Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2016, Az. V ZR 231/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1022

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:091216UV[X.].15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
231/15
Verkündet am:

9. Dezember 2016

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 12 Abs. 1
Die Duldungspflicht
des §
12 Abs.
1 [X.] besteht nicht nur hinsichtlich sol-cher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch ge-nommene Grundstück erforderlich macht.
[X.] §
12 Abs.
5
§
12 Abs.
5 [X.] erfasst nur die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen-den, dem öffentlichen Verkehr eröffneten Verkehrswege und Verkehrsflä-chen, nicht dagegen im Privateigentum stehende Wege, die dem öffentli-chen Verkehr gewidmet sind.
[X.], Urteil vom 9. Dezember 2016 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland, [X.]
Kazele, die
Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des [X.] -
27.
Zivilsenat
-
vom 22.
September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur
Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, die unter zwei
Wegegrund-stücken mit der Bezeichnung [X.]. 4217/2 und [X.]. 1242/2 für den Be-trieb eines [X.] verlegte Stromleitung zu entfernen und es zu [X.]
-
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-
sen, unter diesen Wegen ein [X.] sowie anderweitige Versorgungslei-tungen für den Betrieb des [X.] hindurchzuführen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Beklagten gemäß §
522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die [X.]. Die [X.] beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht keine Duldungsverpflich-tung der [X.]. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 12 Abs. 1 [X.], da sie nicht Anschlussnehmerinnen seien; die Versorgung der [X.] mit Strom erfolge über ein separates Hauptstromkabel. Zudem [X.] die beiden [X.], bei denen es sich um öffentliche Feld-
und Waldwege handle, als öffentlicher Verkehrsraum gemäß § 12 Abs. 5 [X.] von der Duldungspflicht ausgenommen.

II.

Der die Berufung zurückweisende Beschluss ist aufzuheben und die Sa-che zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, weil er keine der Vorschrift des § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO entspre-chende Darstellung enthält. Die tatbestandlichen Feststellungen in den Grün-den des Zurückweisungsbeschlusses reichen nicht aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.

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1.
Der für das Revisionsverfahren maßgebliche Prozessstoff bestimmt sich nach § 559 ZPO. Danach ist Grundlage der Prüfung des [X.] grundsätzlich nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ein-schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des [X.] ein die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisender Be-schluss ist, da dieser an die Stelle des Berufungsurteils tritt. Deshalb müssen die tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Berufungsurteil oder dem Zurückweisungsbeschluss ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen. Dabei reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach-
und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen in
dem angefochtenen Urteil aus.

2.
Eine revisionsrechtliche Prüfung ist nicht möglich, wenn tatbestandli-che Darstellungen in dem Berufungsurteil oder in dem [X.] völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsge-richts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Beru-fungsurteil bzw. der Zurückweisungsbeschluss von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 1290, 1291; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2014 -
VIII ZR 370/13, NJW
2015, 1167 Rn. 15). Dabei ist der Grund für das Fehlen tatbestandlicher Feststellungen
ohne Bedeutung, etwa wenn
das Berufungsgericht von einer Sachverhaltsdarstellung deswegen abge-sehen hat, weil es die Rechtsmittelbeschwer falsch eingeschätzt hat (vgl. für das [X.], Beschluss vom 26. Juni 2003 -
V [X.], NJW 2003, 3208), wie es sich im vorliegenden Fall verhalten 4
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dürfte. Das für die Bemessung der Beschwer des Beklagten maßgebliche Inte-resse an der Abänderung des Berufungsurteils richtet sich hier nach den Kos-ten für die Entfernung des Kabels (Beseitigungsverpflichtung)
sowie den Kosten einer anderweitigen Verlegung der Leitung
(Unterlassungsverpflichtung). Der dafür erforderliche Aufwand liegt nach den glaubhaft gemachten Angaben der
Beklagten im [X.] weit über dass die Wertgrenze des §
26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO überschritten ist.

3.
Von welchen tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen [X.] das Berufungsgericht ausgegangen ist, lässt sich dem [X.] nicht entnehmen. Er enthält weder eine
Sachverhaltsdarstellung noch zumindest eine Bezugnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tat-sächlichen Feststellungen des [X.]s. Eine solche kann nicht in dem -
und Rechtsla-amit wird allein das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch das Berufungsgericht mitgeteilt; er besagt aber nichts darüber, auf wel-chen tatsächlichen Feststellungen dieses Ergebnis beruht. Soweit sich in den rechtlichen Erörterungen des Zurückweisungsbeschlusses punktuell Tatsa-chenmitteilungen finden, reichen diese nicht aus, um
sich den
der Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu erschließen.

III.

In der Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit ha-ben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung und den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 auseinanderzusetzen. [X.] Zugrundelegung des von der
Beklagten in dem Nichtzulassungsbeschwer-6
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deverfahren mitgeteilten Sachverhalts (vgl. Senat, Beschluss vom 18.
September 2014 -
V [X.], NJW 2014, 3583 Rn. 8; Beschluss vom 26.
Juni 2003 -
V [X.], NJW 2003, 3208) weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Annahme einer Duldungspflicht der [X.] gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen, dass ihre Grundstücke nicht über das streitgegenständliche Strom-kabel, sondern durch ein separates Hauptstromkabel mit Strom versorgt wer-den.

