Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. XII ZB 113/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1851

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[X.] ZB 113/02vom21. August 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. August 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 26. Juni 2002 (18 [X.]) wird als unzulässigverworfen.Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des [X.] zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgs-aussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).Gründe:Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel istnicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der [X.]e in Folgesachender freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: [X.] zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshofvorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 [X.] und sieht daher nur dieeinfache Erstbeschwerde zum [X.] vor, die im Falle der [X.] ohnehin gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des [X.] -richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-delte, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat(§ 621 e Abs. 2 [X.] sogenanntes auûerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshofist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundstzlich nicht mehr statt-haft (vgl. [X.], [X.] vom 7. Mrz 2002 - [X.] - NJW 2002,1577 ff.).Im rigen gibt es keine Anzeichen dafr, [X.] die angefochtene [X.] gesetzwidrig sein könnte.[X.] [X.] [X.] [X.] Vézina

Meta

XII ZB 113/02

21.08.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. XII ZB 113/02 (REWIS RS 2002, 1851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1851

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