Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. X ZR 35/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15533

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216UXZR35.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
35/15
Verkündet am:
25. Februar 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2; BGB §
286 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4
Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Flug-gast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen [X.] oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstat-ten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Informatio-nen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lücken-haft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss.
[X.], Urteil vom 25. Februar 2016 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
25. Februar 2016 durch [X.] [X.], Gröning
und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 12. März 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im [X.] noch um die Verpflichtung der [X.]
zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die die Klägerin im Zu-sammenhang mit der vorgerichtlichen Geltendmachung einer Ausgleichszah-lung entsprechend Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst.
c der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleis-tungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
296/91 ([X.]) aufgewandt hat.
Die Klägerin buchte bei der [X.], deren Unternehmenssitz in der [X.] I.

liegt, für den 6. Oktober 2013 einen -
bestätigten -
Flug von B.

nach Ba.

. Die Ankunft dieses Fluges verzögerte sich infolge eines
unstreitig in die [X.] der [X.] fallenden Umstands um mehr als drei Stunden. Von der Klägerin beauftragte Rechtsanwälte machten 1
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-
3
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gegenüber der [X.] mittels E-Mail eine auf Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst.
c [X.] gestützte Ausgleichszahlung über 250

und erhoben, nachdem die Beklagte nicht leistete, Klage, mit der sie für die Klägerin auch die Kosten ihrer vorprozessualen, auf der Grundlage einer 1,3-fa-chen Gebühr nach RVG
VV 2300 berechneten Tätigkeit
(83,54

h-ten. Die Beklagte ist vom Amtsgericht in Höhe der Ausgleichszahlung gemäß ihrem insoweit erklärten Anerkenntnis verurteilt worden. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage ab-
und das [X.] die dagegen eingelegte, vom Amtsgericht
zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Soweit das ausführende Luftfahrtunternehmen nach dem Wortlaut von Art. 5 und 7 [X.] einen Anspruch auf Ausgleichsleis-tungen einräume, begründe dies lediglich die sofortige Fälligkeit der jeweils ge-schuldeten Leistung. Die Voraussetzungen für den Eintritt von Verzug ergäben sich aus dem einschlägigen nationalen Recht, also aus § 286 BGB, lägen aber nicht vor. Mangels vorheriger Zahlungsaufforderung sei Verzug nicht nach §
286 Abs. 1 BGB eingetreten. Nach §
286 Abs. 2 Nr. 1 BGB könne zwar grundsätzlich Erstattung
des aus der nicht vertragsgemäßen Beförderung ent-standenen Schadens verlangt werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass zwischen Verzug mit der Beförderungsleistung und eingetretenem Schaden ein unmittel[X.]er Zusammenhang bestehe. Daran fehle es in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, weil die Beauftragung eines Rechtsan-walts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ausgleichszahlung ihre Grundlage gerade nicht in §
286 BGB habe, sondern in Art. 5 und 7 [X.]
-
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rechteVO. Die Voraussetzungen für einen Verzugseintritt nach §
286 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BGB lägen ebenfalls nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten wegen nicht ver-tragsgemäßer, verspäteter Beförderung bestehe nicht, weil dieser nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB in [X.] komme.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung neben der [X.] (Art. 288 Abs. 2 AEUV) [X.] Recht zugrunde gelegt. Dagegen wenden die Parteien sich nicht und dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwend-[X.]en Recht (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2009 -
Xa
ZR
76/07, [X.], 34 Rn.
17
f.; Urteil vom 28.
August 2012 -
X
ZR
128/11, [X.], 285 Rn.
29). Aus den Regelungen der Fluggastrechteverordnung ergibt sich nämlich nicht, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Fluggästen ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich für die Geltendmachung der Ausgleichsleistung ent-standener Rechtsanwaltskosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-päischen Union ist es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung stets Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die [X.] festzulegen, die den Schutz der aus dem Unionsrecht er-wachsenden Individualrechte gewährleisten sollen. Diese müssen den Äquiva-lenz-
und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. zur Verjährung von Aus-gleichsansprüchen nach der [X.] EuGH, Urteil vom [X.] -
C-139/11, [X.], 17 -
Moré). Die Anwend[X.]keit [X.] Rechts ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Art. 5 Abs.
2 Rom-I-VO (vgl. [X.] [X.], 285 Rn.
30).
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2.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht.
a)
Ein auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gerichteter Scha-densersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenleistungs-pflicht besteht im Streitfall nicht, weil der Ausgleichsanspruch infolge der [X.] Ankunft, anders als die Revision zu meinen scheint, lediglich fällig ge-worden ist.
aa)
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht seine Prüfung eines Anspruchs auf Erstattung
der aufgewandten Rechtsanwaltskosten aus §
280 Abs. 1 BGB auf den Beförderungsvertrag als maßgebliches Schuldverhältnis und dessen verzögerte Erfüllung bezogen hat. Abzustellen sei demgegenüber auf die aus Art. 5 Abs. 1 Buchst.
c, Art. 7 Abs. 1 [X.] resultieren-de Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung selbst und die Verlet-zung der daraus resultierenden Nebenleistungspflicht im Sinne von § 280 Abs.
1 BGB auf (sofortige) Einräumung dieses Anspruchs gegenüber den Passagieren. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht, die das ausführende Luft-fahrtunternehmen nach der von der Revision vertretenen Ansicht vor Ort in [X.] oder durch Aushändigung eines schriftlichen [X.] hätte leis-ten können, sei ursächlich für das Entstehen der geltend gemachten vorgericht-lichen Rechtsanwaltskosten geworden.
[X.])
Diese Rüge ist unbegründet.
(1)
Aus dem in der [X.] Fassung von Art. 5 Abs. 1 Buchst.
c [X.] verwendeten Ausdruck, wonach ein Anspruch auf [X.] einzuräumen ist, lassen
sich keine über die Fälligkeit des [X.] hinausreichenden Rechtsfolgen ableiten.
Der Verordnungsgeber bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass dem betroffenen Fluggast gegebenenfalls 6
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-
6
-
ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung zusteht. Dies kommt in der Fassung dieser Bestimmung in anderen Amtssprachen der [X.] ("the passengers concerned shall have the right to compensation

