Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2000, Az. 4 StR 179/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1976

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[X.] StR 179/00vom13. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. August 1999 im Strafausspruch mit [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die zur [X.] getroffenen Feststellungen bestehen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Ju-gendkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die [X.] Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzungsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatzum Schuldspruch und zum [X.] keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf [X.] des [X.] in der Antragsschrift vom [X.] Dagegen hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Überprüfungnicht stand.a) Die [X.] in den [X.] bis 7, 10 und 16 [X.] bestehen bleiben. Das [X.] hat in diesen Fällen jeweils einenminder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176Abs. 1 2. Alt. StGB bejaht, der Strafzumessung aber einen von sechs Monatenanstatt von einem Monat (§ 38 Abs. 2 2. Halbs. StGB) bis zu fünf Jahren Frei-heitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrundegelegt. Entgegen der Auffassungdes [X.] kann der Senat schon deshalb nicht ausschließen,daß sich die fehlerhafte Bestimmung der Strafuntergrenze zum Nachteil [X.] ausgewirkt hat, weil das [X.] in diesen Fällen die Einzel-strafen ausdrücklich dem "unteren Bereich des Strafrahmens" ([X.]) [X.] hat.b) Zu Recht sehen der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalteinen Rechtsfehler auch darin, daß das [X.] bei der Bemessung [X.] wegen der zum Nachteil seiner Stieftochter Je. begangenenTaten (Fälle [X.] bis 16 der Urteilsgründe) zu Ungunsten des Angeklagten ge-- 4 -wertet hat, "daß er, um von den Taten abzulenken, Verschwörungstheorien ...aufbaute" und deshalb "die Hauptverhandlung durch Vernehmung verschiede-ner Zeugen deutlich verlängert werden (mußte), obgleich zum Tatgeschehenselbst gar nichts ermittelt werden konnte" ([X.]). Ein zulässiges Verteidi-gungsverhalten des ganz oder teilweise bestreitenden Angeklagten darf grund-sätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, so wie es auch [X.] ist, in diesem Zusammenhang fehlende fitiefere Einsicht des [X.] Reue für seine Tatenfl ([X.]) zu seinen Ungunsten zu werten (st. Rspr.;BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).c) Bedenken begegnet auch, daß das [X.] im Rahmen der straf-schärfenden Erwägungen bei den zum Nachteil von [X.] und Je. be-gangenen Taten darauf hinweist, daß der Angeklagte sich mit seiner pädophi-len Neigung auseinandergesetzt habe, "ohne ... daß er [X.] Therapiemöglichkeit eingeleitet oder Kontakt zu Kindern vermieden [X.] 34). Damit lastet das [X.] dem Angeklagten im Ergebnis das [X.] von Milderungsgründen (vgl. BGHSt 34, 345, 350) an und wertet zu [X.], daß er die abgeurteilten Taten überhaupt begangen hat, anstatt da-von Abstand zu nehmen. Dies ist unzulässig (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wer-tungsfehler 14). Schließlich verstößt die Erwägung gegen das Doppelverwer-tungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, "daß ein solches Verhalten von der Gesell-schaft nicht hinnehmbar ist, insbesondere weil die freie ungehinderte sexuelleEntwicklung von Kindern dadurch erheblich beeinträchtigt wird" ([X.]). [X.] Vorschrift des § 176 StGB ist, Kinder von vorzeitigen sexuellen Erlebnissenfreizuhalten, um dadurch deren ungestörte geschlechtliche Entwicklung zuschützen ([X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 176 Rdn. 1 mit Nachw.). Deswegen istes unzulässig, eine nur allgemeine, nicht konkretisierte Störung der sexuellen- 5 -Entwicklung strafschärfend zu werten (st. Rspr.; [X.]/[X.] 49. Aufl.§ 176 Rdn. 14 mit Nachw.). Zwar hat das [X.] die zuletzt genannte Er-wägung nur im Rahmen der Begründung der Gesamtstrafe erörtert. Der [X.] jedoch nicht ausschließen, daß sie sich allgemein, mithin auch bei allenEinzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die aufgezeigtenRechtsfehler nötigen deshalb zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und [X.].[X.]

Meta

4 StR 179/00

13.06.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2000, Az. 4 StR 179/00 (REWIS RS 2000, 1976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1976

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