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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017UXZR73.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:
10.
Oktober
2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 2 Buchst. b, Art.
5 Abs. 1
a)
Bietet ein Luftverkehrsunternehmen bei einer Annullierung entsprechend sei-ner Verpflichtung aus Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a, Art.
8 Abs.
1 [X.] eine anderweitige Beförderung zum Zielort an, ist es hinsichtlich des annul-lierten Fluges weiterhin ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art.
2 Buchst.
b [X.].
b)
Ein Luftverkehrsunternehmen wird bei einer Annullierung nur dann von [X.] zur Ausgleichsleistung befreit, wenn der angebotene Ersatzflug dem Fluggast nicht nur bei planmäßiger Durchführung, sondern tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
ii und Nr.
iii [X.] vorgegebenen Rahmens zu er-reichen.
c)
Die Ausgleichspflicht des einen Flug annullierenden [X.] besteht unabhängig davon, ob der Fluggast gegen das den angebote-nen Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnte.
[X.], Urteil vom 10. Oktober 2017 -
X [X.] -
LG [X.] am Main
AG [X.] am Main
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Oktober
2017 durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
KoberDehm
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 24.
Zivilkammer des Landge-richts [X.] am Main vom 16.
Juni
2016 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren eine Aunach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c i.V.m. Art.
7 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
c der Verord-nung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unter-stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei [X.] oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.]. [X.] L
46 vom 17.
Februar 2004, S.
1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung)
sowie Zahlung von Verzugszinsen.
Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von [X.] am Main nach
[X.] mit Anschlussflug nach [X.], der auf beiden Teilstrecken von der [X.] durchgeführt werden sollte. Der Flug 1
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-
3
-
von [X.] nach [X.] sollte am 11.
April
2015 um 22:00 Uhr unter der Flugnummer
starten und am 12.
April
2015 um 16:25 Uhr in [X.]
landen. Der Weiterflug nach [X.] sollte am 12.
April
2015 um 20:15 Uhr [X.] und am 13.
April
2015 um 5:55 Uhr landen. Die Beklagte annullierte den
Flug
am vorgesehenen Abflugtag und bot den
Klägern als Ersatz
einen
Flug eines anderen [X.] an, der am selben Tag um 21:45 Uhr starten und am Folgetag um 16:10 Uhr in [X.] landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in [X.] nicht erreich-ten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in [X.] ankamen.
Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insge-samt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der sie die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Den Klägern stehe
nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c i.V.m. Art.
7 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
c [X.] eine Ausgleichszahlung wegen der [X.] des Fluges
zu. Die geltend gemachten Ausgleichsansprüche
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6
-
4
-
seien nicht nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.] ausgeschlos-sen. Die Beklagte habe den Klägern kein Angebot zur anderweitigen Beförde-rung unterbreitet, das es ihnen ermöglicht habe, ihr Endziel [X.] mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden Verspätung zu erreichen, und bleibe daher wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig.
Zwar stelle Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.] nach seinem Wortlaut lediglich auf ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ab, das es einem Fluggast nach der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges ermögliche, sein Endziel mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden zu erreichen. Die
Regelung sei aber dahin zu verstehen, dass der [X.] nach Art.
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen habe erreichen können. Grund für die Formulierung in Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.] sei, dass ein Luftverkehrsunternehmen einerseits einen Fluggast nicht zwingen könne, einen für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzflug wahrzunehmen, andererseits aber auch nicht ersatzpflichtig sein solle, wenn der
Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden hätte erreichen können und dies nur deshalb unterblieben sei, weil der Fluggast das Angebot nicht angenommen habe. Auch nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift in Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.] solle das Luftverkehrsunternehmen, das ei-nen Flug annulliert habe, nur dann nicht ausgleichspflichtig sein, wenn die aus der Annullierung resultierende Ankunftsverspätung sich faktisch nicht auswirke und höchstens zwei Stunden betrage. Der Grundgedanke der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, wonach eine nicht unerhebliche [X.] von mehr als drei Stunden einer Annullierung gleichkomme 7
-
5
-
und wie diese eine Verpflichtung des [X.] zu einer [X.] auslöse, müsse auch dann gelten, wenn nicht der ursprüngliche Flug, sondern der angebotene Ersatzflug nicht unerheblich verspätet sei. Die Beklagte könne die Kläger auch nicht auf einen Ausgleichsanspruch
gegen das
den -
verspäteten -
Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen verwei-sen. Ein solcher
Ausgleichsanspruch
bestehe nicht, da
eine bestätigte Buchung nur für den von der [X.] auszuführenden
Flug, nicht aber für den angebo-tenen
Ersatzflug
vorliege. Die Beklagte habe mit dem Angebot der [X.] lediglich ihre aufgrund der Annullierung an sich bestehende Ausgleichspflicht abwenden wollen. Es liege keine Umbuchung aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsänderung der Parteien vor. Bei dem angebotenen Ersatzflug handle es sich außerdem um einen kostenlosen Flug, der nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung falle. Schließlich könne eine Ausgleichspflicht der [X.] nicht mit der Begründung verneint werden, dass diese
damit für die Verspätung eines Fluges einstehen müsse, den sie nicht selbst ausgeführt habe. Grund für die Einstandspflicht der [X.] sei nicht die Verspätung des [X.], sondern die Annullierung des ursprüng-lich gebuchten, von ihr auszuführenden Fluges, für den sie den Klägern keinen den Vorgaben
der Ausnahmevorschrift in Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.] entsprechenden Ersatzflug habe anbieten können.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.] nicht vorliegen und daher den Klägern gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges
zusteht.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision ist Streitgegenstand des vor-liegenden Verfahrens nicht ein aus der Verspätung des den Klägern angebote-8
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-
nen [X.] hergeleiteter Ausgleichsanspruch nach Art.