s-sagers concernés ont droit à une indemnisation

tendrán derecho a una compensación

i-one pecuniaria

(2)
Etwas Abweichendes lässt sich entgegen der Revision auch nicht daraus herleiten, dass Ausgleichszahlungen nach Art. 7 [X.] und Betreuungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1, 2 [X.] (Mahlzeiten oder Transport zu und Unterbringung in einem Hotel, Telekommunikation), [X.] stünden und gleichermaßen sofort gewährt werden sollten. Die [X.] der Fluggäste ist in Bezug auf die Erbringung von Ausgleichs-
und Be-treuungsleistungen unterschiedlich. Sie sind bei Verspätung oder Annullierung eines Flugs naturgemäß unmittel[X.] auf Mahlzeiten und Erfrischungen, Kom-munikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls Hotelunterbringung angewiesen. Das gilt nicht in gleichem Maße für die Ausgleichszahlung. Dementsprechend sieht Art. 9 [X.] die umgehende Erbringung solcher [X.] vor, während die Ausgleichszahlung nicht nur in [X.], sondern auch durch elektronische oder einfache Überweisung oder Scheck und mit Einver-ständnis des Fluggastes auch in Form von [X.] oder anderen Dienstleistungen geleistet werden kann (Art. 8 Abs. 3 [X.]) und somit jedenfalls nicht sogleich erbracht werden muss.
cc)
Auf den Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist §
271 Abs. 1 BGB anzuwenden; er ist danach sofort fällig geworden und insoweit wird durch diese gesetzliche Regelung dem
von der Fluggastrechteverordnung erstrebten erhöh-ten Schutzstandard für Fluggäste (vgl. Erwägungsgründe 1, 4) Genüge geleis-tet.

