Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2014, Az. 1 StR 503/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1633

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Besonders schwere Vergewaltigung: Begriff des gefährlichen Werkzeugs


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Indem der Angeklagte der 86 Jahre alten Geschädigten ein 80 x 80 cm großes Kopfkissen über mindestens eine Minute lang derart auf das Gesicht drückte, dass diese unter starker, quälender Atemnot und Todesangst litt, kurz vor der Bewusstlosigkeit stand und infolge der Atemnot Einblutungen im gesamten Gesichtsbereich (u.a. den [X.] und im Augenweiß) eintraten, hat er ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet.

Ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne wird nach der Rechtsprechung des [X.] nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Werkzeug ist dabei jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Damit ist gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ein beliebiger Gegenstand immer schon dann, wenn er - wie hier - seine objektive Gefährlichkeit durch die konkrete Art und Weise seiner (zweckwidrigen) Verwendung erhält (st. Rspr.; vgl. ausführlich dazu [X.], Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276 mwN).

Zu Recht ist das [X.] zudem im vorliegenden Fall von Tateinheit zwischen einer besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgegangen (vgl. [X.], in: [X.], 12. Aufl. 2009, § 177 Rn. 323). Der Unrechtsgehalt des potentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der [X.] (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl. 2014, § 52 Rn. 2) für die Annahme von Tateinheit spricht (vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB; [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, [X.], 396, und vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, [X.], 449).

Rothfuß                               [X.]                            Radtke

                   Mosbacher                        Fischer

Meta

1 StR 503/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. Mai 2014, Az: 3 KLs 254 Js 19511/13

§ 177 Abs 4 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2014, Az. 1 StR 503/14 (REWIS RS 2014, 1633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1633

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 503/14 (Bundesgerichtshof)


5 StR 333/19 (Bundesgerichtshof)


3 StR 475/16 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung: Gesetzesänderung für die Bedrohung des Opfers der Vergewaltigung mit Gewalt …


3 StR 475/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 538/14 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Zueignungsabsicht bei beabsichtigtem Konsum entwendeter Drogen; Auslegung des Begriffs des "gefährlichen Werkzeugs"


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.