Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. X ARZ 522/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3047

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 522/99vom22. Februar 2000in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3Bei einem an sich gegebenen gemeinschaftlichen Gerichtsstand scheidet [X.] eines abweichenden weiteren Gerichtsstands aus. Das gilt auchdann, wenn die [X.] im Wege der Widerklage verfolgt werden [X.], eine der Parteien jedoch weder an dem Primärprozeß beteiligt ist noch ei-nen eigenen Gerichtsstand am Ort der Widerklage hat.[X.], [X.]. v. 22. Februar 2000 - [X.] 522/99 - [X.] AG Köln- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] [X.] 22. Februar 2000beschlossen:Der Antrag der Beklagten vom 26. Oktober 1999, das zuständigeGericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.Gründe:Der Kläger erwarb im Jahre 1995 einen gebrauchten Pkw [X.],den die beklagte Bank finanzierte. Mit seiner Klage verlangt er von der [X.] die Herausgabe des [X.] unter Berufung darauf, daß er [X.] für das Fahrzeug unter Abzug einer ihm wegen eines verschwiege-nen Unfallschadens zustehenden Minderung vollständig bezahlt habe. [X.] ist beim [X.] anhängig. Die Beklagte verlangt im We-ge der Widerklage die Rückzahlung des Restdarlehens nebst Zinsen vom Klä-ger und seiner bisher nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau, die den Darle-hensvertrag gemeinsam mit dem Kläger als Kreditnehmer abgeschlossen hat.Die [X.] zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des [X.] gerügt. Das [X.] hat auf Antrag der Beklagten die [X.] 3 -che dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts fürdie Widerklage gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO vorgelegt.Das [X.] möchte den Antrag auf Bestimmung des zustän-digen Gerichts zurückweisen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen des[X.]n Obersten Landesgerichts gehindert und hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des [X.]liegen vor. Das [X.] will von Entscheidungen des [X.] vom 10. April 1996 ([X.], [X.], 88) und vom 13. Juni 1996 ([X.]) abweichen. Für eine Entschei-dung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist das [X.] zuständig, weilder Gerichtsstand der Klage im Bezirk des [X.]s Köln liegt, wäh-rend der allgemeine Gerichtsstand der [X.]n zum Bezirk des [X.] gehört.Die Entscheidungen des [X.] die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wenn - wie hier - der [X.] und ein bisher nicht am Verfahren beteiligter [X.]rihren durch ihren Wohnsitz bestimmten allgemeinen Gerichtsstand bei [X.] haben. Das [X.] hat ausgeführt,nach der Rechtsprechung des [X.] sei im Falle einer Drittwi-derklage gegen eine Partei, die keinen Gerichtsstand beim Gericht der Klagehabe, die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter dem Vorbe-halt zu bestimmen, daß das mit der Widerklage befaßte Gericht die Sachdien-lichkeit der Widerklage gemäß § 263 ZPO bejaht. Es hat sich dazu auf die Ent-- 4 -scheidung des [X.] des [X.] vom 28. Februar 1991(I [X.], NJW 1991, 2838), des [X.] vom 19. November 1991([X.] 26/91, [X.], 982) und des VI[X.] vom 6. Mai 1993([X.] ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen. Das [X.] Oberste Landesge-richt hat aus der zitierten Rechtsprechung des [X.] den [X.], es müsse im Wege der Gerichtsstandsbestimmung entschieden wer-den, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO we-gen des gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstands der [X.]n nichtvorlägen. Es hat eigene Bedenken gegen die erweiternde Auslegung der [X.] im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgestellt, obwohldiese Bedenken sich aufdrängten, wenn die [X.]n einen gemeinsa-men Gerichtsstand hätten, der sich aber nicht mit dem Gerichtsstand der [X.] decke.Das [X.] geht zutreffend davon aus, daß der [X.] bisher nicht über die Frage entschieden hat, ob es für die Be-stimmung des örtlich zuständigen Gerichts von Bedeutung ist, daß die [X.] einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstandhaben. Der Entscheidung des [X.] vom 28. Februar 1991 lag [X.] zugrunde, bei dem die [X.]n ihren allgemeinen Ge-richtsstand in verschiedenen [X.]sbezirken hatten. [X.] Zivilsenat hat entschieden, § 33 ZPO begründe keinen Gerichtsstand für den[X.]n, der nicht zugleich als Kläger am Verfahren beteiligt sei; § 33ZPO gelte nur für den widerbeklagten Kläger, nicht auch für die bisher nicht amRechtsstreit beteiligte Person, für die bei dem angerufenen Gericht kein Ge-richtsstand begründet sei.