Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. II ZR 24/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5649

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 24/14

vom

13. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2014
durch den Vor-sitzenden [X.]
Dr. Bergmann
und den [X.] Dr. Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nerreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
XI [X.], [X.], 1579 Rn. 14; Beschluss 1
-
3
-

vom 15.
Januar 2013 -
XI
ZR
370/11, juris; Beschluss vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR
143/12, [X.], 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 -
III
ZR
423/12, juris Rn.
1; Beschluss vom 18.
Dezember 2013
-
III
ZR
65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 -
II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu der Betrag für den Klageantrag zu 2 von 1.575

Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 -
XI
ZB
40/09, WM
2010, 1673 Rn.
16; Beschluss vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR
143/12, [X.], 1504 Rn. 10).

I[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde des [X.] auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
ein-

2
-
4
-

heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Bergmann
Strohn
[X.]

Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2013 -
32 O 21089/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.11.2013 -
18 U 3128/13 -

Meta

II ZR 24/14

13.05.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. II ZR 24/14 (REWIS RS 2014, 5649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5649

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XI ZR 261/10

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