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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 231/97Verkündet am:15. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : nein[X.]nanrufungZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2Eine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet,wenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Pro-zeßvoraussetzung (hier: Durchführung des durch § 16 [X.]) unzulässig ist.[X.] § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 und 2a)Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungs-klage, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der [X.] § 16 Abs. 1 [X.].b)Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.]auch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatznur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende [X.] -nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die [X.] gezahltoder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.[X.], Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 - [X.] NaumburgLG [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Januar 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 19. August 1997 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des [X.] gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 alsunzulässig verworfen und ihn auf die Berufung der Klägerin nachdem Klageantrag zu 2 verurteilt hat.Hinsichtlich eines mit dem Klageantrag zu 1 geltend [X.] von 15.449,03 DM nebst Zinsen wird die Sache zur [X.] Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Im übrigen wird auf die Berufung des [X.]n das Urteil der7. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 1997unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweit abgeän-dert, als der [X.] nach dem Klageantrag zu 1 zur [X.] 4 -weiterer 11.980,72 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im [X.] dieser Verurteilung wird der Klageantrag zu 1 als unzulässigabgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ([X.]) ist die einzige in der [X.] Deutschlandbestehende Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und me-chanische Vervielfältigungsrechte. Der [X.] betreibt die Gaststätte "[X.]"in [X.]. Die Parteien schlossen am 15. September/9. Oktober 1991 einenVertrag über die Wiedergabe von Werken der Musik in dieser Gaststätte unterNutzung des Repertoires der Klägerin und des von der Klägerin wahrgenom-menen Repertoires der [X.] ([X.]) mit Hilfe von Tonträgern. Die Vergütung sollte sich nach [X.] der Klägerin [X.]/1c "Tonträgerwiedergabe in Diskotheken" richten.Erstmalig mit Schreiben vom 15. Januar 1993 verlangte der [X.] der Klägerin, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, nach der statt [X.]/1c der [X.]/1b ("Tonträgerwiedergabe mit [X.] oder mit Tanz") anzuwenden sei. Seit dem 1. März 1993 zahlte [X.] an die Klägerin keine Nutzungsentgelte mehr. Mit Schreiben [X.] Juni 1994 kündigte der [X.] den [X.] 5 -Die Klägerin hat behauptet, daß die von dem [X.]n betriebeneGaststätte eine Diskothek im Sinne ihres [X.]/1c sei. Sie hat [X.], den [X.]n zu verurteilen,1.an die Klägerin 27.429,75 DM nebst 4 % Zinsen seit [X.] zu zahlen;2.an die Klägerin weitere 23.762,28 DM unter Vorbehalt [X.] durch die [X.] nach dem [X.] zu zahlen oder bei dem [X.] zu hinterlegen.Als Klageantrag zu 3 hat die Klägerin einen Unterlassungsantrag ge-stellt.Den [X.] zu 1 hat die Klägerin in Höhe von 15.449,03 [X.] aus dem [X.] undin Höhe von 11.980,72 DM - für die [X.] ab dem 1. September 1994 bis zum31. August 1996 - auf der Grundlage des sogenannten [X.] (unter Ansatz einer doppelten Tarifgebühr) [X.], weil der [X.] durch die vom [X.] ausgesprochene Kündigung beendet worden sei. Mit dem [X.] hat die Klägerin als weiteren Schadensersatzanspruch die Differenz zwi-schen dem niedrigeren Gaststätten- und dem höheren Diskothekentarif für die[X.] ab dem 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 geltend gemacht. [X.] dazu vorgetragen, es gehe ihr insoweit nicht um eine endgültige [X.] 6 -an sich selbst, sondern um eine Sicherung ihrer Ansprüche in dem Umfang,wie sie gegeben wäre, wenn ein Nutzer in der Lage des [X.]n rechtmäßig- unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 11 Abs. 2 [X.] - vorgegangenwäre.Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat dabei unter ande-rem vorgebracht, die Anwendung des für Diskotheken aufgestellten [X.] seibei seiner Gaststätte verfehlt, weil er lediglich einmal wöchentlich [X.] im übrigen auch Theatervorstellungen, Bunte Abende, Betriebsfeiern,[X.] usw. veranstalte.Das [X.] hat den [X.]n gemäß dem Klageantrag zu 1 ([X.] von 27.429,75 DM) und dem Klageantrag zu 3 (Unterlassung) verurteilt.Den Klageantrag zu 2 (Zahlung unter Vorbehalt oder Hinterlegung von23.762,28 DM) hat es als unzulässig abgewiesen.Dieses Urteil haben beide Parteien, soweit es sie beschwert, mit der [X.] angegriffen. Die Klägerin hat mit ihrem Berufungsantrag ihren Klagean-trag zu 2 weiterverfolgt, der [X.] seinen Antrag auf vollständige Abweisungder Klage.Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin auch deren [X.] zu 2 stattgegeben. Die Berufung des [X.]n hat es als unzulässigverworfen ([X.] Naumburg ZUM 1997, 937).Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des [X.]n hat der Senatnicht angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur [X.] -wendet; im übrigen verfolgt der [X.] mit seiner Revision seinen Antrag aufKlageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision insoweit zurück-zuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.]n hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg. [X.] hinsichtlich eines mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Betragesvon 15.449,03 DM zur Aufhebung und Zurückverweisung und im übrigen [X.] der Klage als unzulässig.[X.] 1. Das [X.] hat den [X.]n nach dem Klageantrag zu 1 zurZahlung von 27.429,75 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht [X.] dagegen gerichtete Berufung des [X.]n als unzulässig angesehen. [X.] dies damit begründet, daß weder der Schriftsatz vom 15. April 1997, mitdem der [X.] am 16. April 1997 Berufung eingelegt habe, noch der [X.] vom 29. Mai 1997, den der [X.] in der mündlichen Verhandlung alsunselbständige Anschlußberufung bezeichnet habe, eine ausreichende [X.] enthalte.2. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Der [X.] hat [X.] gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 im Schriftsatzvom 15. April 1997 hinreichend [X.] 8 -Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung(Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinre-den enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die [X.] vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beur-teilung des Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuwei-sen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil fürunrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründun-gen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungs-verfahren erreicht werden. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils aufden Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in [X.] tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der [X.]skläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr.; vgl. [X.],Urt. v. 6.5.1999 - [X.], NJW 1999, 3126; Urt. v. 24.6.1999- I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270; Beschl. v. 25.11.1999 - [X.]99,[X.]. [X.], jeweils m.w.N.). Die Berufung ist jedoch insgesamt zulässig, [X.] zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt eine den [X.] des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung enthält (vgl.[X.], Urt. v. 17.3.1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657; Urt. [X.] - [X.], NJW 1999, 2435, 2436, jeweils m.w.N.). So liegt derFall hier.Der [X.] hat in seiner Berufungsbegründung seine Verurteilungnach dem Klageantrag zu 1 auch mit dem Argument angegriffen, der Antrag seiunzulässig, weil vor Klageerhebung nicht gemäß § 16 Abs. 1 [X.] ein [X.] vor der [X.] durchgeführt worden sei. Dieser Angriff auf die- 9 -Zulässigkeit der Zahlungsklage war als Berufungsbegründung ausreichend,weil er geeignet war, der angefochtenen Entscheidung über den [X.] insgesamt die Grundlage zu nehmen. Es war danach nicht mehr erforder-lich, daß der [X.] auch zu der ihm nachteiligen materiell-rechtlichen [X.] angefochtenen Urteils Stellung nahm (vgl. [X.], § 519 ZPO Rdn. 41; Musielak/[X.], ZPO, § 519 Rdn. 33).3. Zur Entscheidung über die Begründetheit der danach zulässigen [X.] bedarf es einer Aufhebung und Zurückverweisung, soweit mit dem [X.] zu 1 ein vertraglicher Vergütungsanspruch (in Höhe von15.449,03 DM) geltend gemacht wird. Soweit mit dem Klageantrag zu 1 [X.] (in Höhe