Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2007, Az. V ZR 163/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5674

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 19. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1093 Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht gene-rell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf [X.]auer be-steht. [X.] §§ 157 [X.], 313, 1093 Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpas-sung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf [X.]auer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzun-gen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen. [X.], Urt. v. 19. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] LG [X.]etmold - 2 - [X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. [X.]r. [X.] und [X.] [X.], [X.]r. Lemke, [X.]r. Schmidt-Räntsch und [X.]r. [X.] für Recht erkannt: [X.]ie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem [X.] übertrug der zwi-schenzeitlich verstorbene Vater des [X.]n diesem zwei [X.]. Als Gegenleistung räumte der [X.] seinen Eltern als Gesamtberechtigten lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrechte an den beiden jeweils in den oberen Geschossen der Häuser gelegenen Wohnungen ein, welche in die [X.] Grundbücher eingetragen wurden. Weiter wurde vereinbart, dass die Eltern die Schönheitsreparaturen selbst durchführen und die [X.] sollten; die übrigen Nebenkosten einschließlich der Heizungskosten soll-te der [X.] tragen. 1 In der Folgezeit bewohnte der Vater des [X.]n die eine, die Mutter die andere Wohnung. Nach dem Tod des [X.] im Jahr 1996 vermietete der 2 - 3 - [X.] mit Zustimmung seiner Mutter die bisher von dem Vater genutzte Wohnung und vereinnahmt seither die Mieten. Ende des Jahres 2000 erlitt die Mutter des [X.]n einen Schlaganfall und musste nach einem Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim aufgenom-men werden. Mit ihrem Einverständnis renovierte der [X.] die bis dahin von ihr genutzte Wohnung, auch baute er eine neue Heizungsanlage ein; sodann vermietete er die Wohnung. [X.]ie Mieten nimmt der [X.] ein. 3 [X.]er Kläger leistet der Mutter des [X.]n seit dem 1. Februar 2003 [X.] zur Pflege in Höhe der ungedeckten Heimkosten. Mit bestandskräftigem [X.] vom 28. November 2003 leitete er "sämtliche Ansprüche auf [X.], die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen aus dem Übergabevertrag ergeben", ab dem 1. Februar 2003 bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfe auf sich über. 4 [X.]ie Betreuerin der Mutter des [X.]n teilte dem Kläger im Juni 2004 mit, der [X.] habe ihr erklärt, dass seine Mutter keine Ansprüche auf die von ihm vereinnahmten Mieten habe. [X.]arauf erhob der Kläger Klage, mit der er die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von 8.940,89 • nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 verlangt hat. [X.]as [X.] hat der Klage in Höhe von 7.868,90 • nebst Zinsen stattgegeben. [X.]ie Berufung des [X.], mit der er die Verurteilung des [X.]n zur [X.] weiterer 1.071,99 • nebst Zinsen beantragt hat, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die Berufung des [X.]n. 5 Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung der Kläger beantragt, will der [X.] die Aufhebung des [X.] - 4 - [X.], soweit es ihn beschwert, und die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Mutter des [X.]n das Wohnungsrecht an den beiden Wohnungen nach wie vor zu. Es sei weder durch den Tod des [X.] noch durch ihren Aufenthalt in dem Pflegeheim erlo-schen. Allerdings habe die Mutter mit dem [X.]n konkludent eine abän-dernde schuldrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er die [X.] von dem Vater genutzte Wohnung auf eigene Rechnung vermieten dürfe. [X.]er Abschluss einer gleichartigen Vereinbarung betreffend die von der Mutter vor ihrem Umzug in das Pflegeheim genutzte Wohnung könne nicht festgestellt werden. Zwar sei die Mutter bzw. später ihre Betreuerin mit der Renovierung