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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 390/11
vom
11. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes
hier:
Anhörungsrüge beziehungsweise Gegenvorstellung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2015
beschlos-sen:
Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 18. November 2014 und 16. Januar 2015 gegen die Senatsbeschlüsse vom [X.], 30. November 2011 und 10. Januar 2012 werden
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Verurteilten so bezeichneten Anhörungsrügen sind unbegrün-det. Der Senat nimmt auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung [X.] auf seine Beschlüsse vom 30. November 2011 und 10. Januar 2012.
Sander Schneider
Dölp
König Berger
1
Meta
11.02.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. 5 StR 390/11 (REWIS RS 2015, 15683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15683
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 627/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 390/11 (Bundesgerichtshof)
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