Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. VIII ZR 19/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9017

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[X.] [X.] ZR 19/10 vom 1. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Stufe bis 16.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] beklagte Vermieter erklärte mehrfach die Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in [X.]. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die Kündi-gungen unwirksam sind. Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage einseitig für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat [X.], dass die Klage erledigt ist, und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat in seinem ersten Urteil auf die Berufung des Beklagten das erstinstanz-liche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klä-gerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom 1 - 3 - Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin im Verfahren [X.] ZR 36/08 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der [X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben ([X.]surteil vom 11. Februar 2009 - [X.] ZR 36/08, [X.], 248) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im neuen Berufungs-verfahren hat der Beklagte den Räumungsanspruch im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt, weil die Klägerin die [X.] bereits zum 30. September 2008 geräumt hatte. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage in der Hauptsache erledigt ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der [X.] die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 • nicht erreicht. 2 Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der [X.] nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent-standenen Kosten (st. Rspr.; [X.]sbeschluss vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 227/04, [X.] 2007, 362 Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1728 unter II; vom 30. Januar 2008 - [X.], [X.] 2008, 144 Rn. 4). Hier hat die Klägerin ihre Klage einseitig für er-ledigt erklärt; der Beklagte hat seine Widerklage einseitig für erledigt erklärt. Mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide [X.]en an die Stelle des [X.] regelmäßig das [X.] ([X.], Beschluss vom 30. [X.] - 4 - nuar 2008 - [X.], aaO). Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis [X.] ist, spielt nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Er-ledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle (vgl. [X.]surteil vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18, zur Veröffentli-chung vorgesehen in [X.]Z 184, 128; [X.], Urteil vom 13. September 2005 - [X.], [X.], 223 unter 1; jeweils mwN; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 34; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 44) und ist für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich. Bei der Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Beklagten entstandenen Kosten ist von einem Streitwert von 8.280 • (12 x 690 •) auszugehen. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 GKG bemisst sich der Streitwert für Klage und Widerklage auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Ent-gelt. Da Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, kommt eine Zusammenrechnung ihrer Werte nicht in Betracht. 4 Die Gesamtkosten des Rechtsstreits betragen 14.174 •, wenn man einen Mehrwertsteuersatz von 19 % und eine Auslagenpauschale von 20 • annimmt. In erster Instanz fallen bei jeder [X.] außergerichtliche Kosten von 1.359,58 •, insgesamt somit 2.719,16 • an. Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von 543 •, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 3.262,16 • er-gibt. In zweiter Instanz fallen für jede [X.] an außergerichtlichen Kosten zwei-mal 1.519,87 •, also 3.039,74 • an, weil diese Instanz zweimal durchlaufen wird (vgl. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, § 21 Abs. 1 RVG). Insgesamt betragen die außer-gerichtlichen Kosten in der zweiten Instanz daher 6.079,48 •. Hinzu kommen die Gerichtskosten von 724 •, die gemäß §§ 35, 37 GKG nur einmal erhoben werden. Die Kosten zweiter Instanz betragen daher insgesamt 6.803,48 •. Im Revisionsverfahren [X.] ZR 36/08 sind Gerichtskosten nicht erhoben worden. 5 - 5 - Bei jeder [X.] fallen jedoch außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.054,18 • an, insgesamt 4.108,36 •. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein Kostenbetrag von 14.174 •, so dass der [X.] von mehr als 20.000 • nicht erreicht wird. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 C 1097/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2009 - 11 S 70/07 A -

Meta

VIII ZR 19/10

01.03.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. VIII ZR 19/10 (REWIS RS 2011, 9017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9017

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VIII ZR 19/10

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