von 11.980,72 DM) gefordert wird, vermagder Senat selbst zu befinden, da sich der Antrag insoweit schon jetzt [X.] der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] als unzulässig er-weist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).a) Über den auf den [X.] gestütz-ten Zahlungsanspruch von 15.449,03 DM vermag der Senat beim gegenwärtigenSach- und Streitstand nicht abschließend zu entscheiden. Der Klageantrag zu 1ist insoweit insbesondere nicht als unzulässig zu beurteilen, da die Prozeßvor-aussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] entgegen der Ansicht der Revision bei [X.] vertraglicher Vergütungsansprüche grundsätzlich nicht ein-greift.Allerdings folgt dies nicht aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 [X.],nach dem bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 [X.] Ansprüche im Wege [X.] erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der- 10 -[X.] vorausgegangen ist. Zu den von dieser Regelung erfaßten Streit-fällen gehören grundsätzlich alle Streitigkeiten zwischen einer [X.] und einem Einzelnutzer über die Nutzung urheberrechtlich geschützterWerke oder Leistungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]).Diese weite gesetzliche Regelung, die ihrem Wortlaut nach sogar Unter-lassungsansprüche erfassen würde, bedarf jedoch nach dem Sinn und [X.], wie er sich insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt,einer Einschränkung. Nach dieser Ausnahmeregelung greift die Prozeßvoraus-setzung des § 16 Abs. 1 [X.] nicht ein, wenn bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a [X.] die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] bestritten sind. Dies kann nach dem Willen des Gesetzgebers und [X.] der Regelung nur bedeuten, daß die [X.] vor [X.] dann einzuschalten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeitoder die Angemessenheit des [X.] auch tatsächlich ankommt. Das [X.] der [X.] dient in erster Linie dem Ziel, eine einheitliche und sach-kundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften [X.] zu ermöglichen; den Gerichten, die sich nur mit Schwierigkeiten die für dieBeurteilung der Angemessenheit erforderlichen Vergleichsmaßstäbe erarbeitenkönnen, soll Hilfestellung gegeben werden (vgl. Begr. zum RegEntwurf in BT-Drucks. 10/837 S. 12). Die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des [X.] muß"im Streit" sein (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]), d.h. es muß auf sie ankommen.Mit der zwingenden Vorschaltung der [X.] sollen deren Sachkunde inmöglichst großem Umfang nutzbar gemacht und die Gerichte entlastet werden(Begr. zum RegEntwurf aaO S. 24). Aus der Verpflichtung der [X.], aufeine gütliche Beilegung des Streitfalls hinzuwirken (§ 14 Abs. 5 [X.]) undden Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten (§ 14a Abs. 2- 11 -[X.]), läßt sich kein selbständiger Grund für einen generellen Zwang [X.] der [X.] auch bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprü-che herleiten.Da der Gesetzgeber ersichtlich auf eine tarifbezogene Sachkunde der[X.] abgestellt hat, ist ihre vorherige Einschaltung dann nicht geboten,wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des von der [X.] aufgestellten [X.] nicht zur Überprüfung steht. Letzteres ist bei [X.]sansprüchen in der Regel der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruchauf Vertrag gestützt ist (ebenso [X.] 1995, 84; vgl. auch [X.]/[X.], 8. Aufl., [X.] § 16 Rdn. 4 Abs. 2 a.E., die ein [X.] die Überprüfung eines [X.] durch die [X.] verneinen). Denn [X.] bleibt es grundsätzlich überlassen, den Inhalt eines Vertragesfrei zu bestimmen. Ist ein Vertrag als wirksam zu beurteilen, so sind die [X.] bis zu seiner Beendigung gebunden. Aufgrund einer Stellungnahme der[X.] könnte in einem solchen Fall, selbst wenn die [X.] einenvereinbarten Tarif für nicht anwendbar und/oder unangemessen hält, nicht inbestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen werden. Unter diesen [X.] - was der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann - die [X.]en durch die mit der vorherigen Anrufung der [X.] zwangs-läufig verbundene Verfahrensverzögerung in der Durchsetzung ihrer vertragli-chen Vergütungsansprüche ohne hinreichenden Grund beeinträchtigt. Das vom[X.]n selbst vorgelegte Weißbuch der [X.] der [X.] macht deutlich, daß [X.]nverfahren teils ungewöhnlichlange dauern; dort wird angeführt, daß um die Jahreswende 1995/96 noch [X.] aus den Jahren 1989 und 1990 anhängig gewesen seien, in denen sichseit Jahren nichts mehr bewegt habe (Weißbuch S. 27, [X.] 139).