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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/08 vom 14. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei
zu 3.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revisionsrügen Nrn. 1 und 2 des Angeklagten [X.]scheitern bereits daran, dass die Behauptung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhand-lung nicht zur Sache eingelassen, nach dem verbindlichen Inhalt des Proto-kolls nicht zutrifft; denn danach werden die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten [X.]und sein Werdegang erörtert. [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
14.08.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. 3 StR 272/08 (REWIS RS 2008, 2401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2401
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