Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2012, Az. V ZR 206/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4675

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
13. Juli 2012
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 1093
Besteht keine vertragliche Bindung zwischen dem Eigentümer und dem [X.], der einer außerhäuslichen Pflege bedarf, so wird der [X.], der die Wohnung eigenmächtig vermietet, durch die Einnahme der Miet-zinsen nicht auf Kosten des [X.]n bereichert.

[X.], Urteil vom 13. Juli 2012 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richter Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. August 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage statt-gegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 26.
November 2010 zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte und ihr im Jahr 2007 verstorbener Ehemann lebten seit 1992 bei der kinderlosen Klägerin und renovierten deren Haus nebst Gehöft und Ställen. Die damals 73 Jahre alte Klägerin setzte den Ehemann der [X.]
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ten im Jahr 1995 zum Alleinerben ein und übertrug ihm ihr Hausgrundstück ge-gen Einräumung eines Wohnungsrechts an den Räumen im Erdgeschoss, [X.] einer monatlichen Rente und Übernahme von Pflege-
und [X.]. Das Wohnungsrecht und eine Reallast wurden in das Grundbuch ein-getragen. Der Ehemann der Beklagten übertrug das Grundstück im Jahr 2002 unentgeltlich an die Beklagte.
[X.] wurde die Beklagte zur Betreuerin der Klägerin bestellt; seit 2006 lebt die Klägerin in einem Pflegeheim. Sie ist derzeit in [X.] ein-gestuft. Die Beklagte hat die von dem Wohnungsrecht umfassten Räume seit Februar 2008 zu [X.] daraufhin als Betreuerin entlassen. Die Klägerin, die über monatliche Renten-
und Pachteinkünfte sowie Sparguthaben verfügt, muss neben ihren laufenden Einkünften auch ihr Vermögen zur Deckung
der Pflegekosten einset-zen. Ihre Klage, die auf Auskehrung der von Februar 2008 bis März 2010 von e-richtlicher Anwaltskosten gerichtet ist, ist vor dem [X.] ohne Erfolg ge-blieben. Das [X.] hat das Urteil teilweise geändert und der Klage Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen will, verfolgt die Klä-gerin mit der [X.] ihre zuletzt gestellten Anträge weiter; beide [X.] beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, das Wohnungsrecht sei nicht erloschen, obwohl die Klägerin es gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne. Weder die Beklagte noch die Klägerin seien ohne Zustimmung des jeweils anderen berechtigt, die Räume zu vermieten. Eine ergänzende Auslegung des [X.] scheide aus, weil die Beklagte an diesem Vertrag nicht beteiligt gewesen sei. Die Klägerin könne aber gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
2 BGB die Auskehrung der hälftigen Mieten verlangen. Hätte die Beklagte vor der Vermietung die erforderliche Zustimmung der Klägerin

bzw. eines Ergän-zungsbetreuers

eingeholt, wäre eine Vereinbarung getroffen worden, die [X.] eine gemeinsame Vermietung oder eine Vermietung durch die Klägerin vorgesehen hätte; im Zweifel wäre

wie sich aus § 430 BGB analog oder aber aus §
242 BGB ergebe

eine hälftige Teilung der Erlöse
vereinbart worden. Infolgedessen habe die Beklagte die hälftigen Mieten auf Kosten der Klägerin erlangt. Es reiche aus, wenn der [X.] etwas erlangt habe, wofür er bei redlichem Vorgehen hätte zahlen müssen. Die Zustimmung zu der Vermietung hätte die Beklagte nur gegen eine Beteiligung an den Mieterlösen "erkaufen"
können.

II.
Revision
Die Revision hat Erfolg.
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein auf Auskehrung der Mieten gerichteter Zahlungsanspruch nicht schon [X.] ausscheidet, weil das Wohnungsrecht erloschen ist. Es besteht fort, ob-wohl die Klägerin es wegen ihres Gesundheitszustands nicht mehr ausüben kann. Zwar erlischt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dann, wenn das Recht niemandem mehr einen Vorteil bietet. Für ein Wohnungsrecht hat der Senat dies aber auch dann verneint, wenn der Berechtigte an der Ausübung aus subjektiven Gründen dauerhaft gehindert ist. Dabei hat er sich auf die Er-wägung gestützt, der [X.] könne die Räume mit Gestattung des Eigentümers vermieten (§
1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; Senat, Urteil vom 19.
Januar 2007