- 12 -Wird die Wirksamkeit eines Vertrages in Zweifel gezogen, sei es [X.] oder Anfechtungsgründen nach dem BGB oder aus [X.] oder kartellrechtlichen Gründen, so handelt es sich um Fragen, de-ren Beurteilung zu den typischen und gängigen Aufgaben der Gerichte gehören.Die besondere tarifbezogene Sachkunde der [X.] wird hier in der [X.] nicht benötigt; es sei denn, die Frage der Angemessenheit des vereinbarten[X.] wirkt sich ausnahmsweise unmittelbar auf die Wirksamkeit des [X.]. Für den Regelfall ist allerdings davon auszugehen, daß eine gerichtlicheÜberprüfung der Angemessenheit des von einer Verwertungsgesellschaft ange-wendeten [X.] unzulässig ist, wenn sich Verwertungsgesellschaft und [X.] vertraglich über die für die Nutzungsrechtseinräumung zu zahlende Vergü-tung geeinigt haben, bei dem Verwerter aber nachträglich Zweifel an der [X.] auftreten ([X.]Z 87, 281 ff. - [X.]). Von diesem nochzu § 11 [X.] a.F. aufgestellten Grundsatz ist auch unter der Geltung derdurch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des [X.] vom 24. Juni 1985 ([X.] I S. 1137) erfolgten Neuregelung des [X.] auszugehen. Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine [X.] dafür entnehmen, daß abweichend von der angeführten - zum [X.]-punkt der Novellierung bekannten - Senatsrechtsprechung künftig auch im Rah-men bestehender Vertragsverhältnisse der Weg für eine Angemessenheitsprü-fung, sei es durch die Gerichte oder die [X.], generell eröffnet werdensollte.Der Verwerter wird dadurch nicht unzumutbar benachteiligt. Der Senat hatbereits in der Entscheidung "[X.]" ([X.]Z 87, 281, 285) daraufverwiesen, daß das Gesetz in § 11 Abs. 2 [X.] eine Regelung vorsieht, die- 13 -den Interessen des [X.] hinreichend gerecht wird. Hält er eine vertragli-che Vergütungsregelung nicht mehr für angemessen, so gibt ihm das [X.], die Nutzungsrechte schon vor der abschließenden gerichtlichenKlärung, welche Bedingungen angemessen sind, zu verwerten, sofern er zuvorden Vertrag kündigt und zugleich die weiterhin geforderte Vergütung zahlt [X.]. Überdies hat der Verwerter die Möglichkeit, jederzeit gem. § 14 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a [X.] selbst die [X.] anzurufen, wenn er sich z.B. vorder Kündigung Klarheit über den Standpunkt der [X.] verschaffenmöchte. Nach der Begründung des [X.] soll es für die Zustän-digkeit der [X.] nach § 14 [X.] unerheblich sein, ob es sich umeinen reinen Vergütungsanspruch oder um einen Schadensersatz- oder Berei-cherungsanspruch wegen unberechtigter Werknutzung handelt (BT-Drucks. 10/837 S. 23). Dementsprechend hat die [X.] ihre Zuständigkeit nach § 14[X.] auch für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen eines Einzelvertragesbejaht ([X.] ZUM 1987, 187, 188); um die Frage, unter welchen [X.] die Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] eingreift, [X.] dabei nicht.Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung des [X.] [X.]s Berlin vom 23. Februar 1995 - 16 O 58/94 -, durch das [X.] des [X.]n auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.] rechtskräftig abgewiesen worden ist, zu prüfen haben, ob die vom[X.]n gegen die Wirksamkeit des Vertrages weiter erhobenen Bedenkendurchgreifen. Sollte dies der Fall sein und die Klägerin anstelle des vertraglichenVergütungsanspruchs Schadensersatz verlangen, wird, da dann die [X.] des [X.] im Streit stünde, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 16Abs. 2 Satz 2 [X.] in Betracht zu ziehen sein, damit zunächst die [X.] -stelle angerufen werden kann. Sollte sich der Vertrag als wirksam erweisen, wirddas Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die mit Schreiben des [X.]n [X.] Juni 1994 ausgesprochene Kündigung nicht erst - wie von der Klägerin ange-nommen - mit Ablauf des 31. August 1996, sondern - wie der [X.] meint -als fristlose Kündigung sofort wirksam geworden ist. Denn eine frühere [X.] würde sich auf die Berechnung des vertragli-chen Vergütungsanspruchs auswirken.b) Soweit mit dem Klageantrag zu 1 ein Schadensersatz in Höhe von11.980,72 DM verlangt wird, greift allerdings die Prozeßvoraussetzung des § 16Abs. 1 [X.] ein, so daß die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist.Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, daß der auf der Grundlage dessogenannten [X.] ([X.]/1b) berechnete Schadensersatz als [X.] auch dann zu zahlen sei, wenn der Ansicht des [X.]n gefolgtwerde, daß nur dieser Tarif und nicht der höhere Tarif für [X.] Diskotheken ([X.]/1c) anzuwenden sei. Dem kann nicht beigetreten wer-den. Es kann dahinstehen, ob einer Verwertungsgesellschaft ein Sockelbetragauch ohne vorherige Durchführung eines [X.]nverfahrens zugespro-chen werden kann, wenn die Forderung insoweit nicht in Abrede gestellt wird.Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der [X.] den geltend ge-machten Schadensersatzanspruch - worauf die Revision in der mündlichen [X.] noch einmal hingewiesen hat - dem Grund und der Höhe nach [X.].Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.], umden Parteien die Anrufung der [X.] zu ermöglichen, scheidet schon- 15 -deshalb aus, weil sich insoweit nicht erst während des Rechtsstreits [X.] hat, daß die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des [X.] im Streit ist.I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den [X.]n nach dem [X.] verurteilt, an die Klägerin weitere 23.762,23 DM unter Vorbehalt [X.] durch die [X.] nach dem [X.] zu zahlen oder bei dem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. [X.] es ausgeführt, der [X.] ergebe sich nicht bereits aus § 11 Abs. 2[X.]. Diese Vorschrift sei keine Anspruchsgrundlage für die Verwertungs-gesellschaft, sondern solle nur den Verwerter davor schützen, daß die [X.] bei der Vergabe von Nutzungsrechten ihre Monopolstel-lung dazu einsetze, auf ihn hinsichtlich der Höhe der Vergütung Druck auszu-üben.Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aber als [X.] wegen schuldhafter Verletzung der von ihr wahrgenommenenurheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse zu, weil der [X.] die Nutzung des von der Klägerin wahrgenommenen Repertoires fortge-setzt habe, obwohl der Lizenzvertrag durch seine Kündigung zum 2. Juni 1994beendet gewesen sei.Der [X.] sei verpflichtet, der Klägerin den dadurch entstandenenSchaden zu ersetzen. Dieser bestehe darin, daß der [X.] - anders als erdies bei rechtmäßigem Vorgehen hätte tun müssen - die von der Klägerin ge-forderte Lizenzgebühr nicht gemäß § 11 Abs. 2 [X.] unter Vorbehalt gezahltoder hinterlegt habe. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des [X.]nhabe die Klägerin keine Sicherung dagegen erhalten, daß sie nach [X.] 16 -rung des [X.]nverfahrens ihre eventuell gerechtfertigte Lizenzgebüh-renforderung wegen Insolvenz des [X.]n nicht mehr vollstrecken könne. [X.] des Schadensausgleichs müsse der [X.] die Klägerin so stellen,wie sie stünde, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte.Für den Klageantrag zu 2 sei die vorherige Durchführung des [X.] nicht Prozeßvoraussetzung, weil er nicht auf die unmittelbareAnwendung eines [X.] der klagenden Verwertungsgesellschaft gestützt sei.Vielmehr sei die Höhe des [X.] gesetzlich festgelegt, danach § 249 BGB, § 11 Abs. 2 [X.] die von der Klägerin geforderten Lizenz-gebühren unter Vorbehalt zu zahlen oder zu hinterlegen seien.2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] der vorgängigen Durchführung des [X.]nver-fahrens ist nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 [X.] auch bei [X.] zu beachten (vgl. [X.] aaO § 16 [X.] Rdn. 6).Dies gilt auch dann, wenn sie - wie der hier mit dem Klageantrag zu 2 geltendgemachte Anspruch - nur auf Zahlung unter Vorbehalt der Nachprüfung durchdie [X.] oder auf Hinterlegung gerichtet ist (a.[X.]/Reinbothe,Urheberrecht, 2. Aufl., § 11 [X.] Rdn. 9, § 16 [X.] Rdn. 3).Bei Klageansprüchen dieser Art die Vorschrift des § 16 Abs. 1 [X.] nicht anzuwenden, widerspräche nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungs-geschichte dieser Vorschrift, sondern auch ihrem Sinn und Zweck. Die [X.] grundsätzlich vorgeschriebene vorgängige Durchführung eines[X.]nverfahrens soll in Streitfällen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1Buchst. a [X.] die besondere Sachkunde der [X.] in möglichst- 17 -großem Umfang nutzbar machen und die Gerichte soweit wie möglich entla-sten. Diese Aufgabe kann die [X.] in weitem Umfang auch dann er-füllen, wenn eine Verwertungsgesellschaft ihren Klageantrag - wie hier [X.] zu 2 - so formuliert, daß