Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2014, Az. II ZR 61/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5168

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 61/14

vom

2. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juni 2014
durch den
Vorsitzenden [X.]
Dr. Bergmann
und den [X.] [X.], die
Richterinnen Caliebe und [X.] sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 [X.] wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungs-e-winn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
XI [X.], [X.], 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
XI [X.], juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 -
III
ZR
143/12, [X.], 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 -
III
ZR
423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 1
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3
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18. Februar 2014 -
II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden [X.] mit dem Klageantrag
zu 3 be-gehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der [X.] neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung [X.] eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des [X.] ist lediglich ein rechtlich
unselbständiges Element der umstrittenen Leis-tungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 -
XI [X.], [X.], 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, [X.], 1504 Rn. 10).
I[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde des [X.] auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
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4
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weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Bergmann
Strohn
Caliebe

Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
22 O 21070/12 -

OLG München, Entscheidung vom 16.01.2014 -
8 U 4295/13 -

Meta

II ZR 61/14

02.06.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2014, Az. II ZR 61/14 (REWIS RS 2014, 5168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5168

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XI ZR 261/10

XI ZB 40/09

III ZR 143/12

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