Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. 5 StR 390/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 950

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5 StR 390/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. November 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. November 2011
beschlossen:

Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2011 werden als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

G r ü n d e

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die ein-gelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der [X.] des Senats vom 11. Oktober 2011 über die erstmals am 26. Ap-ril
2011 eingelegte und später im Einzelnen begründete Revision rechtskräf-tig abgeschlossen ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muss das [X.] des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94,
97).

Raum Brause Schaal

Schneider König

1
2

Meta

5 StR 390/11

30.11.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. 5 StR 390/11 (REWIS RS 2011, 950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 950

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