- 5 -In den Verfahren, die den Entscheidungen des VI[X.] vom6. Mai 1993 und des beschließenden Senats vom 19. November 1991 [X.] lagen, war die Widerklage nur gegen einen bisher am Verfahren nicht [X.] erhoben worden. Nach den genannten Entscheidungen kommt eineGerichtsstandsbestimmung nach der allein in Betracht zu ziehenden Vorschriftdes § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in diesem Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weiles an einer gegen mehrere [X.] gerichteten ([X.] fehlte.Allerdings hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 28. [X.] zugleich ausgeführt, die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei bei [X.] der Gerichtsstände der bislang nicht am Verfahren beteiligtenwiderbeklagten [X.] in einem von der [X.] dafür vorge-sehenen besonderen Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO von dem im Rechtszughöheren Gericht zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit könne nicht [X.] der Sachdienlichkeitsprüfung nach § 263 ZPO begründet werden,sondern nur über §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO. Ähnlich hat der [X.]. Zivilsenat inseiner Entscheidung vom 6. Mai 1993 ausgeführt, das Gericht der Klage sei [X.] gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten [X.]n erho-bene Widerklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besondererGerichtsstand bei diesem Gericht bestehe, der [X.] die man-gelnde örtliche Zuständigkeit nicht rüge oder das übergeordnete Gericht [X.] nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimme. Beide Entscheidungenenthalten ebenso wie die Entscheidung des [X.] vom 19. [X.] demnach keine Aussage zu dem hier zu entscheidenden Fall, daß die[X.]n einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichts-stand [X.] folgt dem [X.] in der Frage der Auslegungdes § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom19. November 1991 - in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen, daߧ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den - dem Schutz des Beklagten dienenden - allgemei-nen Grundsatz der §§ 12 f. ZPO einschränkt, wonach eine Klage [X.] Sitz des Beklagten zu erheben ist. Angesichts der in einem solchen [X.] gleichlaufenden Interessen erscheint es aus Gründen der Zweck-mäßigkeit und der [X.] jedenfalls dann, wenn der gleiche prozes-suale Anspruch gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, vertretbar,dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, diesen in einem gemeinsamen Verfah-ren an einem der möglichen Gerichtsstände gegen alle in Anspruch Genom-menen zu verfolgen. Dieser Gedanke vermag jedoch eine Gerichtsstandsbe-stimmung dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Kläger die [X.], dieer zu verklagen beabsichtigt, vor einem für alle Beklagten zuständigen Gerichtin Anspruch nehmen kann.Erhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfah-ren Beteiligten einbezieht, so gilt für diesen Dritten nach der oben wiedergege-benen Rechtsprechung des [X.] § 33 ZPO nicht. Zu demselbenErgebnis wie bei Anwendung dieser Vorschrift würde es jedoch führen, wenneine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kä-me. Denn für den widerbeklagten Kläger gilt § 33 ZPO. Dies hätte [X.] Folge, daß für die Widerklage insgesamt das Gericht der Klage als [X.] zu bestimmen wäre. Dies erscheint jedoch allerdings dann durch [X.] der [X.] geboten, wenn die Voraussetzungen des § 36Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die [X.]n keinen ge-meinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben.RoggeJestaedtMelullis[X.]Mühlens

Meta

X ARZ 522/99

22.02.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. X ARZ 522/99 (REWIS RS 2000, 3047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3047

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