Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZR 231/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1938

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 231/97Verkündet am:15. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : nein[X.]nanrufungZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2Eine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet,wenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Pro-zeßvoraussetzung (hier: Durchführung des durch § 16 [X.]) unzulässig ist.[X.] § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 und 2a)Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungs-klage, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der [X.] § 16 Abs. 1 [X.].b)Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.]auch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatznur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende [X.] -nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die [X.] gezahltoder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.[X.], Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 - [X.] NaumburgLG [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Januar 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 19. August 1997 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des [X.] gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 alsunzulässig verworfen und ihn auf die Berufung der Klägerin nachdem Klageantrag zu 2 verurteilt hat.Hinsichtlich eines mit dem Klageantrag zu 1 geltend [X.] von 15.449,03 DM nebst Zinsen wird die Sache zur [X.] Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Im übrigen wird auf die Berufung des [X.]n das Urteil der7. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 1997unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweit abgeän-dert, als der [X.] nach dem Klageantrag zu 1 zur [X.] 4 -weiterer 11.980,72 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im [X.] dieser Verurteilung wird der Klageantrag zu 1 als unzulässigabgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ([X.]) ist die einzige in der [X.] Deutschlandbestehende Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und me-chanische Vervielfältigungsrechte. Der [X.] betreibt die Gaststätte "[X.]"in [X.]. Die Parteien schlossen am 15. September/9. Oktober 1991 einenVertrag über die Wiedergabe von Werken der Musik in dieser Gaststätte unterNutzung des Repertoires der Klägerin und des von der Klägerin wahrgenom-menen Repertoires der [X.] ([X.]) mit Hilfe von Tonträgern. Die Vergütung sollte sich nach [X.] der Klägerin [X.]/1c "Tonträgerwiedergabe in Diskotheken" richten.Erstmalig mit Schreiben vom 15. Januar 1993 verlangte der [X.] der Klägerin, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, nach der statt [X.]/1c der [X.]/1b ("Tonträgerwiedergabe mit [X.] oder mit Tanz") anzuwenden sei. Seit dem 1. März 1993 zahlte [X.] an die Klägerin keine Nutzungsentgelte mehr. Mit Schreiben [X.] Juni 1994 kündigte der [X.] den [X.] 5 -Die Klägerin hat behauptet, daß die von dem [X.]n betriebeneGaststätte eine Diskothek im Sinne ihres [X.]/1c sei. Sie hat [X.], den [X.]n zu verurteilen,1.an die Klägerin 27.429,75 DM nebst 4 % Zinsen seit [X.] zu zahlen;2.an die Klägerin weitere 23.762,28 DM unter Vorbehalt [X.] durch die [X.] nach dem [X.] zu zahlen oder bei dem [X.] zu hinterlegen.Als Klageantrag zu 3 hat die Klägerin einen Unterlassungsantrag ge-stellt.Den [X.] zu 1 hat die Klägerin in Höhe von 15.449,03 [X.] aus dem [X.] undin Höhe von 11.980,72 DM - für die [X.] ab dem 1. September 1994 bis zum31. August 1996 - auf der Grundlage des sogenannten [X.] (unter Ansatz einer doppelten Tarifgebühr) [X.], weil der [X.] durch die vom [X.] ausgesprochene Kündigung beendet worden sei. Mit dem [X.] hat die Klägerin als weiteren Schadensersatzanspruch die Differenz zwi-schen dem niedrigeren Gaststätten- und dem höheren Diskothekentarif für die[X.] ab dem 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 geltend gemacht. [X.] dazu vorgetragen, es gehe ihr insoweit nicht um eine endgültige [X.] 6 -an sich selbst, sondern um eine Sicherung ihrer Ansprüche in dem Umfang,wie sie gegeben wäre, wenn ein Nutzer in der Lage des [X.]n rechtmäßig- unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 11 Abs. 2 [X.] - vorgegangenwäre.Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat dabei unter ande-rem vorgebracht, die Anwendung des für Diskotheken aufgestellten [X.] seibei seiner Gaststätte verfehlt, weil er lediglich einmal wöchentlich [X.] im übrigen auch Theatervorstellungen, Bunte Abende, Betriebsfeiern,[X.] usw. veranstalte.Das [X.] hat den [X.]n gemäß dem Klageantrag zu 1 ([X.] von 27.429,75 DM) und dem Klageantrag zu 3 (Unterlassung) verurteilt.Den Klageantrag zu 2 (Zahlung unter Vorbehalt oder Hinterlegung von23.762,28 DM) hat es als unzulässig abgewiesen.Dieses Urteil haben beide Parteien, soweit es sie beschwert, mit der [X.] angegriffen. Die Klägerin hat mit ihrem Berufungsantrag ihren Klagean-trag zu 2 weiterverfolgt, der [X.] seinen Antrag auf vollständige Abweisungder Klage.Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin auch deren [X.] zu 2 stattgegeben. Die Berufung des [X.]n hat es als unzulässigverworfen ([X.] Naumburg ZUM 1997, 937).Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des [X.]n hat der Senatnicht angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur [X.] -wendet; im übrigen verfolgt der [X.] mit seiner Revision seinen Antrag aufKlageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision insoweit zurück-zuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.]n hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg. [X.] hinsichtlich eines mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Betragesvon 15.449,03 DM zur Aufhebung und Zurückverweisung und im übrigen [X.] der Klage als unzulässig.[X.] 1. Das [X.] hat den [X.]n nach dem Klageantrag zu 1 zurZahlung von 27.429,75 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht [X.] dagegen gerichtete Berufung des [X.]n als unzulässig angesehen. [X.] dies damit begründet, daß weder der Schriftsatz vom 15. April 1997, mitdem der [X.] am 16. April 1997 Berufung eingelegt habe, noch der [X.] vom 29. Mai 1997, den der [X.] in der mündlichen Verhandlung alsunselbständige Anschlußberufung bezeichnet habe, eine ausreichende [X.] enthalte.2. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Der [X.] hat [X.] gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 im Schriftsatzvom 15. April 1997 hinreichend [X.] 8 -Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung(Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinre-den enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die [X.] vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beur-teilung des Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuwei-sen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil fürunrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründun-gen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungs-verfahren erreicht werden. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils aufden Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in [X.] tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der [X.]skläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr.; vgl. [X.],Urt. v. 6.5.1999 - [X.], NJW 1999, 3126; Urt. v. 24.6.1999- I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270; Beschl. v. 25.11.1999 - [X.]99,[X.]. [X.], jeweils m.w.N.). Die Berufung ist jedoch insgesamt zulässig, [X.] zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt eine den [X.] des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung enthält (vgl.[X.], Urt. v. 17.3.1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657; Urt. [X.] - [X.], NJW 1999, 2435, 2436, jeweils m.w.N.). So liegt derFall hier.Der [X.] hat in seiner Berufungsbegründung seine Verurteilungnach dem Klageantrag zu 1 auch mit dem Argument angegriffen, der Antrag seiunzulässig, weil vor Klageerhebung nicht gemäß § 16 Abs. 1 [X.] ein [X.] vor der [X.] durchgeführt worden sei. Dieser Angriff auf die- 9 -Zulässigkeit der Zahlungsklage war als Berufungsbegründung ausreichend,weil er geeignet war, der angefochtenen Entscheidung über den [X.] insgesamt die Grundlage zu nehmen. Es war danach nicht mehr erforder-lich, daß der [X.] auch zu der ihm nachteiligen materiell-rechtlichen [X.] angefochtenen Urteils Stellung nahm (vgl. [X.], § 519 ZPO Rdn. 41; Musielak/[X.], ZPO, § 519 Rdn. 33).3. Zur Entscheidung über die Begründetheit der danach zulässigen [X.] bedarf es einer Aufhebung und Zurückverweisung, soweit mit dem [X.] zu 1 ein vertraglicher Vergütungsanspruch (in Höhe von15.449,03 DM) geltend gemacht wird. Soweit mit dem Klageantrag zu 1 [X.] (in Höhe von 11.980,72 DM) gefordert wird, vermagder Senat selbst zu befinden, da sich der Antrag