Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. V ZR 322/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4133

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
322/13

vom

10. Juli
2014
in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli
2014
durch die Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter [X.], die Richterin Prof.
Dr.
SchmidtRäntsch und
die Richter [X.] und Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22.
Zivilsenats des
[X.]s
[X.]
vom 17. Oktober
2013 wird auf Kosten der [X.]
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.930

Gründe:
I.
Die [X.] wurden in einem Vorprozess verurteilt, an die Klägerin [X.] verurteilt, an die [X.] verschiedene Gegenstände herauszuge-ben, die sie im Wege einer verbotenen Eigenmacht erlangt hatte. In der Folge erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin über einen Betrag

Die Klägerin hat gegenüber der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu-grunde liegenden Forderung die Aufrechnung mit einem entsprechenden Teil-betrag der ihr im
Vorprozess zuerkannten Forderungen
erklärt. Mit der [X.] hat sie begehrt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel für unzulässig zu erklären. Nachdem sie im Wege der Zwangsvollstreckung in 1
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den Besitz der Ausfertigung des [X.] gelangt ist, hat sie die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die [X.] sind der Erledigungserklärung entgegen getreten. Im We-ge der Widerklage verlangen sie von der Klägerin die Herausgabe der Ausferti-gung des [X.]. Ferner beantragen sie, die Zwangs-vollstreckung aus dem zugunsten der Klägerin ergangenen Urteil für unzulässig zu erklären
und die Klägerin zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts , zu verurteilen.
Das [X.] hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Die Berufung der [X.] hat das [X.] durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde möchten die [X.] zunächst die Zulassung der Revision
und nachfolgend die Abweisung der Klage und die Stattgabe ihrer Widerklage erreichen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der
Be-klagten übersteigt nicht die in § 26 Nr. 8 EGZPO enthaltene Wertgrenze von .
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr.
8
EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allge-meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss
vom 27. Juni 2002 -
V
ZR 148/02, NJW 2002, 2720; [X.], Beschluss
vom 25. No-vember 2003 -
VI [X.], NJW-RR 2004, 638 f.; Beschluss vom 13.
Juli
2005 -
XII ZR 295/02, [X.], 109).
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2. Die [X.] sind durch den angegriffenen Beschluss lediglich in [X.] eines Betrages von 19.930

a) Bei der Feststellung des Wertes der Beschwer ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den einseitig für erledigt erklärten Klageantrag und den [X.] auf Herausgabe des Vollstreckungstitels durch die Klägerin an die [X.] ein wirtschaftlich identischer Streitgegenstand vorliegt und inso-weit von einer einheitlichen Beschwer in Höhe von 2.606,45

Die [X.] weisen insoweit zutreffend darauf hin, dass der Wert des im Wege der Widerklage verfolgten [X.] -
entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts -

Ihr Inte-resse an diesem [X.] besteht darin, wieder in die Lage versetzt zu werden, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in voller Höhe die [X.] zu betreiben. Daher besteht der Wert der Beschwer der insoweit er-folgten Abweisung der Widerklage in der Höhe der durch den Kostenfestset-zungsbeschluss titulierten Forderung von 2.606,45

Daneben ist eine Beschwer wegen der Feststellung der Erledigung der Hauptsache bezüglich der Klage auch in Gestalt eines Kosteninteresses nicht anzusetzen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Rechtsstreit in der [X.] erledigt hat, ist zu prüfen, ob der ursprüngliche Klageantrag, die Zwangs-vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären, begründet war. Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich zwangsläufig auf den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Vollstre-ckungstitels aus. Bei einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände von Klage und Widerklage scheidet eine Zusammenrechnung der Werte für die Rechtsmittelbeschwer des in beider Hinsicht unterlegenen [X.] aus ([X.], Urteil vom 28. September 1994 -
XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292). Für den Ge-bührenstreitwert kommt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG mit der Folge zur Anwendung,

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dass durch die Erledigungserklärung der Klägerin keine ausscheidbaren Mehr-kosten entstanden sind
(vgl. zur
Differenzberechnung: [X.], Beschluss vom 13.
Juli 2005 -
XII
ZR 295/02, [X.], 109 mwN).
2. Neben der sich danach ergebenden Beschwer von 2.606,45 zu berücksichtigen, die aus der Abweisung der beiden weiteren [X.] folgt. In Bezug auf die von den [X.] erhobene Vollstreckungsgegen-klage ist

die Klägerin mit
dem
zu ihren Gunsten ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.606,45

f-rechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch erklärt hat, droht lediglich noch eine Vollstreckung in Höhe
des Differenzbetrages zu dem titulierten An-
h-lungsantrags der [X.] anzusetzen. Damit ergibt sich ein Wert der Be-

III.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2012 -
8 O 63/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
22 [X.] -

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Meta

V ZR 322/13

10.07.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. V ZR 322/13 (REWIS RS 2014, 4133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4133

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