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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des [X.] auf 1.000.000 Euro wird verworfen.
1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 [X.] die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
3. Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.03.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 11. April 2019, Az: I ZR 154/18, Beschluss
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2021, Az. 2 BvR 1050/19 (REWIS RS 2021, 8230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8230
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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