Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. IX ZB 13/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8170

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
13/11

vom

14.
Februar
2013

in dem
Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.], die
Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
14. Februar
2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
November 2010 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000

Gründe:

Die gemäß §§
6, 7 aF, 4d Abs.
1 [X.], Art.
103
f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
2 ZPO un-zulässig. Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun-desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulas-sungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Sep-tember 2005 -
IX
ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; vom 18.
Mai 2006 -
IX
ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZB 46/08, Z[X.] 2009, 495 Rn.
4). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Zu-lässigkeitsgründe liegen nicht vor.
1
-

3

-

Das Insolvenzgericht kann im Rahmen von §
4b Abs.
2 Satz
3 [X.] in Verbindung mit
§
120 Abs.
4 Satz
2 ZPO, §
4c Nr.
1 Fall
2
[X.]
Fragen an den Schuldner stellen, die vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder angeregt wer-den. Ebenso kann es dem Schuldner aufgeben, die Antworten direkt an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter weiterzuleiten. Davon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5.
November 2009 (IX
ZB 91/09, Z[X.] 2009, 2405)
ausgegangen.
Die diesbezüglich aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Antwort sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und letztlich, wenn auch nur inzident, bereits entschieden ist.

Auch hat der [X.] bereits entschieden, dass [X.] Angaben, das heißt
solche Angaben, die im Rahmen einer den Schein der Vollständigkeit erweckenden Erklärung zwar richtig sind, durch Weglassen [X.] Umstände aber ein falsches Gesamtbild vermitteln, als unrichtige An-gaben nach §
4c Nr.
1 Fall
1
[X.] zu qualifizieren sind ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZB 167/08, Z[X.] 2009, 297 Rn.
6, 7). Umgekehrt folgt [X.], dass erkennbar u[X.]ollständige Angaben nicht unter diese Alternative [X.], sondern unter §
4c Nr.
1 Fall
2 [X.]. Dass diese
Alternative nicht einschlä-gig ist, wenn der Schuldner erkennbar u[X.]ollständig antwortet, wird bisher nicht vertreten und von der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht ausgeführt. Eine solche Auslegung liegt fern und begründet daher die [X.] nicht.

Die geltend gemachten Grundrechtsverstöße (Art.
103 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1 GG) liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht setzt sich mit dem Vortrag
des Schuldners, er sei mehrfach vom Treuhänder zur Vorlage einer Bilanz [X.] worden, auseinander. Es zieht nur nicht die vom Schuldner daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse. Dies
aber begründet
den geltend gemachten 2
3
4
-

4

-
Grundrechtsverstoß gerade nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juli 2011 -
I
ZR 68/10, [X.], 314 Rn.
12). Auch die beiden ärztlichen Atteste hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis genommen, nur keinen für den Schuldner günstigen Schluss für die subjektive Seite des Verschuldensvorwurfes aus den Attesten gezogen.

Ebenso wenig besteht der behauptete [X.].
Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist bei einer feh-lerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint. Von Willkür kann da-gegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage ein-gehend auseinandersetzt
und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 171/11, [X.],
Rn.
7 mwN).

Der von der Rechtsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang
unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 8.
Januar 2009 (IX
ZB 167/08, [X.], 188 Rn.
10)
gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor. Diese Ent-scheidung erging nämlich zu §
4c Nr.
1 Fall
1
[X.], wo nach dem Wortlaut des Gesetzes die unrichtigen Angaben für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Stundung "maßgebend",
mithin ursächlich gewesen sein müssen. Eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt für die Alternative
dieser Regelung. Sie ist auch nicht erforderlich für den Fall, dass der Schuldner gerichtliche An-fragen nach den maßgebenden persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Belehrung und Fristsetzung nicht beantwortet (vgl. BT-Drucks.
14/5680 S.
23).
5
6
-

5

-

Auch unter Berücksichtigung der Begründung der angefochtenen Ent-scheidung und des in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen [X.] des Schuldners ist ein [X.] nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2010 -
95 IN 152/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.11.2010 -
6 [X.]/10 -

7
8

Meta

IX ZB 13/11

14.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. IX ZB 13/11 (REWIS RS 2013, 8170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8170

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