insoweit schon jetzt [X.] der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] als unzulässig er-weist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).a) Über den auf den [X.] gestütz-ten Zahlungsanspruch von 15.449,03 DM vermag der Senat beim gegenwärtigenSach- und Streitstand nicht abschließend zu entscheiden. Der Klageantrag zu 1ist insoweit insbesondere nicht als unzulässig zu beurteilen, da die Prozeßvor-aussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] entgegen der Ansicht der Revision bei [X.] vertraglicher Vergütungsansprüche grundsätzlich nicht ein-greift.Allerdings folgt dies nicht aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 [X.],nach dem bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 [X.] Ansprüche im Wege [X.] erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der- 10 -[X.] vorausgegangen ist. Zu den von dieser Regelung erfaßten Streit-fällen gehören grundsätzlich alle Streitigkeiten zwischen einer [X.] und einem Einzelnutzer über die Nutzung urheberrechtlich geschützterWerke oder Leistungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]).Diese weite gesetzliche Regelung, die ihrem Wortlaut nach sogar Unter-lassungsansprüche erfassen würde, bedarf jedoch nach dem Sinn und [X.], wie er sich insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt,einer Einschränkung. Nach dieser Ausnahmeregelung greift die Prozeßvoraus-setzung des § 16 Abs. 1 [X.] nicht ein, wenn bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a [X.] die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] bestritten sind. Dies kann nach dem Willen des Gesetzgebers und [X.] der Regelung nur bedeuten, daß die [X.] vor [X.] dann einzuschalten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeitoder die Angemessenheit des [X.] auch tatsächlich ankommt. Das [X.] der [X.] dient in erster Linie dem Ziel, eine einheitliche und sach-kundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften [X.] zu ermöglichen; den Gerichten, die sich nur mit Schwierigkeiten die für dieBeurteilung der Angemessenheit erforderlichen Vergleichsmaßstäbe erarbeitenkönnen, soll Hilfestellung gegeben werden (vgl. Begr. zum RegEntwurf in BT-Drucks. 10/837 S. 12). Die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des [X.] muß"im Streit" sein (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]), d.h. es muß auf sie ankommen.Mit der zwingenden Vorschaltung der [X.] sollen deren Sachkunde inmöglichst großem Umfang nutzbar gemacht und die Gerichte entlastet werden(Begr. zum RegEntwurf aaO S. 24). Aus der Verpflichtung der [X.], aufeine gütliche Beilegung des Streitfalls hinzuwirken (§ 14 Abs. 5 [X.]) undden Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten (§ 14a Abs. 2- 11 -[X.]), läßt sich kein selbständiger Grund für einen generellen Zwang [X.] der [X.] auch bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprü-che herleiten.Da der Gesetzgeber ersichtlich auf eine tarifbezogene Sachkunde der[X.] abgestellt hat, ist ihre vorherige Einschaltung dann nicht geboten,wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des von der [X.] aufgestellten [X.] nicht zur Überprüfung steht. Letzteres ist bei [X.]sansprüchen in der Regel der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruchauf Vertrag gestützt ist (ebenso [X.] 1995, 84; vgl. auch [X.]/[X.], 8. Aufl., [X.] § 16 Rdn. 4 Abs. 2 a.E., die ein [X.] die Überprüfung eines [X.] durch die [X.] verneinen). Denn [X.] bleibt es grundsätzlich überlassen, den Inhalt eines Vertragesfrei zu bestimmen. Ist ein Vertrag als wirksam zu beurteilen, so sind die [X.] bis zu seiner Beendigung gebunden. Aufgrund einer Stellungnahme der[X.] könnte in einem solchen Fall, selbst wenn die [X.] einenvereinbarten Tarif für nicht anwendbar und/oder unangemessen hält, nicht inbestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen werden. Unter diesen [X.] - was der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann - die [X.]en durch die mit der vorherigen Anrufung der [X.] zwangs-läufig verbundene Verfahrensverzögerung in der Durchsetzung ihrer vertragli-chen Vergütungsansprüche ohne hinreichenden Grund beeinträchtigt. Das vom[X.]n selbst vorgelegte Weißbuch der [X.] der [X.] macht deutlich, daß [X.]nverfahren teils ungewöhnlichlange dauern; dort wird angeführt, daß um die Jahreswende 1995/96 noch [X.] aus den Jahren 1989 und 1990 anhängig gewesen seien, in denen sichseit Jahren nichts mehr bewegt habe (Weißbuch S. 27, [X.] 139).