7 Abs.
1 [X.], sondern ein auf die Annullierung des ursprünglich von der [X.] am 11.
April
2015 um 22:00 Uhr
durchzuführenden Fluges von [X.] nach [X.] mit der Flugnummer
gestützter Ausgleichsanspruch nach
Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c i.V.m. Art.
7 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
c [X.].
Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herlei-tet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger
zur Stützung seines Rechtsschutzbe-gehrens dem Gericht zu unterbreiten hat
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1991
IX
ZR
96/91, [X.]Z 117, 1, 5; Urteil vom 16.
September 2008
IX
ZR
172/07, [X.], 3570
Rn.
9;
Urteil vom 26.
November 2009
Xa
ZR
132/08, NJW
2010, 1522 = RRa
2010, 85 Rn.
27). Im Streitfall
haben die Kläger ihren Klageantrag auf die Annullierung des ursprünglich von der [X.] durchzuführenden Fluges von [X.] nach [X.]
mit der Flug-nummer
gestützt
und
diese Annullierung
zur Begründung des geltend
gemachten Zahlungsanspruchs als Ursache für die verspätete Ankunft an ihrem Zielort dargestellt.
2.
Für den Ausgleichsanspruch wegen Annullierung nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c i.V.m. Art.
7 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
c [X.]
ist die Beklag-te passivlegitimiert.
a)
Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art.
7 [X.] richtet sich bei Annullierung eines Fluges nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c der Verordnung ge-10
11
12
-
7
-
gen das ausführende Unternehmen. Als "ausführendes Luftfahrtunternehmen"
ist nach der Begriffsbestimmung in Art.
2 Buchst.
b [X.] das Luft-fahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem [X.] oder im Namen einer anderen -
juristischen oder natürlichen
-
Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Auch wenn es danach -
wie die Revision zutreffend geltend macht -
nicht darauf ankommt, mit welchem Luft-fahrtunternehmen der [X.] geschlossen worden ist, son-dern allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit ge-stellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt ([X.], NJW
2010, 1522 Rn.
8), ist im Streitfall ausführendes Unternehmen für den ursprünglich vorgesehenen Hinflug auf der betreffenden Teilstrecke von [X.] nach [X.] die Beklagte gewesen. Mit ihr haben die Kläger nicht nur den [X.] abgeschlossen, sondern sie sollte den [X.] Flug nach ihrer ursprünglichen Flugplanung auch tatsächlich durch-führen.
b)
Dass der den Klägern wegen der Annullierung dieses Fluges ange-botene Ersatzflug nicht von der [X.], sondern von einem anderen Luftver-kehrsunternehmen durchgeführt wurde, ist für die Frage, welche Fluggesell-schaft als ausführendes Unternehmen des annullierten Fluges anzusehen ist, unerheblich.
Bei einer Annullierung muss das Luftverkehrsunternehmen den Fluggäs-ten, die nicht die Erstattung des Flugpreises wählen, eine anderweitige Beförde-rung zum Endziel verschaffen (Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a, Art.
8 Abs.
1 [X.]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das [X.], das den ursprünglich vorgesehenen Flug annulliert hat, weiterhin als [X.] Unternehmen dieses Flugs anzusehen ist
und
Anspruchsgegner des 13
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-
8
-
Fluggastes bleibt. Denn das Angebot eines [X.] befreit das annullie-rende Luftverkehrsunternehmen nicht schlechthin von der Pflicht zu Ausgleichs-leistungen, sondern nur unter den in Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
ii und Nr.
iii [X.] genannten Voraussetzungen.
c)
Etwas anderes lässt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht dem Urteil des [X.] vom 26.
November
2009 ([X.], NJW
2010, 1522) entnehmen. Dort hat der [X.] entschieden, dass im Falle des Code-Sharing nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art.