V
ZR 163/06, [X.], 1884 Rn. 13 [X.]; [X.], [X.], 2, 4).
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, dass diese Voraussetzung hier nicht vorliege, weil die Beklagte die Räume selbst vermietet und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie eine Vermietung durch die Klägerin nicht ge-statten werde. Das Erlöschen eines auf Lebenszeit eingeräumten Wohnungs-rechts kommt vor dem Tod des Berechtigten nur ausnahmsweise in Betracht. Ein dauerhafter Wegfall des Interesses ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Berechtigte die Wohnung selbst nicht nutzen kann und der Eigentümer die Vermietung nicht gestattet. Insoweit kommt es auf die abstrakte Möglichkeit der Gestattung an (Auktor, [X.] 2008, 14 f.; [X.], [X.] 2008, 672, 674 f.). Das ergibt sich schon daraus, dass die Versagung der Gestattung den Rechtsnachfolger des Eigentümers nicht bindet und deshalb die wirtschaftliche Nutzung nicht

wie es erforderlich wäre

dauerhaft und zweifelsfrei ausschließt (vgl. [X.], [X.] 2010, 155
ff.).
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2. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus dem [X.] herlei-ten lässt, weil die Beklagte nicht Vertragspartei war. Aus diesem Grund schei-det eine ergänzende Vertragsauslegung von vornherein aus; das gilt auch für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die ohnehin regelmäßig daran scheitert, dass die Notwendigkeit einer außerhäusli-chen Pflege kein unvorhersehbarer Umstand ist (Senat, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009

[X.], [X.], 1348 Rn. 11; [X.], [X.], 2,
4).
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Anspruch auch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden.
a) Der [X.] erlangt nur dann im Sinne von § 812 Abs.
1 Satz 1 BGB etwas auf Kosten des [X.], wenn er in eine Rechtsposition eingegriffen hat, die nach der Rechtsordnung dem [X.] zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 9. März 1989

I ZR 189/86, [X.]Z 107, 117, 120
f.). Inso-weit ist es nicht

wie das Berufungsgericht meint

entscheidend, ob der [X.] bei redlichem Vorgehen etwas für die erlangte Position [X.] zahlen müssen (so [X.], NJW-RR 2000, 1005, 1006; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
812 Rn. 250). Vielmehr kommt es darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger nur die Unterlassung der unerlaubten Nutzung des Rechtsguts verlangen kann oder ob er darüber hinaus selbst berechtigt wäre, die Nutzungen zu ziehen. Aus diesem Grund wird ein Anspruch des [X.] auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten bei einer unberechtigten Ver-mietung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume durch den [X.] verneint (Senat, Urteil vom 2. Juni 1972

[X.], [X.]Z 59, 51, 57 f.; [X.], NJW-RR 1994, 467, 468; Auktor,
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[X.] 2008, 14, 16 [X.]). Dem entspricht es,
dass der [X.] dem Vermieter in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Auskehrung des durch eine unberechtigte Untervermietung erzielten Mietzinses versagt, weil der Vermieter zwar Unterlassung verlangen, selbst aber keine Unterver-mietung
vornehmen könne (vgl. nur [X.], Urteile vom 13. Dezember 1995

[X.], [X.]Z 131, 297, 304 ff. [X.]; vom 12. August 2009

[X.], NJW-RR 2009, 1522 Rn. 30).
b) Danach scheitern auch Ansprüche des [X.]n gegen den
wie hier

eigenmächtig vermietenden Eigentümer (so auch [X.], [X.] 2009, 408, 418 f.; [X.]/[X.], Immobilienrecht, § 1093 BGB Rn. 24; [X.], [X.] 1973, 820, 821). Die Beklagte hat zwar den mittelbaren Be-sitz an der Wohnung, nicht aber die vereinnahmten Mieten auf Kosten der Klä-gerin erlangt.
aa) Die Mietzinsen werden nicht

wie die [X.] meint

allein deshalb auf Kosten der Klägerin erlangt, weil die Beklagte sich den [X.] der Räume angeeignet hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die rechtliche Zuweisung der Mieten auch nicht durch eine fiktive Vermie-tungsvereinbarung geändert werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Nutzun-gen der Klägerin deshalb zugewiesen waren, weil sie ihrerseits einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gestattung der Vermietung gehabt hätte (vgl. [X.], NJW 2008, 1111,
1114).
bb) Daran fehlt es.
(1) Das Wohnungsrecht berechtigt gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einer eingeschränkten, nämlich der
persönlichen Nutzung der umfassten Räume durch den [X.]n unter Ausschluss des Eigentümers. Gestattet ist lediglich die Aufnahme der Familie des [X.]n und 10
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der "zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen"

