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PDF anzeigen[X.]/03vom12. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch der Kläger ge-gen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 wird [X.].Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nichterstattet.Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.Gründe:Der Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, abernicht begründet.Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1955 des [X.] ist [X.]. Sie entsteht für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oderals unbegründet zurückgewiesen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger ha-ben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist von dem- 3 -Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden,weil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist. Von [X.], die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzu-nehmen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Erklärungkann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gese-hen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daßer die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf [X.] einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu.Deshalb kommt auch eine Niederschlagung von Kosten nicht in Betracht.Die anzusetzende Gebühr beträgt nach § 11 GKG in Verbindung mitNr. 1955 des [X.] und der Tabelle nach § 11 Abs. 2 GKG [X.] von 340 Die [X.] folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6GKG.[X.] Tropf [X.] Schmidt-Räntsch
Meta
12.02.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. V ZR 240/03 (REWIS RS 2004, 4586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4586
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Erinnerung gegen Kostenrechnung - Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren
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