- 12 -Wird die Wirksamkeit eines Vertrages in Zweifel gezogen, sei es [X.] oder Anfechtungsgründen nach dem BGB oder aus [X.] oder kartellrechtlichen Gründen, so handelt es sich um Fragen, de-ren Beurteilung zu den typischen und gängigen Aufgaben der Gerichte gehören.Die besondere tarifbezogene Sachkunde der [X.] wird hier in der [X.] nicht benötigt; es sei denn, die Frage der Angemessenheit des vereinbarten[X.] wirkt sich ausnahmsweise unmittelbar auf die Wirksamkeit des [X.]. Für den Regelfall ist allerdings davon auszugehen, daß eine gerichtlicheÜberprüfung der Angemessenheit des von einer Verwertungsgesellschaft ange-wendeten [X.] unzulässig ist, wenn sich Verwertungsgesellschaft und [X.] vertraglich über die für die Nutzungsrechtseinräumung zu zahlende Vergü-tung geeinigt haben, bei dem Verwerter aber nachträglich Zweifel an der [X.] auftreten ([X.]Z 87, 281 ff. - [X.]). Von diesem nochzu § 11 [X.] a.F. aufgestellten Grundsatz ist auch unter der Geltung derdurch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des [X.] vom 24. Juni 1985 ([X.] I S. 1137) erfolgten Neuregelung des [X.] auszugehen. Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine [X.] dafür entnehmen, daß abweichend von der angeführten - zum [X.]-punkt der Novellierung bekannten - Senatsrechtsprechung künftig auch im Rah-men bestehender Vertragsverhältnisse der Weg für eine Angemessenheitsprü-fung, sei es durch die Gerichte oder die [X.], generell eröffnet werdensollte.Der Verwerter wird dadurch nicht unzumutbar benachteiligt. Der Senat hatbereits in der Entscheidung "[X.]" ([X.]Z 87, 281, 285) daraufverwiesen, daß das Gesetz in § 11 Abs. 2 [X.] eine Regelung vorsieht, die- 13 -den Interessen des [X.] hinreichend gerecht wird. Hält er eine vertragli-che Vergütungsregelung nicht mehr für angemessen, so gibt ihm das [X.], die Nutzungsrechte schon vor der abschließenden gerichtlichenKlärung, welche Bedingungen angemessen sind, zu verwerten, sofern er zuvorden Vertrag kündigt und zugleich die weiterhin geforderte Vergütung zahlt [X.]. Überdies hat der Verwerter die Möglichkeit, jederzeit gem. § 14 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a [X.] selbst die [X.] anzurufen, wenn er sich z.B. vorder Kündigung Klarheit über den Standpunkt der [X.] verschaffenmöchte. Nach der Begründung des [X.] soll es für die Zustän-digkeit der [X.] nach § 14 [X.] unerheblich sein, ob es sich umeinen reinen Vergütungsanspruch oder um einen Schadensersatz- oder Berei-cherungsanspruch wegen unberechtigter Werknutzung handelt (BT-Drucks. 10/837 S. 23). Dementsprechend hat die [X.] ihre Zuständigkeit nach § 14[X.] auch für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen eines Einzelvertragesbejaht ([X.] ZUM 1987, 187, 188); um die Frage, unter welchen [X.] die Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] eingreift, [X.] dabei nicht.Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung des [X.] [X.]s Berlin vom 23. Februar 1995 - 16 O 58/94 -, durch das [X.] des [X.]n auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.] rechtskräftig abgewiesen worden ist, zu prüfen haben, ob die vom[X.]n gegen die Wirksamkeit des Vertrages weiter erhobenen Bedenkendurchgreifen. Sollte dies der Fall sein und die Klägerin anstelle des vertraglichenVergütungsanspruchs Schadensersatz verlangen, wird, da dann die [X.] des [X.] im Streit stünde, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 16Abs. 2 Satz 2 [X.] in Betracht zu ziehen sein, damit zunächst die [X.] -stelle angerufen werden kann. Sollte sich der Vertrag als wirksam erweisen, wirddas Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die mit Schreiben des [X.]n [X.] Juni 1994 ausgesprochene Kündigung nicht erst - wie von der Klägerin ange-nommen - mit Ablauf des 31. August 1996, sondern - wie der [X.] meint -als fristlose Kündigung sofort wirksam geworden ist. Denn eine frühere [X.] würde sich auf die Berechnung des vertragli-chen Vergütungsanspruchs auswirken.b) Soweit mit dem Klageantrag zu 1 ein Schadensersatz in Höhe von11.980,72 DM verlangt wird, greift allerdings die Prozeßvoraussetzung des § 16Abs. 1 [X.] ein, so daß die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist.Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, daß der auf der Grundlage dessogenannten [X.] ([X.]/1b) berechnete Schadensersatz als [X.] auch dann zu zahlen sei, wenn der Ansicht des [X.]n gefolgtwerde, daß nur dieser Tarif und nicht der höhere Tarif für [X.] Diskotheken ([X.]