1093 Abs. 2 BGB). Es umfasst nicht das Recht zu einer Überlassung der Räume an Dritte. Darin unterscheidet es sich von einem Nießbrauch, der ein umfassendes Nutzungsrecht gewährt (§
1030 Abs.
1, §
1059 Satz 2 BGB).
(2) Weil sich die Parteien mit der Bestellung des Wohnungsrechts [X.] auf ein höchstpersönliches Nutzungsrecht beschränkt haben, führt auch die ergänzende Auslegung des [X.]s im Regelfall nicht zu einer Pflicht des Eigentümers, die Vermietung durch den [X.]n zu gestatten (Senat, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009

[X.], [X.], 1348 Rn.
18
ff.; [X.], [X.],
2, 4); dies scheidet hier ohnehin aus, weil die Beklagte nicht Vertragspartei war.
(3) Entgegen der Auffassung der [X.] kann eine Pflicht der Beklagten,
eine Vermietung durch die Klägerin zu gestatten, auch nicht aus §
242 BGB hergeleitet werden. Zwar steht die Ausübung der Rechte des [X.]s ebenso wie die Ausübung des dinglichen Rechts unter dem das gesam-te Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Es fehlt aber schon an besonderen Umständen, die die Versagung der Gestattung als [X.] gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Dass die Beklagte ihrerseits eine Vermietung vorgenommen hat, reicht für sich genommen nicht aus. Zudem verfügt die Klägerin den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge über Einkommen und Vermögen, aus dem die Pflegekosten gedeckt werden können. Unabhängig davon kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur die Rechts-ausübung im Einzelfall beeinflussen, nicht
aber die Befugnisse des [X.] über den Inhalt des dinglichen Rechts hinaus ausdehnen. [X.] man dem mit dem Eigentümer schuldrechtlich nicht verbundenen [X.]n einen Anspruch auf Gestattung der Vermietung zu, würde das dingliche [X.] in unzulässiger Weise um Elemente eines Nießbrauchs an der 14
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Wohnung erweitert (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 9.
Januar 2009

[X.], aaO, Rn.
20).
4. Andere Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Auskehrung der Mieten gibt es nicht. Aus unberechtigter Geschäftsführung oh-ne Auftrag gemäß § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB folgt er nicht, weil die Vermietung kein Geschäft der Klägerin war. Auf § 816 Abs. 2 BGB kann er nicht gestützt werden, weil die Beklagte keine Verfügung über das Wohnungsrecht vorgenommen hat; einer entsprechenden Anwendung der Norm steht entge-gen, dass der Eigentümer den Mietzins nicht anstelle des Wohnungsberechtig-ten vereinnahmt. Schließlich scheiden Ansprüche gemäß §
990 i.V.m. § 987, §
99 Abs.
3 BGB schon deshalb aus, weil es an einer Vindikationslage zwi-schen Eigentümer und [X.]m fehlt.
5. Scheidet

wie hier

eine ergänzende Vertragsauslegung aus und fehlt es an späteren Absprachen über die Nutzung der Wohnung, hat ein subjektives Ausübungshindernis allerdings zur Folge, dass die Wohnung weder von dem [X.]n noch von dem Eigentümer genutzt werden kann (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009

[X.], aaO, Rn.
13; Brü-ckner, NJW 2008, 1111, 1112). Dieses Ergebnis mag wirtschaftlich unbefriedi-gend erscheinen. Es ist aber Folge der Bestellung eines auf die persönliche Ausübung beschränkten lebenslänglichen Wohnungsrechts. Bei dieser Sachla-ge kann das Betreuungsgericht im Einzelfall sogar eine Aufgabe des [X.]s durch den Betreuer genehmigen ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2012

[X.], [X.], 1956 f.; [X.], [X.], 1919
ff.).

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[X.]
Die [X.] hat keinen Erfolg, weil kein Anspruch auf Auskeh-rung der Mieten besteht. Damit scheidet auch der Anspruch auf Ersatz vorge-richtlicher Anwaltskosten aus.
III.
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Weil die Sache zur Ent-scheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs.
3 ZPO). Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung ins-gesamt zurückzuweisen.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.] Schmidt-Räntsch Roth

[X.] Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2010 -
10 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.08.2011 -
2 U 1074/10 -

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Meta

V ZR 206/11

13.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2012, Az. V ZR 206/11 (REWIS RS 2012, 4675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4675

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 206/11

XII ZB 479/11

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