der Wohnung einverstanden gewesen und habe auch der Vermietung durch den [X.]n nicht widersprochen. Aber darin liege kein Einverständnis mit der Vereinnahmung der Mieten durch den [X.]n. [X.]ie erstmals in der Beru-fungsinstanz aufgestellte Behauptung des [X.]n, alle Beteiligten seien sich seinerzeit einig gewesen, dass ihm die Mieteinnahmen zustehen sollten, sei nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. [X.]as Wohnungsrecht sei [X.] eingeräumt worden, weil der Vater des [X.]n habe sicherstellen [X.], dass ihm und seiner Ehefrau die bisher genutzten Wohnungen bis an ihr Lebensende erhalten blieben; die Eltern des [X.]n hätten damit ihren Wohnungsbedarf auf [X.]auer abdecken wollen. [X.]ie Einräumung des [X.] sei deshalb als Teil ihrer Altersversorgung anzusehen. [X.]iese sei [X.] - 5 - lich der Mutter des [X.]n nicht mehr gewährleistet, weil ihr [X.] nunmehr ungedeckt sei; denn sie könne einerseits das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben, andererseits die für ihren Wohn- und Pflegebedarf anfal-lenden Kosten nicht in vollem Umfang tragen. [X.]ass die Altersversorgung der Eltern des [X.]n nicht mehr gewährleistet sein könne, hätten die [X.] nicht bedacht und diesen Fall der Versorgungslücke nicht gere-gelt. [X.]amit sei die Geschäftsgrundlage des [X.] gestört. Hätten die Vertragsparteien den jetzt eingetretenen Fall bedacht, hätten sie [X.] eine Vereinbarung dahin getroffen, dass der Mutter die aus der [X.] ihrer früheren Wohnung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile zustünden. [X.]eshalb sei der Übergabevertrag nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage dahin anzupassen, dass der [X.] seiner Mutter die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung bis zur [X.]eckung ihrer Versorgung zukommen lassen müsse. [X.]ie Höhe des Anspruchs bemesse sich nach den von dem [X.]n durch die Vermietung erzielten finanziellen Vorteilen. [X.]er Kläger habe diesen Anspruch, der durch die Höhe der geleisteten Sozialhilfe begrenzt sei, wirksam auf sich übergeleitet. [X.]as hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. 8 I[X.] [X.]er Kläger hat gegen den [X.]n einen nach § 90 [X.] übergegangenen vertraglichen Anspruch der Mutter auf Herausgabe der von dem [X.]n vereinnahmten Mieten und auf Erstattung der von dem [X.] tatsächlich ersparten Aufwendungen in der von den Vorinstanzen zuerkann-ten Höhe. 9 - 6 - 1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Berufungs-gericht davon ausgegangen, dass der Kläger sämtliche der Mutter des [X.] wegen der Nichtausübung des ihr in dem Übergabevertrag vom 10. Mai 1980 eingeräumten Wohnungsrechts zustehenden Ansprüche gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf sich übergeleitet hat. Aus dem bestandskräftigen [X.] vom 28. November 2003 ergibt sich, dass nicht das Wohnungsrecht selbst, sondern die sich aus dem Übergabevertrag möglicherweise als Aus-gleich für die Nichtinanspruchnahme des Wohnungsrechts ergebenden [X.]sansprüche übergeleitet worden sind. 10 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Be-rufungsgerichts, dass das der Mutter eingeräumte Wohnungsrecht weder durch den Tod des [X.] des [X.] noch durch ihren krankheits-bedingten Umzug in ein Pflegeheim erloschen ist. 11 a) Nach § 2a des [X.] hatte der [X.] als Gegenleis-tung für die Übertragung der Grundstücke seinem Vater und seiner Mutter "als Gesamtberechtigte nach § 428 [X.]" ein lebenslängliches Wohnungsrecht ein-geräumt. Auf die dem entsprechende Bewilligung des [X.]n wurden die Wohnungsrechte in die Grundbücher eingetragen. [X.]as ist rechtlich möglich und hat u.a. zur Folge, dass mit dem Tod des [X.] nicht alle [X.]srechte erlöschen, sondern nur das Wohnungsrecht dieses Berechtigten erlischt und das Wohnungsrecht des anderen Berechtigten bis zu seinem Tod bestehen bleibt (Senat, [X.] 46, 253, 259 f.). 