Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.08.2016, Az. 4 BN 12/16

4. Senat | REWIS RS 2016, 7106

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Gegenstand

Zu berücksichtigende Belange bei der Auswahlentscheidung für die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)


Leitsatz

Bei der Erstellung einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) darf die Kommission keine anderen als die naturschutzfachlichen Gründe nach Anhang III Phase 2 FFH-RL beachten (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - Rn. 30).

Gründe

1

Die in der Fischproduktion tätige Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet "[X.] und Wiesengebiet" vom 20. November 2012 (GV[X.]l. II/12). Diese Verordnung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Gebietes, das mit der Entscheidung 2004/798/[X.] der [X.] vom 7. Dezember 2004 ([X.] [X.]) in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung in der kontinentalen biogeografischen Region nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.] [X.] S. 7) - [X.] - aufgenommen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

3

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, welche ihr die [X.]eschwerde beimisst.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>).

5

1. Die [X.]eschwerde sieht der Sache nach grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich folgender Fragen:

Gebietet Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 2 Nr. 2 [X.]uchst. a, d und e [X.] gegebenenfalls unter [X.]eachtung des unionsrechtlich geschützten Eigentumsrechts, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]V und der in Art. 2 Abs. 3 [X.] genannten Anforderungen zwingend oder jedenfalls im Sinne eines Planungsleitsatzes, solche [X.]e nach Art. 4 Abs. 1 [X.] aus dem Auswahlprozess auszuscheiden, bei denen es sich um künstlich angelegte und in ihren für die Auswahl naturschutzfachlich maßgeblichen Eigenschaften nur durch fortwährende Unterhaltung zu erhaltende Strukturen handelt?

Gilt dies jedenfalls, wenn das [X.] in der jeweiligen biogeographischen Region im Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet nach Art. 2 Abs. 1 [X.] keinen nennenswerten, keinen erheblichen oder keinen für die Erhaltung der globalen Kohärenz des [X.] zwingend erforderlichen [X.]eitrag leistet?

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie lassen sich, soweit der Fall sie aufwirft, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]E 109, 268 <270>). Dabei geht der Senat davon aus, dass die erste Frage auf Unterabsatz 1 und nicht auf den in der [X.]eschwerdebegründung (S. 5) genannten Unterabsatz 2 von Art. 4 Abs. 2 [X.] gemünzt ist, zu dem eine weitere Darlegung fehlt.

7

Ausweislich ihrer [X.]egründung will die [X.]eschwerde in einem Revisionsverfahren vorrangig klären lassen, ob die [X.] in Phase 2 des Gebietsausweisungsverfahrens, also bei dem Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.], andere als naturschutzfachliche [X.]elange berücksichtigen darf, wie etwa die Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie die regionalen und örtlichen [X.]esonderheiten nach Art. 2 Abs. 3 [X.]. Diese Frage ist nach dem Urteil des [X.] vom 14. Januar 2010 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]], Stadt [X.] - Rn. 27 ff. zu verneinen (ebenso [X.], in: [X.] , GK-[X.]atSchG, 1. Aufl. 2012, § 32 Rn. 30; [X.], [X.] 2010, 225 <226>; [X.], DV[X.]l. 2010, 247). Die seinerzeit zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beantwortete der [X.] dahin, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, sein Einvernehmen zur Aufnahme eines oder mehrerer Gebiete in einen von der [X.] erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern ([X.], Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.]/08 - Rn. 33). Diese [X.]eschränkung auf naturschutzfachliche Gründe gilt auch für die [X.]. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] sieht als solcher nicht vor, dass andere Anforderungen als die in [X.]ezug auf die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder die Errichtung des [X.] zu beachten sind. Diese Feststellung trifft der [X.] für die Phase 2 insgesamt, nämlich "wenn die [X.] jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten" den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung erstellt (so [X.], Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.]/08 - Rn. 30).

8

Die [X.]eschwerde verfehlt die [X.], soweit sie ihre Frage auf den Fall künstlich angelegter Strukturen zuschneidet, die fortwährender Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen, um die für die Auswahl naturschutzfachlich maßgeblichen Eigenschaften zu erhalten. Natürliche Lebensräume können nicht nur natürliche, sondern auch naturnahe Gebiete sein (Art. 1 [X.]uchst. b [X.]; vgl. auch [X.]). Von der Notwendigkeit von Erhaltungsmaßnahmen geht die Richtlinie in Art. 6 Abs. 1 [X.] aus. Damit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander. Sie legt auch nicht dar, warum aus ihrer Sicht die von der [X.] in Phase 2 der Gebietsausweisung zu berücksichtigenden Umstände bei den so umschriebenen Gebieten andere als bei anderen Gebieten sein könnten.

9

Die [X.]eschwerde legt auch keinen weiteren Klärungsbedarf für solche Fälle dar, in denen das [X.] in der jeweiligen biogeographischen Region keinen nennenswerten, keinen erheblichen oder keinen für die Erhaltung der globalen Kohärenz des [X.] zwingend erforderlichen [X.]eitrag leistet. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht festgestellt, so dass schon aus diesem Grund die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung ausscheidet (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]E 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 [X.] 36.15 - juris Rn. 12).

2. a) Die [X.]eschwerde sieht der Sache nach grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,

ob es § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebietet, bei der Überprüfung einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die allein der Umsetzung eines [X.] nach Art. 4 Abs. 2 und 3 [X.] dient, dem [X.] im Verfahren die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die zur Überprüfung der Entscheidung der [X.] maßgeblichen Verwaltungsakten zu verschaffen.

