.Nachw.). Daß die vereinbarte Absatzmenge von 900 hl [X.], begrenztauf die Dauer von höchstens sechs Jahren, überhöht wäre, ist von den [X.] nicht mehr behauptet worden; die Absatzmenge entspricht vielmehr derbereits in § 7 Nr. 2 des früheren Darlehens- und [X.] vom5. Oktober 1989 vereinbarten [X.] von halbjährlich wenigstens 75 hl.Der Beklagte zu 2 hat jedoch auch hier unter Bezugnahme auf die Berufungs-begründung des Beklagten zu 1 vorgebracht, die Höhe des von der [X.] gemachten pauschalierten Schadensersatzes stehe in keinem Verhält-nis zu einem etwaigen, der Klägerin tatsächlich entstandenen Schaden. [X.] hat die Klägerin unter Antritt von [X.], daß die Differenz zwischen dem [X.]s- und Herstellerpreis unterAnsatz nur der variablen Kosten bei der Bierherstellung schon im Jahre 1993und auch in der Folgezeit weit über 80 [X.] je Hektoliter gelegen habe. [X.] der Klägerin dafür, daß die Pauschalierung sich im Rahmen desgewöhnlich zu erwartenden Schadens halte, ist daher ebenfalls noch nachzu-gehen (vgl. [X.]Z 67, 312, 319; [X.], Urteil vom 3. November 1999 - [X.]/99, [X.], 719 unter [X.]; [X.], 3. Aufl., § 11Nr. 5 [X.] [X.]r. 67; [X.] aaO [X.]r. 298).II[X.] Die Sache war danach im Umfang der Aufhebung zur weiteren Auf-klärung zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche an das [X.]. [X.] war dabei auch die im angefochtenen [X.] des Beklagten zu 1 getroffene Kostenentscheidung, da über die- 14 -Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich einheitlich zu entscheiden ist (vgl. Zöl-ler/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 100 [X.]r. 2; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 100[X.]r. 11).[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 322/99

15.11.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. VIII ZR 322/99 (REWIS RS 2000, 515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 515

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