12 b) [X.]as Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten persön-lichen [X.]ienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Für sein Erlöschen gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für das Erlöschen einer solchen [X.]ienstbar-13 - 7 - keit. [X.]anach erlischt das Recht, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird (Senat, Urt. v. 7. [X.]ezember 1984, [X.], NJW 1985, 1025). [X.]as ist u.a. der Fall, wenn das Recht nieman-dem mehr einen Vorteil bietet (Senat, [X.] 41, 209, 214). An diesen Voraus-setzungen fehlt es, wenn das Wohnungsrecht auf Grund der Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim nicht ausgeübt werden kann. [X.]enn ihm bleibt nach § 1090 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Möglichkeit, mit Gestattung des [X.]s die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und dadurch z.B. für sich einen [X.] gegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden Räume zu begründen (vgl. Senat, [X.] 59, 51, 56 ff.). Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt somit nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts ([X.] [X.] 1987, 27; [X.] NJW-RR 1994, 467, 468; [X.] NJW-RR 1995, 1358; [X.] M[X.]R 1998, 1344; OLG [X.]üsseldorf Rpfleger 2001, 542, 543), selbst wenn das Hindernis auf [X.]auer besteht. 3. Ebenfalls rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht einen [X.]sanspruch der Mutter des [X.]n nach landesgesetzlichen Vorschriften (Art. 96 EG[X.] i.V.m. [X.]. [X.]) verneint. In dem Übergabevertrag vom 10. Mai 1980 wurde kein Altenteilsrecht im Sinne des Art. 96 EG[X.] zu Guns-ten der Eltern des [X.]n vereinbart. [X.]enn eine Grundstücksübertragung wird noch nicht dadurch zum [X.], dass dem Übergeber ein [X.]srecht eingeräumt wird; hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem ande-ren seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die [X.] eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt ([X.] nur Senat, Urt. v. 25. Oktober 2002, [X.], [X.], 1483, 1485). 14 - 8 - [X.]iese Voraussetzungen liegen hier nach den von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. 4. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Zahlungsanspruch der Mutter gegen den [X.]n auf die gerichtliche Anpassung des [X.] vom 10. Mai 1980 nach den Grundsätzen der Störung der [X.] gestützt. [X.]ie in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen das nicht. 15 a) Offen bleiben kann, ob die Rechtsprechung des Senats, nach welcher ein Zahlungsausgleich für den auf der Zerrüttung des persönlichen Verhältnis-ses zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem beruhenden Ausfall von in Übergabeverträgen vereinbarten Versorgungsleistungen aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (Urt. v. 20. März 1981, [X.], [X.], 657, 658; Urt. v. 23. September 1994, [X.], NJW-RR 1995, 77, 78; Urt. v. 1. Februar 2002, [X.], [X.], 772, 773), auch auf den Fall anzuwenden ist, dass die Ausübung eines [X.] dem Berechtigten wegen eines medizinisch notwendigen und dauerhaf-ten Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht möglich ist. Bedenken dagegen [X.] sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, aus der Überlegung ergeben, dass bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts jeder [X.] damit rechnen muss, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben kann; tritt dieser Fall ein, fehlt es an der für eine gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen Vor-aussetzung der unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die [X.] geworden sind (vgl. [X.] NJW-RR 1994, 1041, 1042; [X.] NJW-RR 1996, 1360, 1361; OLG Brandenburg [X.]tZ 1997, 364, 365; OLG [X.]üsseldorf Rpfleger 2001, 542; [X.]/[X.], [X.] [2002], 16 - 9 - § 1093 Rdn. 55; [X.], M[X.]R 1999, 87 f.; Littig/[X.], [X.] gegenüber Erben und Beschenkten, Rdn. 114; a.A. [Anwendbarkeit der Grund-sätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage] [X.] ZMR 1995, 256, 257; [X.] 1997, 357, 358; [X.] NJW-RR 1999, 10, 11; AnwK-[X.]