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b)
Die Voraussetzungen für einen Verzugseintritt ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.
aa)
Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt kalendermäßige Bestimmung der Leistung voraus. Ob es unter diese Bestimmung fällt, wenn die geschuldete Leistung in einer Luftbeförderung besteht und auch an dem dafür bestimmten Kalendertag erbracht wird und sich lediglich, wie hier, um einige Stunden verschiebt, kann fraglich sein, bedarf aber keiner Entscheidung, weil es vorliegend um die Leistung der Ausgleichszahlung geht und diese auch un-ter den genannten Voraussetzungen gerade nicht kalendermäßig bestimmt
ist.
[X.])
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistung ist nicht in der Weise bestimmt, dass sie sich von einem Er-eignis an nach dem Kalender berechnen ließe.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Flugverspätung selbst kein Er-eignis im Sinne dieser Bestimmung, das der Leistung vorauszugehen hätte und an das für die nach dem Kalender bestimm[X.]e Leistungserbringung ange-knüpft werden könnte, sondern der gesetzliche Tatbestand, dessen [X.] den Ausgleichsanspruch entstehen und, wie ausgeführt, fällig werden lässt. Deshalb kann offen bleiben, ob, was zweifelhaft ist, die Ansicht der Revi-sion zutrifft, dass die nach §
286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
erforderliche, im Streitfall aber nicht erfolgte Bestimmung einer angemessenen, von dem Ereignis an nach dem Kalender berechen[X.]en Frist für die Leistung in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.] zur Fristsetzung für die Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 BGB
(zuletzt [X.], Urteil vom 18.
März 2015 -
VIII ZR 176/14, NJW 2014, 2564 Rn.
11) entbehrlich wäre und der Fluggast selbst auch gar keine Aufforderung zur Leistungserbringung aus-sprechen müsse, sondern dafür die Anordnung in Art. 4 Abs. 3 [X.] ausreicht, die Ausgleichsleistung sei unverzüglich zu erbringen.
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cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen sofortigen [X.] unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB)
verneint.
Eine Mahnung ist nach dieser Vorschrift beispielsweise bei [X.] durch unerlaubte Handlung, besonderer Dringlichkeit oder treuwidriger Verhin-derung des Zugangs entbehrlich oder wenn der Schuldner die (umgehende) Erbringung besonders zugesagt hat und sich nicht daran hält (Selbstmahnung), oder wenn die Leistung erkanntermaßen fehlerhaft oder durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil festgestellt ist (zu Letzterem [X.], Urteil vom 4. April 2006
-
X [X.], [X.], 2472; vgl. im Übrigen [X.]/[X.], 75. Aufl., §
286 Rn. 25). Um eine vergleich[X.]e Fallgestaltung geht es vorliegend nicht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine weitergehende Auslegung von § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB zur Verwirklichung des Schutzzwecks der Flug-gastrechteverordnung weder geboten noch angezeigt. Die Mitgliedstaaten sol-len nach Erwägungsgrund
21 [X.] zwar Regeln für wirksame, verhältnismäßige aber auch abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die Fluggastrechteverordnung festlegen und deren Durchsetzung gewährleis-ten. Jedoch gehen die Vorstellungen des Verordnungsgebers von den
in die-sem Zusammenhang vorzusehenden Maßnahmen in eine ganz andere Rich-tung, wie sich aus den Vorgaben in Art. 16 ergibt, die mit Erwägungsgrund
21 korrespondieren. Danach setzen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßi-ge und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die [X.] fest und benennen Stellen, die für eine Durchführung der Verordnung in Bezug auf Flüge von und zu ihren Flughäfen zuständig sind und [X.] die für die Sicherstellung der Fluggastrechte notwendigen Maßnahmen ergreifen.
c)
Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten kommt auch nicht außer-halb eines Verzugseintritts in Betracht.
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Allerdings ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatz-pflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Vorausset-zungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene [X.] gehören können. Das kann grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt ([X.], Beschluss vom 18. August 2015
-
X
ZR 2/15, [X.] 2015, 297 Rn. 9 mwN). [X.] betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Scha-densereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([X.], Urteil vom 10. Januar 2006 -
VI [X.], [X.], 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 -
VI [X.], [X.], 90 Rn. 20).
Im Streitfall kommt ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr für die erstmalige Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anleh-nung an diese Rechtsprechung nicht in Betracht. Den getroffenen Feststellun-gen zufolge hat die Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 [X.] erteilt. Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrt-unternehmen jedem von einer Annullierung, [X.] oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck die-ser [X.] ist, den Passagieren zu ermöglichen, die [X.] selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen
(Erwägungsgrund 20 [X.]). Daraus folgt umgekehrt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 [X.] genügt hat, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast be-auftragten Rechtsanwalt übernehmen muss. Unerheblich ist in diesem Zusam-21
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menhang, dass die Anwendung der Fluggastrechteverordnung, worauf die [X.] durchaus zutreffend hinweist, in der Vergangenheit in verschiedener Hin-sicht durch den Gerichtshof der [X.] klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen hat. Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 [X.] erteilten Informationen den Fluggast in die Lage ver-setzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunter-nehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrich-tet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll. Sind die erteilten Instruktionen lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann sich die Frage der Erstattungsfähigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs durchaus in anderem Licht darstel-len. Dass es sich so verhielte, hat das Berufungsgericht im Streitfall aber nicht festgestellt.
Dass es entsprechendes Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hätte, macht die Revision nicht geltend.
3.

Für die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] besteht kein Anlass.

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Mit der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist [X.] geklärt, dass die Ausgestaltung der Anspruchsmodalitäten dem nationa-len Gesetzgeber obliegt. Das im vorliegenden Zusammenhang zu gewährleis-tende Schutzniveau ist in Art.
14 Abs.
2 [X.] klar definiert.
III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Gröning
Grabinski

Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2014 -
3 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.03.2015 -
3 S 65/14 -

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Meta

X ZR 35/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. X ZR 35/15 (REWIS RS 2016, 15533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15533

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 35/15

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VI ZR 214/10

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