Die [X.] sind gemäß § 1 Abs. 2 [X.] Anschlussnehmerinnen, da ihre Grundstücke über das separate Hauptstromkabel an das Niederspan-nungsnetz der Beklagten angeschlossen sind. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der [X.] Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu-
und Fort-leitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des [X.]es der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke unentgeltlich zuzulassen. §
12 Abs. 1 [X.] hat
im Wesentlichen inhaltsgleich die bis zum 7. November 2006 gültige Regelung des § 8 Abs. 1 [X.] übernommen
([X.].
376/06,
47). Nach der Rechtsprechung des [X.] zu §
8 [X.] ist die dem Grundeigentümer auferlegte allgemeine unentgeltliche Duldungspflicht eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums. Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erfor-derndes Netz mit Strom versorgt werden kann ([X.], Urteil vom 28. April 2010
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VIII [X.], NJW 2010, 2802 Rn. 11). Daher muss derjenige, der als [X.] an den Vorteilen der öffentlichen Stromversorgung teilnimmt oder teilnehmen will, auch zu deren -
kostengünstigen -
Schaffung und [X.] ohne Entgelt durch die Zurverfügungstellung seiner Grundstücke beitragen. Das gilt -
anders als das Berufungsgericht meint -
nicht nur hinsicht-lich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch inso-weit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch ge-nommene Grundstück erforderlich macht ([X.], Urteil vom 4. Februar 1976
-
VIII ZR 167/74, [X.]Z 66, 62, 65; Urteil vom 13. März 1991 -
VIII ZR 373/89, NJW-RR 1991, 841, 842; vgl. auch BT[X.]. 76/79,
46).

2. Gegen eine Pflicht zur Duldung der Stromleitung spricht auch nicht, dass die hier im Streit stehenden [X.] selbst nicht an das [X.] angeschlossen sind. Die Duldungspflicht des Eigentümers betrifft nicht nur die Grundstücke, die an das [X.] angeschlossen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]), sondern gemäß §
12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] auch solche Grundstücke, die von dem Eigentümer in wirtschaftlichem Zusam-menhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist weit zu verstehen. [X.] besteht ein solcher Zusammenhang, wenn das Grundstück unmittelbar an das an das Netz angeschlossene Grundstück angrenzt ([X.], Handbuch der Leitungs-
und Wegerechte, 0120 S. 8; Hartmann/Blumenthal-Barby, in [X.]/[X.], Energierecht,
Band 1, § 12 [X.] Rn. 18). Nach dem von der Beklagten in dem [X.] mitgeteilten Sachver-halt grenzen die im Eigentum der [X.] stehenden [X.] unmittelbar an weitere
-
an die Stromversorgung angeschlossene
-
Grundstü-cke der [X.] an. Zudem ist der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass die Wege im Anliegergebrauch der [X.] stehen. Da 10
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die Wege somit der Nutzung der anliegenden Grundstücke der [X.]
dienen, liegt
ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von §
12 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 [X.] vor.

3. Eine Duldungspflicht der [X.] ist nicht gemäß § 12 Abs. 5 [X.] ausgeschlossen.

Nach § 12 Abs. 5 [X.] gelten die Absätze 1 bis 4 des § 12 [X.] nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und [X.] bestimmt sind. Der Begriff der öffentlichen Verkehrswege und
Sinne der Straßengesetze der Länder. § 12 Abs. 5 [X.] erfasst nur die im Ei-gentum der öffentlichen Hand stehenden, dem öffentlichen Verkehr eröffneten Verkehrswege und Verkehrsflächen, nicht dagegen im Privateigentum stehende Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

a) Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 [X.] entspricht der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 6 [X.] ([X.]. 367/06,
48). Nach der Begründung des Verordnungsgebers zu dem am 1. April 1980 in [X.] getretenen § 8 Abs. 6 [X.] sollte mit der Ausnahmeregelung der bisherigen Praxis beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen Rechnung getragen werden und das System der [X.] unberührt bleiben
([X.].
76/79,
48). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrswegen sollte damit anderen Regeln folgen als die Inanspruchnahme von privaten Grundstücken innerhalb des [X.]. Während der Verordnungs-geber eine Duldungspflicht der betroffenen Kunden und Anschlussnehmer aus der Sozialpflichtigkeit ihrer im Versorgungsgebiet gelegenen Grundstücke her-11
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geleitet hat ([X.]. 76/79,
46), hat er für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen eine solche Duldungspflicht nicht begründen wollen, sondern für deren Inanspruchnahme weiterhin nach der überkommenen Praxis der [X.], wie sie etwa auch in § 8 Abs. 10 [X.] vorausgesetzt wird, verfahren wollen ([X.], Urteil vom 28. April 2010 -
VIII [X.], NJW 2010, 2802 Rn. 18).

b) Dafür, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 12 Abs. 5 [X.] allein die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden öffentlichen Ver-kehrswege und Verkehrsflächen im Blick hatte, spricht, dass nur für diese ein

