Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 355/13
vom
13. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2014
durch den Vor-sitzenden [X.]
Dr. Bergmann
und den [X.] Dr. Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 [X.] wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungs-e-winn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
XI
ZR
261/10, [X.], 1579 Rn.
14; Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
XI
ZR
370/11, juris; Beschluss vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR
143/12, [X.], 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 -
III ZR 423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 -
III ZR
65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 -
II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden 1
-
3
-
n-
begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine ei-genständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsver-pflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 -
XI [X.], [X.], 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, [X.], 1504 Rn. 10).
I[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
2
-
4
-
weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Bergmann
Strohn
[X.]
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
22 O 1952/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
13 U 1466/13 -
Meta
13.05.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. II ZR 355/13 (REWIS RS 2014, 5650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5650
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.