Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2012, Az. AnwZ (B) 1/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5964

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
(B) 1/12

vom

30.
Mai 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Anordnung der Vorlage eines Gutachtens

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterinnen
Lohmann und Dr.
Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und
Dr.
Martini
am 30.
Mai 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers
gegen den Beschluss des [X.] vom 29.
August 2011, AGH
7/11, wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 8.
Februar 2011 gab die Beklagte dem Kläger auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach Erhe-bung der dagegen gerichteten Klage hob die Beklagte ihre Verfügung auf. Der [X.] hat deshalb mit Beschluss vom 29.
August 2011, AGH
7/11, ausgesprochen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und einge-stellt wird, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den [X.] auf 12.500

festgesetzt.
1
-
3
-
Der Kläger hat dagegen beim [X.] sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben sowie die gesamten Kos-ten einschließlich der Anwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. Ferner [X.] er, im Verfahren AGH
7/11 "die rechtswidrige Kostenentscheidung über 876,00

36/11 des Niedersächsi-schen [X.]s "die rechtswidrige Kostenentscheidung über 1.824,00

II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Eine vom [X.] nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
161 Abs.
2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar, §
158 Abs.
2 VwGO. Dasselbe gilt gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
92 Abs.
3 Satz
2 VwGO für einen entsprechend §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO wegen Erledi-gung der Hauptsache im Sinne von §
161 Abs.
2 VwGO ergangenen [X.] (vgl. jeweils [X.], NVwZ-RR 1999, 407, 408; Clausing in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand April 2006, §
161 Rn.
26) und nach §
194 Abs.
3 [X.] für die Festsetzung des Streitwerts. Daher ist gegen den Beschluss des [X.]s vom 29.
August 2011 ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ob im Übrigen §
112a Abs.
2 [X.] und die nach §
112c Abs.
1 Satz
1 VwGO entsprechend anwendbaren
Vorschriften der Verwaltungsge-richtsordnung ein Rechtsmittel zum [X.] gegen die im Beschluss des [X.]s getroffenen Entscheidungen ausschließen, kann da-hinstehen.
2
3
4
-
4
-

Auch gegen die vom Kläger als "Kostenentscheidungen" offenbar ange-griffenen Kostenrechnungen vom 21.
September 2011 (AGH
7/11) und vom 22.
November 2011 (AGH
36/11) ist kein Rechtsmittel zum [X.] statthaft, was sich jedenfalls aus §
193 Satz
2 [X.] i.V.m. §§
1 Abs.
2 Nr.
1, 66 Abs.
3 Satz
3 GKG ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
52 Abs.
2 GKG.
Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

[X.]
Martini

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2011 -
AGH 7/11 -

5
6

Meta

AnwZ (B) 1/12

30.05.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2012, Az. AnwZ (B) 1/12 (REWIS RS 2012, 5964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5964

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