2 Buchst.
b [X.] und damit im Falle der Annullierung des [X.] zu Ausgleichsleistungen verpflichtet ist. Wenn das [X.] seiner Verpflichtung, den Fluggästen bei einer Annullierung eine [X.] Beförderung zum Endziel zu verschaffen, nicht mit einem von ihm selbst durchgeführten
Ersatzflug nachkommt, sondern
wie im Streitfall -
als Ersatz einen Flug eines anderen [X.] anbietet, wird dadurch zwischen den beteiligten Luftverkehrsunternehmen keine Kooperationsverein-barung begründet, wie sie dem Code-Sharing zugrunde liegt (vgl. hierzu [X.], NJW
2010, 1522 Rn.13). Zwar ist die Beklagte
wie die Revision zu Recht gel-tend macht -
nicht ausführendes Unternehmen des [X.]. Dass sie Fluggäste des von ihr annullierten Fluges auf einen Flug eines anderen Luftver-kehrsunternehmens gebucht hat, führt jedoch nicht dazu, dass sie nicht mehr als ausführendes Unternehmen des annullierten Fluges anzusehen wäre.
3.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass im Streitfall die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.] nicht gegeben sind. Nach dieser Vor-schrift ist ein Luftverkehrsunternehmen, das einen Fluggast weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung des Fluges unter-15
16
-
9
-
richtet, von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit, wenn es dem Fluggast eine Ersatzbeförderung anbietet, die es diesem ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit [X.] und das [X.] höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Da die Kläger mit dem ihnen von der [X.] angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorge-sehen erreichen
konnten, bleibt die Beklagte wegen der Annullierung des [X.], von ihr geplanten Fluges ersatzpflichtig.
a)
Zu den Zielen der Fluggastrechteverordnung gehört es, das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten zu verringern, die den Fluggästen durch die [X.] von Flügen entstehen. Dies soll dadurch erreicht
werden, dass die Luft-verkehrsunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste (rechtzeitig) vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Flug-gäste umdisponieren können. Anderenfalls sollen die Luftverkehrsunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten (Erwägungsgrund 12).
b)
Angesichts des von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutzniveaus reicht es nicht aus, wenn das einen Flug annullierende Luftver-kehrsunternehmen einen Ersatzflug anbietet, der die in Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.]
genannten Vorgaben erfüllte, wenn er planmäßig durchgeführt würde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen [X.] wegen Verspätung geltend machen könnten.
Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein
durch ein Verständ-nis des Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
iii [X.] Rechnung getragen, wonach
ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Flug-17
18
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-
10
-
gast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte.
Die Begründung eines [X.] gegen das den Ersatzflug ausführende [X.] genügt nicht, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien, zumal eine Verspätung des [X.] nicht in jedem Fall zu einem [X.] führt. Zwar wäre im Streitfall ein Ausgleichsanspruch gegen das
den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es hinsichtlich des [X.] an einer bestätigten Buchung fehlte oder der Er-satzflug als kostenloser Flug anzusehen wäre. Die Fluggastrechteverordnung gilt nicht nur für den Fall, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung ver-fügt, sondern greift nach ihrem Art.
3 Abs.
2 Buchst.
b auch dann ein, wenn ein Luftverkehrsunternehmen einen Fluggast von einem Flug mit bestätigter Bu-chung auf einen anderen Flug verlegt. Da ein angebotener Ersatzflug an die Stelle des ursprünglich gebuchten Fluges tritt, für den der Fluggast den Flug-preis bezahlt hat, handelt es sich
hierbei auch nicht um einen kostenlosen Flug, der
nach Art.
3 Abs.
3 [X.] nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst würde.
Ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung ist
je-doch beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der
Fluggastrechtever-ordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.
c)
Ein Verständnis des Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c [X.], [X.] ein Luftverkehrsunternehmen bei einer Annullierung nur dann von seiner Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit wird, wenn der angebotene Ersatzflug nicht nur bei planmäßiger Durchführung, sondern tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c Nr.
ii und Nr.
iii [X.] vorgegebenen Rahmens zu erreichen, ist -
wie das [X.] zutreffend angenommen hat
-
auch nicht unbillig. Denn die mit der 20
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11
-
Ausgleichszahlung zu befriedigenden Unannehmlichkeiten entstehen
dem [X.] nicht in erster Linie durch den verspäteten Ersatzflug als vielmehr aufgrund der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 14.10.2015 -
31 C 2494/15 (17) -
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 16.06.2016 -
2-24 S 208/15 -
21
Meta
10.10.2017
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. X ZR 73/16 (REWIS RS 2017, 4256)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4256
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 73/16 (Bundesgerichtshof)
Fluggastrechte: Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Flugannulierung und Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft; Ausgleichspflicht wegen Flugannulierung bei …
X ZR 127/11 (Bundesgerichtshof)
X ZR 127/11 (Bundesgerichtshof)
Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Verspätung von mindestens drei Stunden bei Erreichen des Endziels; Verpassen eines …
18 C 444/19 (Amtsgericht Düsseldorf)
X ZR 12/12 (Bundesgerichtshof)
Fluggastrechteverordnung: Prüfung der Anwendbarkeit bei Flugreise aus zwei oder mehr Flügen auch bei gemeinsamer Buchung …