Dies führt auf keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die [X.]eteiligten sind dabei heranzuziehen. Die Tatsacheninstanz muss aufgrund der ihr von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten [X.] nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer [X.]eweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten [X.]eweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Mai 2003 - 9 [X.] 4.03 - juris Rn. 13). Einer [X.]eiziehung von Akten bedarf es selbst auf Antrag eines [X.]eteiligten nicht, wenn erst eine solche [X.]eiziehung die aus Sicht eines [X.]eteiligten entscheidungserheblichen Tatsachen und [X.]ehauptungen aufdecken kann, weil sie als Anhaltspunkt für weiteren Sachvortrag dienen kann ([X.], [X.]eschluss vom 2. Juli 1998 - 11 [X.] 30.97 - [X.] 451.171 § 6 AtG Nr. 2 S. 13). Die [X.]eschwerde legt nicht dar, inwieweit diese Rechtsprechung der Weiterentwicklung bedürfen könnte.

b) Keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde schließlich mit der Frage auf,

ob das Gericht bei der Überprüfung einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die allein der Umsetzung eines [X.] nach Art. 4 Abs. 2 und 3 [X.] dient, sein in Art. 267 Abs. 1 [X.]uchst. b, Abs. 2 A[X.]V eingeräumtes Ermessen in der Weise auszuüben hat, dass es den Rechtsstreit dem [X.] zur Vorabentscheidung vorlegt, damit der Rechtsschutzsuchende die in diesem Verfahren eingeräumten [X.]eteiligungs- und Akteneinsichtsrechte wahrnehmen kann.

Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass diese Frage zu verneinen ist. Nach Art. 267 Abs. 1 [X.]uchst. b A[X.]V entscheidet der [X.] im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der [X.]. Diese [X.]efugnis soll im Wesentlichen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte gewährleisten. Die Einheitlichkeit ist von besonderer [X.]edeutung, wenn es um die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts geht. Denn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von [X.] wären geeignet, die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst zu gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen. Daher ist allein der Gerichtshof befugt, die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts festzustellen (stRspr, [X.], Urteil vom 10. Januar 2006 - [X.]/04 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] und [X.] - Rn. 27). Das Gericht des Mitgliedstaates muss indes nicht allein deshalb, weil eine Partei geltend macht, der Rechtsstreit werfe eine Frage nach der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht auf, davon ausgehen, dass sich eine Frage im Sinne von Artikel 267 Abs. 1 A[X.]V stellt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81 [[X.]:[X.]:C:1982:335], [X.] - Rn. 9). Hat das Gericht eines Mitgliedstaates, wie hier ([X.]), keine Zweifel an der Gültigkeit von Handlungen der Europäischen [X.], liegen die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 1 [X.]uchst. b A[X.]V damit nicht vor, auch das Ermessen nach Absatz 2 der Vorschrift ist nicht eröffnet. Das Gericht ist in einer solchen Situation nicht befugt, ein [X.] allein zur Schaffung von etwaigen [X.]eteiligungs- und [X.] einzuleiten.

II. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Ablehnung der [X.]eweisanträge der Antragstellerin durch das Oberverwaltungsgericht als "ins [X.]laue hinein" und nicht substantiiert ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

[X.]en [X.] muss ein Tatsachengericht nicht nachgehen ([X.], [X.]eschluss vom 24. September 2012 - 5 [X.] 30.12 - juris Rn. 9). [X.] sind nicht nur [X.]eweisanträge, die das [X.]eweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch [X.]eweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte [X.]ehauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind ([X.], [X.]eschluss vom 29. März 1995 - 11 [X.] 21.95 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 S. 10). Allerdings darf sich ein [X.]eteiligter insbesondere dann mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen. Ist die Gegenseite einer vorgetragenen Vermutung aber bereits substantiiert entgegengetreten, muss sich der [X.]eteiligte damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Ausführungen der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins [X.]laue hinein" aufrechterhaltenen [X.]ehauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen ([X.], [X.]eschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 C[X.] 81.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 22. November 2013 - 7 [X.] 16.13 - juris Rn. 6).

Die Antragstellerin hat eine [X.]eweiserhebung zu der [X.]ehauptung beantragt, weder die [X.]-[X.] noch der Ausschuss nach Art. 20 [X.] habe in Phase 2 des Gebietsauswahlverfahrens weitere Ermittlungen zu den gemeldeten Gebieten durchgeführt oder Sachverhaltsermittlungen zu naturschutzfachlichen Fragen oder zur Verhältnismäßigkeit angestellt. Die [X.]ehauptungen beschränkten sich damit auf eine sehr vage Umschreibung einer negativen Tatsache, ohne sich zu dem konkret in Rede stehenden [X.] zu verhalten. Auch die [X.]eschwerde räumt ein, die Antragstellerin habe "keinerlei Informationen", ob und wie die [X.]-[X.] in Phase 2 des Gebietsausweisungsverfahrens vorgegangen ist, sie sei hinsichtlich einzelner Überlegungen vielmehr in "völliger Unkenntnis", es handele sich um eine "komplette 'black box'" ([X.]eschwerdebegründung S. 13 f.). Schließlich fehlte eine Auseinandersetzung mit der durch Dokumente unterlegten Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 10. Juni 2014 zum Melde- und Abstimmungsprozess zwischen den Mitgliedstaaten und der [X.]-[X.]. Angesichts dieser Umstände konnte das Oberverwaltungsgericht den [X.]eweisantrag als unsubstantiiert ablehnen, obwohl sich die Antragstellerin auf eine mündliche [X.]emerkung eines leitenden [X.]eamten der Europäischen [X.] gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten berufen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 12/16

04.08.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. November 2015, Az: OVG 11 A 28.13, Urteil

Art 4 Abs 2 UAbs 1 EWGRL 43/92, Art 267 Abs 2 Buchst b AEUV, § 86 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.08.2016, Az. 4 BN 12/16 (REWIS RS 2016, 7106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7106

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