/[X.], § 1093 Rdn. 37; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 1093 Rdn. 32). b) Hier kommt die gerichtliche Vertragsanpassung nach den Grundsät-zen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht eine entscheidende Voraussetzung dafür, nämlich das dauerhafte Unvermögen der Mutter des [X.]n zur Ausübung ihres Wohnungsrechts, nicht festgestellt hat. Es ist auch weder von den Parteien [X.] noch sonst ersichtlich, dass ihre Rückkehr in ihre frühere Wohnung - gegebenenfalls unter Aufnahme von Pflegepersonen (§ 1093 Abs. 2 [X.]) - ausgeschlossen ist. Solange das nicht feststeht, kann keine gerichtliche Ver-tragsanpassung erfolgen; denn bei einem nur vorübergehenden subjektiven Ausübungshindernis fehlt es an dem Merkmal der schwerwiegenden Verände-rung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind (vgl. § 313 Abs. 1 [X.]). 17 c) [X.]ie Frage, ob die Mutter des [X.]n dauerhaft ihr Wohnungsrecht nicht ausüben kann, bedarf jedoch keiner Klärung. [X.]enn das Berufungsgericht hat auch übersehen, dass der [X.] und seine Mutter bereits eine Anpas-sung des Vertrags vorgenommen haben, indem sie die [X.] hinsichtlich der dem Wohnungsrecht der Mutter unterliegenden Räume getroffen haben. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen ist im Hinblick darauf, wem die Mieten zustehen, nunmehr der Inhalt dieser Vereinbarung und nicht mehr der des [X.] vom 10. Mai 1980 maßgeblich. [X.]as 18 - 10 - schließt die gerichtliche Anpassung des [X.] nach den Grundsät-zen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. Er kann aus demselben Grund auch nicht ergänzend ausgelegt werden, um einen Geldanspruch der Mutter gegen den [X.]n zu begründen (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung bei dem durch einen Heimaufenthalt bedingten Wegfall von Versorgungsver-pflichtungen, die auf dem übergebenen Grundstück zu erfüllen sind, Senat, Urt. v. 21. September 2001, [X.], [X.], 598, 599; [X.]. v. 21. November 2002, [X.], [X.], 1827, 1828; [X.]. v. 23. Januar 2003, [X.], NJW-RR 2003, 577, 578). 5. [X.]ie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus ande-ren Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). [X.]ie Auslegung der zwischen dem [X.]n und seiner Mutter getroffe-nen [X.] ergibt nämlich, dass die Mutter einen Anspruch auf Auskehr der von dem [X.]n vereinnahmten Mieten hat. 19 a) [X.]as dingliche Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten persönlichen [X.]ienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]eshalb darf [X.]ritten, wenn sie nicht zu den in § 1093 Abs. 2 [X.] genannten Personen gehören, die Allein- oder Mitbenutzung der Wohnung nur bei Gestattung durch den [X.] überlassen werden (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Für eine solche Gestattung bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten ([X.], Urt. v. 25. September 1963, [X.], NJW 1963, 2319). Weitere Anforderungen an die Wirksamkeit der Gestattung wie etwa eine Vereinbarung darüber, wem die aus der Wohnungsüberlassung erzielten [X.] zustehen, stellt das Gesetz nicht auf. 20 - 11 - b) [X.]ie zwischen dem [X.]n und seiner Mutter getroffene [X.]svereinbarung enthält nicht nur die Gestattung zur Vermietung der [X.] an [X.]ritte, sondern geht darüber hinaus. [X.]ie Vermietung sollte nicht - wie bei der bloßen Überlassungsgestattung - durch die Mutter als Berechtigte des Wohnungsrechts erfolgen, so dass ihr als Vermieterin - mangels anderer [X.] mit dem Grundstückseigentümer - die Mieten zustehen (vgl. Senat, [X.] 59, 51, 56 ff.). Vielmehr durfte der [X.] die Wohnung im eigenen Namen vermieten. Falls die darauf erfolgte Vermietung eine Auftragsgeschäfts-besorgung (§ 662 [X.]) des [X.]n war, ist er - worauf der Prozessbevoll-mächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutref-fend hingewiesen hat - nach § 667 [X.] verpflichtet, an seine Mutter die [X.] Mieten herauszugeben. 