es für die Entscheidung über den Antragnicht auf die Anwendbarkeit und Angemessenheit des [X.] ankommen soll.Würde die Prozeßvoraussetzung des [X.]nverfahrens in einem sol-chen Fall nicht gelten, könnte eine Verwertungsgesellschaft zudem ihrem Pro-zeßgegner durch eine entsprechende Fassung des Klageantrags das ihm zu-stehende Recht zur sofortigen Anrufung der [X.] nehmen.Die notwendige Einschaltung der [X.] in Streitfällen zwischeneiner Verwertungsgesellschaft, die für ihren Tätigkeitsbereich meist eine [X.] besitzt, und den in [X.] häufig [X.] dient nicht zuletzt auch dem Zweck, die [X.] frühzeitigals besonders sachkundige und unabhängige Kontrollinstanz tätig werden zulassen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn eine Verwertungsgesellschaft die[X.] durch eine entsprechende Fassung ihres Klageantrags - zumin-dest zunächst - umgehen könnte.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre der mit dem Klage-antrag zu 2 geltend gemachte Schadensersatzanspruch im übrigen auch nichtbegründet. Eine Verwertungsgesellschaft hat bei einer Verletzung der von ihrwahrgenommenen Rechte Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 [X.]). [X.] sie Schadensausgleich für den Eingriff in die von ihr wahrgenommenenRechte verlangen, der auch in Form einer angemessenen Lizenzgebühr [X.] werden kann (zu den Berechnungsarten vgl. [X.], Urt. v. 22.9.1999- [X.], [X.], 101, 102 - Planungsmappe, m.w.N.). Die [X.] -berechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig dazu, daßdie Tarifvergütung zugrunde zu legen ist, die der Rechtsverletzer bei ord-nungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen(vgl. [X.]Z 97, 37, 40 - Filmmusik; [X.], Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 98/81, [X.], 565, 566 - [X.]I). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Kläge-rin verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Verletzerrechtmäßig gehandelt hätte und gemäß § 11 Abs. 2 [X.] vor seinen Nut-zungshandlungen die von der Verwertungsgesellschaft geforderte Lizenzge-bühr unter Vorbehalt gezahlt oder hinterlegt hätte. Die Vorschrift des § 11Abs. 2 [X.] soll nicht eine [X.] begründen und sie - anders als andere Inhaber urheber- und leistungs-schutzrechtlicher Befugnisse - gegen die Gefahr sichern, Ansprüche wegenRechtsverletzungen nach Erwirkung eines Schadensersatztitels nicht mehrvollstrecken zu können. Zweck des § 11 Abs. 2 [X.] ist vielmehr allein derSchutz des [X.]. Die Vorschrift soll verhindern, daß sich die [X.], die meist für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellungbesitzt, durch Hinauszögern der Rechtseinräumung und unangemessen hoheVergütungsforderungen dem [X.], dem sie nach § 11 Abs. 1[X.] unterliegt, tatsächlich entzieht (vgl. die Begründung zu § 11 des [X.] über die Wahrnehmung von [X.] verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, BT-Drucks. IV/271 S. 17 = [X.] 46 [1966] S. 271; vgl. [X.]/[X.] 11 [X.] Rdn. 9).II[X.] Auf die Revision des [X.]n war danach das Berufungsurteil imKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Berufung des [X.]n ge-- 19 -gen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 als unzulässig [X.] ihn auf die Berufung der Klägerin nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt hat.Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Vergü-tungsanspruchs (15.449,03 DM) war die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. Im übrigen war auf die Berufung des [X.]n daslandgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweitabzuändern, als der [X.] nach dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung vonSchadensersatz (11.980,72 DM) verurteilt worden ist. Insoweit war die Klagemit dem Antrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. Dieser Abänderung auf [X.] des [X.]n steht das Verbot der reformatio in peius (§ 559 Abs. 1ZPO) nicht entgegen ([X.], Urt. v. [X.] - VIII ZR 339/95, [X.], 1713,1716; Urt. v. 10.11.1999 - [X.], [X.]. S. 10 - zur Veröffentlichungvorgesehen; Musielak/[X.] aaO § 536 Rdn. 8).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]BüscherRaebel
Meta
15.06.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZR 231/97 (REWIS RS 2000, 1938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1938
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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