/1c) anzuwenden sei. Dem kann nicht beigetreten wer-den. Es kann dahinstehen, ob einer Verwertungsgesellschaft ein Sockelbetragauch ohne vorherige Durchführung eines [X.]nverfahrens zugespro-chen werden kann, wenn die Forderung insoweit nicht in Abrede gestellt wird.Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der [X.] den geltend ge-machten Schadensersatzanspruch - worauf die Revision in der mündlichen [X.] noch einmal hingewiesen hat - dem Grund und der Höhe nach [X.].Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.], umden Parteien die Anrufung der [X.] zu ermöglichen, scheidet schon- 15 -deshalb aus, weil sich insoweit nicht erst während des Rechtsstreits [X.] hat, daß die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des [X.] im Streit ist.I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den [X.]n nach dem [X.] verurteilt, an die Klägerin weitere 23.762,23 DM unter Vorbehalt [X.] durch die [X.] nach dem [X.] zu zahlen oder bei dem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. [X.] es ausgeführt, der [X.] ergebe sich nicht bereits aus § 11 Abs. 2[X.]. Diese Vorschrift sei keine Anspruchsgrundlage für die Verwertungs-gesellschaft, sondern solle nur den Verwerter davor schützen, daß die [X.] bei der Vergabe von Nutzungsrechten ihre Monopolstel-lung dazu einsetze, auf ihn hinsichtlich der Höhe der Vergütung Druck auszu-üben.Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aber als [X.] wegen schuldhafter Verletzung der von ihr wahrgenommenenurheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse zu, weil der [X.] die Nutzung des von der Klägerin wahrgenommenen Repertoires fortge-setzt habe, obwohl der Lizenzvertrag durch seine Kündigung zum 2. Juni 1994beendet gewesen sei.Der [X.] sei verpflichtet, der Klägerin den dadurch entstandenenSchaden zu ersetzen. Dieser bestehe darin, daß der [X.] - anders als erdies bei rechtmäßigem Vorgehen hätte tun müssen - die von der Klägerin ge-forderte Lizenzgebühr nicht gemäß § 11 Abs. 2 [X.] unter Vorbehalt gezahltoder hinterlegt habe. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des [X.]nhabe die Klägerin keine Sicherung dagegen erhalten, daß sie nach [X.] 16 -rung des [X.]nverfahrens ihre eventuell gerechtfertigte Lizenzgebüh-renforderung wegen Insolvenz des [X.]n nicht mehr vollstrecken könne. [X.] des Schadensausgleichs müsse der [X.] die Klägerin so stellen,wie sie stünde, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte.Für den Klageantrag zu 2 sei die vorherige Durchführung des [X.] nicht Prozeßvoraussetzung, weil er nicht auf die unmittelbareAnwendung eines [X.] der klagenden Verwertungsgesellschaft gestützt sei.Vielmehr sei die Höhe des [X.] gesetzlich festgelegt, danach § 249 BGB, § 11 Abs. 2 [X.] die von der Klägerin geforderten Lizenz-gebühren unter Vorbehalt zu zahlen oder zu hinterlegen seien.2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] der vorgängigen Durchführung des [X.]nver-fahrens ist nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 [X.] auch bei [X.] zu beachten (vgl. [X.] aaO § 16 [X.] Rdn. 6).Dies gilt auch dann, wenn sie - wie der hier mit dem Klageantrag zu 2 geltendgemachte Anspruch - nur auf Zahlung unter Vorbehalt der Nachprüfung durchdie [X.] oder auf Hinterlegung gerichtet ist (a.[X.]/Reinbothe,Urheberrecht, 2. Aufl., § 11 [X.] Rdn. 9, § 16 [X.] Rdn. 3).Bei Klageansprüchen dieser Art die Vorschrift des § 16 Abs. 1 [X.] nicht anzuwenden, widerspräche nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungs-geschichte dieser Vorschrift, sondern auch ihrem Sinn und Zweck. Die [X.] grundsätzlich vorgeschriebene vorgängige Durchführung eines[X.]nverfahrens soll in Streitfällen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1Buchst. a [X.] die besondere Sachkunde der [X.] in möglichst- 17 -großem Umfang nutzbar machen und die Gerichte soweit wie möglich entla-sten. Diese Aufgabe kann die [X.] in weitem Umfang auch dann er-füllen, wenn eine Verwertungsgesellschaft ihren Klageantrag - wie hier [X.] zu 2 - so formuliert, daß es für die Entscheidung über den Antragnicht auf die Anwendbarkeit und Angemessenheit des [X.] ankommen soll.Würde die Prozeßvoraussetzung des [X.]nverfahrens in einem sol-chen Fall nicht gelten, könnte eine Verwertungsgesellschaft zudem ihrem Pro-zeßgegner durch eine entsprechende Fassung des Klageantrags das ihm zu-stehende Recht zur sofortigen Anrufung der [X.] nehmen.Die notwendige Einschaltung der [X.] in Streitfällen zwischeneiner Verwertungsgesellschaft, die für ihren Tätigkeitsbereich meist eine [X.] besitzt, und den in [X.] häufig [X.] dient nicht zuletzt auch dem Zweck, die [X.] frühzeitigals besonders sachkundige und unabhängige Kontrollinstanz tätig werden zulassen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn eine Verwertungsgesellschaft die[X.] durch eine entsprechende Fassung ihres Klageantrags - zumin-dest zunächst - umgehen könnte.