Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 390/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. November 2011
beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2011 werden als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
G r ü n d e
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die ein-gelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der [X.] des Senats vom 11. Oktober 2011 über die erstmals am 26. Ap-ril
2011 eingelegte und später im Einzelnen begründete Revision rechtskräf-tig abgeschlossen ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muss das [X.] des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94,
97).
Raum Brause Schaal
Schneider König
1
2
Meta
30.11.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. 5 StR 390/11 (REWIS RS 2011, 950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 950
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.