Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IV ZR 41/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4217

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 41/12
vom

11. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Dr. Brockmöller

am 11. Juli 2013

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 5.
Juni 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des [X.] ist nicht begründet.

Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn.
5; vom 12.
Mai 2010 aaO; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008
1 BvR 562/08, [X.], 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des [X.]s gegen Art.
103 Abs.
1 GG sind nicht gegeben.

Der [X.] hat sämtliche in der [X.] einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf. 1
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Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückwei-senden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewe-sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anhö-rungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln ([X.]sbeschluss vom 16. November 2005
[X.], juris Rn.
3; [X.], Beschluss vom 28. Juli 2005
[X.], [X.], 1831 unter II 2).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Dr.
Brockmöller

Vorinstanzen:
LG
Verden, Entscheidung vom 09.06.2011 -
4 O 354/10 -

OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 -
8 [X.] -

Meta

IV ZR 41/12

11.07.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IV ZR 41/12 (REWIS RS 2013, 4217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4217

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