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PDF anzeigen[X.] vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lands-hut vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel aus den vom [X.] in [X.] Antragsschrift vom 14. August 2009 dargelegten Gründen wie folgt gefasst: [X.]wird 1. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 11. Juni 2008 - [X.].: 1 Cs - zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie 2. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuer-hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
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29.10.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. 1 StR 415/09 (REWIS RS 2009, 860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 860
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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