[X.]. 76/79,
48) bestand. Die öffent-liche Hand hatte seit jeher die Nutzung ihrer Straßen und Wege durch die [X.] mittels Gestattungs-
bzw. [X.] gere-gelt. Die Inanspruchnahme von Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen für elektri-sche Leitungen erfolgte auf der Grundlage von [X.]n (für die [X.] vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 -
IV C 100.65, juris Rn. 12). Seit 1968 hat dies zur Entwicklung von zwischen der [X.] und den zuständigen Behörden vereinbarten [X.] geführt, auf deren Grundlage die Benutzung von Bundes-
und weitgehend auch von Landes-
und Kreisstraßen geregelt wurde ([X.]/[X.], IR 2013, 122; [X.], Handbuch der Leitungs-
und Wegerechte, 0110, S. 2 ff.). Auch zwischen den Gemeinden und den Versorgungsunternehmen bestanden schon frühzeitig ver-tragliche Regelungen. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts schlossen die [X.] die ersten [X.] mit den Elektrizitätsunternehmen. Im Laufe der Jahre wuchs deren Bedeutung für die Gemeinden als Instrument der Einflussnahme auf die örtliche Elektrizitätsversorgung an ([X.], Recht der [X.], S. 50 ff., 118). Mit dem Abschluss von Konzessionsver-trägen, die weitgehend auf der Grundlage von Musterkonzessionsverträgen 14
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abgeschlossen werden ([X.], Handbuch der Leitungs-
und Wegerechte, 0110, S. 3), verfolgen die Gemeinden das Ziel, entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Versorgung der Bevölkerung mit Energie si-cherzustellen und eine angemessene Vergütung (Konzessionsabgaben) für die Benutzung der gemeindlichen Wege durch das Energieversorgungsunterneh-men zu erhalten ([X.] in [X.]/[X.], Energierecht, Band 1, § 46 [X.] Rn. 9; [X.], Recht der [X.], S. 50 ff.). Dieses Sys-tem von Gestattungs-
und [X.] wollte der Verordnungsgeber unangetastet lassen.

Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der [X.] auch die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten privaten [X.] von der Duldungspflicht nach § 12 Abs. 1 [X.] ausnehmen und innerhalb der bestehenden Solidargemeinschaft (vgl. Senat, Urteil vom
28.
April 2010 -
VIII [X.], NJW 2010, 2802 Rn. 11) deren Eigentümern gegenüber den sonstigen Grundstückseigentümern eine privilegierte Stellung zukommen lassen wollte. Gegen eine Einbeziehung des privaten [X.] in die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 5 [X.] spricht, dass dies zu einer Regelungslücke führen würde. Da gerade die Nutzung des öffentlichen Wegenetzes zur Verlegung von Versorgungsleitungen und für die Versorgung von [X.] erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 2008 -
KZR 43/07, [X.], 378, 379; Salje in [X.]/[X.]/Salje/[X.], Stromwirtschaft, 2. Aufl., [X.]. 58 Rn. 29), hat der Gesetzgeber für die [X.] durch den in § 46 Abs. 1 [X.] geregelten Kontrahierungszwang sicher-gestellt, dass diese ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von [X.] im Gemeindegebiet durch Vertrag zur Verfügung stellen. Eine dem korrespondie-rende Verpflichtung besteht für den privaten Eigentümer eines im Gemeindege-15
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biet gelegenen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten [X.] dage-gen nicht. Wäre er zugleich von der Duldungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 [X.] ausgenommen, könnte er -
sieht man von der nur unter engen Voraussetzun-gen und nur als letztes Mittel möglichen Enteignung nach § 45 [X.] ab -
frei darüber entscheiden, ob er sein Wegegrundstück für die Inanspruchnahme durch [X.] durch einen entgeltlichen [X.] zur Verfügung stellt
oder nicht. Damit wäre er nicht nur gegenüber den [X.] sonstiger privater Grundstücke, die über § 12 Abs. 1 [X.] zur [X.] Duldung verpflichtet sind, sondern auch gegenüber der Gemeinde, die gemäß § 46 Abs. 1 [X.] einem Kontrahierungszwang unterliegt, bevor-zugt. Angesichts der Intention des Verordnungsgebers, im Interesse der [X.] an einer möglichst günstigen Stromversorgung (vgl. [X.]. 76/79,
46) Versorgungsunternehmen eine kostenlose Inanspruchnahme der in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke der Anschlussnehmer zum Zwecke der Leitungsverlegung zu ermöglichen, kann nicht davon ausgegangen

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werden, dass der Gesetzgeber den privaten Eigentümer eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten [X.] auf Kosten einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Energieversorgung des Gemeindegebietes von einer Inanspruchnahme ausnehmen wollte.

[X.]

Weinland

Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2015 -
102 [X.] -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 22.09.2015 -
27 U 1523/15 -

Meta

V ZR 231/15

09.12.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2016, Az. V ZR 231/15 (REWIS RS 2016, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1022

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 231/15

VIII ZR 370/13

V ZR 290/13

VIII ZR 223/09

102 O 1254/13

27 U 1523/15

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