21 c) [X.]ieselbe Verpflichtung trifft den [X.]n, wenn man kein Auftrags-verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter im Hinblick auf die Vermietung der Wohnung annimmt, sondern z.B. von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis aus-geht. [X.]ann ist die [X.] unvollständig, denn es fehlt die Einigung darüber, wem die Mieteinnahmen zustehen. [X.]ass die Beteiligten die-sen Punkt bewusst ungeregelt gelassen haben, ist weder festgestellt noch er-sichtlich. [X.]enn nach ihrem Vortrag in den Tatsacheninstanzen hat die Betreue-rin der Mutter für diese die Mieten beansprucht, während der [X.] der [X.] ist, sie stünden ihm zu. Obwohl dieser Punkt damit, auch nach den [X.] der Vertragsparteien, regelungsbedürftig war, ist er ungeregelt geblieben; das macht die Ermittlung des vollständigen Inhalts der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung notwendig, also die Ermittlung dessen, was die Beteiligten (bei angemessener Abwägung ihrer Interessen und als redliche Vertragspartner) zur Schließung der Lücke selbst 22 - 12 - unternommen hätten (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2005, 205, 206 m.w.N.). d) [X.]a das Berufungsgericht die [X.] nicht ausge-legt hat und weitere tatsächliche Feststellungen wegen der von der Revision nicht angegriffenen Nichtzulassung des zweitinstanzlichen Vortrags des [X.] zu dem behaupteten übereinstimmenden Willen der Beteiligten, die Mieten sollten ihm zustehen, nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur eigenen Aus-legung befugt. Sie führt dazu, dass die Mutter des [X.]n von ihm die [X.] herausverlangen kann. Nur dieses [X.] ausreichend Sinn und Zweck des der Mutter eingeräumten [X.]srechts und die Interessenlage der Parteien. [X.]enn wie das Berufungsge-richt in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, ist das Wohnungs-recht ein Teil der Altersversorgung der Mutter; sie soll auf Lebenszeit unentgelt-lich wohnen können mit der Folge, dass sie ihre Einkünfte - bis auf die Beglei-chung von Schönheitsreparaturen und Stromkosten - anders als zum Wohnen verwenden kann. [X.]er [X.] muss nach der in dem Übergabevertrag getrof-fenen Regelung die übrigen Nebenkosten tragen, die durch die Ausübung des Wohnungsrechts seiner Mutter entstehen; eine Zahlung seiner Mutter an ihn für die Benutzung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume ist nicht vorge-sehen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] und seine Mutter vereinbart hätten, dass ihm die Mieten zustehen sollen. [X.]enn das führte zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des [X.]n gegenüber den Regelungen in dem Übergabevertrag auf Kosten seiner Mutter, die durch nichts gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mutter des [X.]n mit der Vermietung ihrer früheren Wohnung das Ein-treten des Sozialhilfeträgers für die ungedeckten Kosten ihres [X.] herbeiführen wollte. [X.]as wäre aber die bei Abschluss der [X.] - 13 - rung vorausgesehene wirtschaftliche Folge, wenn dem [X.]n die Mietein-nahmen zustünden. Auch deshalb verbietet sich eine ergänzende Vertragsaus-legung mit diesem Ergebnis. 6. Aus denselben Gründen ergibt die ergänzende Auslegung der [X.]svereinbarung weiter, dass der [X.] seiner Mutter auch die tatsächlich ersparten Aufwendungen, also die von ihm nach den Regelungen in dem Über-gabevertrag zu tragenden Nebenkosten, erstatten muss (vgl. Senat, [X.]. v. 23. Januar 2003, [X.], NJW-RR 2003, 577, 578), soweit diese von dem Mieter getragen werden. 24 7. [X.]ie Berechnung der Höhe des wirksam auf den Kläger übergeleiteten Anspruchs durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. 25 - 14 - II[X.] [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 26 [X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: LG [X.]etmold, Entscheidung vom 29.09.2005 - 9 O 322/05 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2006 - 10 U 130/05 -

Meta

V ZR 163/06

19.01.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2007, Az. V ZR 163/06 (REWIS RS 2007, 5674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5674

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