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre der mit dem Klage-antrag zu 2 geltend gemachte Schadensersatzanspruch im übrigen auch nichtbegründet. Eine Verwertungsgesellschaft hat bei einer Verletzung der von ihrwahrgenommenen Rechte Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 [X.]). [X.] sie Schadensausgleich für den Eingriff in die von ihr wahrgenommenenRechte verlangen, der auch in Form einer angemessenen Lizenzgebühr [X.] werden kann (zu den Berechnungsarten vgl. [X.], Urt. v. 22.9.1999- [X.], [X.], 101, 102 - Planungsmappe, m.w.N.). Die [X.] -berechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig dazu, daßdie Tarifvergütung zugrunde zu legen ist, die der Rechtsverletzer bei ord-nungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen(vgl. [X.]Z 97, 37, 40 - Filmmusik; [X.], Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 98/81, [X.], 565, 566 - [X.]I). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Kläge-rin verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Verletzerrechtmäßig gehandelt hätte und gemäß § 11 Abs. 2 [X.] vor seinen Nut-zungshandlungen die von der Verwertungsgesellschaft geforderte Lizenzge-bühr unter Vorbehalt gezahlt oder hinterlegt hätte. Die Vorschrift des § 11Abs. 2 [X.] soll nicht eine [X.] begründen und sie - anders als andere Inhaber urheber- und leistungs-schutzrechtlicher Befugnisse - gegen die Gefahr sichern, Ansprüche wegenRechtsverletzungen nach Erwirkung eines Schadensersatztitels nicht mehrvollstrecken zu können. Zweck des § 11 Abs. 2 [X.] ist vielmehr allein derSchutz des [X.]. Die Vorschrift soll verhindern, daß sich die [X.], die meist für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellungbesitzt, durch Hinauszögern der Rechtseinräumung und unangemessen hoheVergütungsforderungen dem [X.], dem sie nach § 11 Abs. 1[X.] unterliegt, tatsächlich entzieht (vgl. die Begründung zu § 11 des [X.] über die Wahrnehmung von [X.] verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, BT-Drucks. IV/271 S. 17 = [X.] 46 [1966] S. 271; vgl. [X.]/[X.] 11 [X.] Rdn. 9).II[X.] Auf die Revision des [X.]n war danach das Berufungsurteil imKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Berufung des [X.]n ge-- 19 -gen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 als unzulässig [X.] ihn auf die Berufung der Klägerin nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt hat.Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Vergü-tungsanspruchs (15.449,03 DM) war die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. Im übrigen war auf die Berufung des [X.]n daslandgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweitabzuändern, als der [X.] nach dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung vonSchadensersatz (11.980,72 DM) verurteilt worden ist. Insoweit war die Klagemit dem Antrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. Dieser Abänderung auf [X.] des [X.]n steht das Verbot der reformatio in peius (§ 559 Abs. 1ZPO) nicht entgegen ([X.], Urt. v. [X.] - VIII ZR 339/95, [X.], 1713,1716; Urt. v. 10.11.1999 - [X.], [X.]. S. 10 - zur Veröffentlichungvorgesehen; Musielak/[X.] aaO § 536 Rdn. 8).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]BüscherRaebel

Meta

I ZR 231/97

15.06.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZR 231/97 (REWIS RS 2000, 1938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1938

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 148/14 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften: Prozessvoraussetzung eines Schiedsstellenverfahrens zu Ansprüchen auf Zahlung einer Speichermedienabgabe - Schiedsstellenanrufung II


4 U 40/04 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 215/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages; tatsächliche …


I ZR 148/14 (Bundesgerichtshof)


I ZR 135/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.