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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 503/14
vom
5. November
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. November
2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2014 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch der besonders schweren Vergewaltigung
ge-mäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist
rechtsfehlerfrei. Indem der An-geklagte der 86 Jahre alten Geschädigten ein 80 x 80 cm großes Kopfkissen über mindestens eine Minute lang derart auf das Ge-sicht drückte, dass diese unter starker, quälender Atemnot und Todesangst litt, kurz vor der Bewusstlosigkeit stand und infolge der Atemnot Einblutungen im gesamten Gesichtsbereich (u.a. den Lidinnen-
und Bindehäuten und im Augenweiß) eintraten, hat er ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet.
Ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne wird nach der Recht-sprechung des [X.]
nicht nur dann benutzt, wenn -
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-
der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Werkzeug ist dabei jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Damit ist gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ein beliebiger Gegenstand immer schon dann, wenn er
wie hier
seine objektive Gefährlichkeit durch die
konkrete Art und Weise seiner (zweckwidrigen) Verwendung erhält (st. Rspr.;
vgl. ausführlich dazu [X.], Urteil vom 27. Januar 2011
4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276 mwN).
Zu Recht ist das [X.] zudem im vorliegenden Fall von Tateinheit zwischen
einer besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und einer gefährlichen Kör-perverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgegangen (vgl. [X.], in: [X.], 12. Aufl. 2009, § 177 Rn. 323). Der Unrechtsgehalt des po-tentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der [X.] (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl. 2014, § 52 Rn. 2) für die Annahme von Tateinheit spricht (vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB;
[X.], Beschluss vom 9.
Juli 2004
2
StR 170/04, -
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StraFo 2004, 396, und vom 12. August 2005
2 StR 317/05, [X.], 449).
Rothfuß Graf Radtke
Mosbacher Fischer
Meta
05.11.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 1 StR 503/14 (REWIS RS 2014, 1609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1609
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