Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. 5 StR 390/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15683

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 390/11

vom
11. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

hier:
Anhörungsrüge beziehungsweise Gegenvorstellung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2015
beschlos-sen:

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 18. November 2014 und 16. Januar 2015 gegen die Senatsbeschlüsse vom [X.], 30. November 2011 und 10. Januar 2012 werden
auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die vom Verurteilten so bezeichneten Anhörungsrügen sind unbegrün-det. Der Senat nimmt auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung [X.] auf seine Beschlüsse vom 30. November 2011 und 10. Januar 2012.

Sander Schneider

Dölp

König Berger

1

Meta

5 StR 390/11

11.02.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. 5 StR 390/11 (REWIS RS 2015, 15683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15683

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