Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. X ARZ 69/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3236

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 24. Juni 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage ge-gen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten. b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
[X.], [X.]. v. 24. Juni 2008 - [X.]/08 - [X.] - 2 - [X.] hat am 24. Juni 2008 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.

Gründe: [X.] Der Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner 1957 verstorbenen Großmutter gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung an die Miterben geltend. 1 2 Bedingt durch die Kriegsereignisse des [X.] war in [X.] Vermögen der Großmutter beschlagnahmt worden, nach der Behauptung der Beklagten darüber hinaus auch Vermögen des 1941 verstorbenen [X.]. Im Jahre 2005 leistete das [X.] eine Entschädigung. Im Streit stehen Geschehnisse um einen Finanzierungsvertrag im Zusammenhang mit dem Bemühen, das [X.] zu entsprechenden Entschädi-gungsleistungen zu bewegen. Mit seiner zum [X.] erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines noch offenen Restbetrages in Höhe - 3 - von 160.000 • aus der Entschädigung an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte zu 1 hat Widerklage gegen den Kläger und den [X.] als [X.] der Erbengemeinschaften sowohl nach der Großmutter als auch dem [X.] auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.125,50 • erhoben. Zur Be-gründung trägt sie vor, aufgrund des zwischen ihr und der "gesamten" Erben-gemeinschaft geschlossenen Finanzierungsvertrages stehe ihr im Fall einer Entschädigung eine Erlösbeteiligung in Höhe von 30 % zu. Hiervon habe sie 160.000 • erhalten, offen sei noch ein Restbetrag in Höhe von 6.354,50 •. [X.] hinaus habe sie zur Durchsetzung der Ansprüche der "gesamten" Erben-gemeinschaft Kosten in Höhe von 4.771 • vorfinanziert. Der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des [X.], der [X.] hatte ihn bei Zustellung der Widerklage im Bezirk des [X.]. Die Widerklägerin hat beim [X.] beantragt, das für die Klage zuständige [X.] als zuständiges Gericht für die Widerklage zu bestimmen. 3 Das [X.] hat die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts [X.]. Es hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gege-ben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den [X.]uss des [X.] vom 17. April 2002 ([X.].: 1 AR 17/02 - juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die [X.] und einen Dritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr für zulässig hält. 4 I[X.] Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig. 5 - 4 - Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das mit der Zustän-digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem [X.] vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandes-gerichts oder des [X.]s abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor. 6 Das vorlegende [X.] meint, ein gemeinsamer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeitsbestimmung ausschlösse, sei nicht gegeben. Insbesondere bestehe für Widerklage und Drittwiderklage kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 33 ZPO am Gericht der Klage. Mit dieser Rechtsauffassung würde das [X.] von derjenigen des [X.] abweichen, das die Entschei-dung des [X.]ats vom 22. Februar 2000 ([X.] 522/99, [X.], 1871 f.) im [X.] an Vollkommer/Vollkommer ([X.], 1062 ff.) dahin versteht, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer parteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den Gerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den [X.] und (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte. 7 II[X.] 8 Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die als Streitgenossen in Anspruch genommenen ([X.] bei verschie-denen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, hinsichtlich aller mit der Widerklage verfolgten [X.] ein gemeinschaftlicher besonderer [X.]sstand nicht gegeben ist und auch aus § 33 ZPO kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die ([X.] hergeleitet werden kann. - 5 - 1. Ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage in ihrem gesamten Umfang ergibt sich vorliegend nicht aus dem erweiterten Gerichtsstand der [X.] nach §§ 27, 28 ZPO. Allerdings macht die Widerklägerin der Sache nach Nachlassverbindlichkeiten geltend, für die der erweiterte Gerichtsstand der [X.] nach §§ 27, 28 ZPO einschlägig ist. 9 a) Für die Eröffnung des Gerichtsstands des § 28 ZPO genügt die schlüs-sige Darlegung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Kläger. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begrün-detheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen, [X.], [X.]. v. 6.11.2007 - [X.], NJW-RR 2008, 516, 517). Dies trifft auch auf das Vorliegen einer Nachlassverbindlichkeit zu, welche sowohl die [X.] des Gerichts gemäß §§ 27, 28 ZPO als auch die eingeklagte Forde-rung gemäß §§ 1967, 2058 BGB stützen soll. 10 Nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Widerklägerin handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Forderungen um solche, die im [X.] Zusammenhang mit der Verfolgung und Realisierung von [X.] durch die Miterben entstanden sind, mithin um sogenannte [X.]. Diese fallen als Nachlassverbindlichkeiten unter § 28 ZPO (vgl. Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 28 Rdn. 5). Zu diesen Nachlasserben-schulden gehören alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwal-tung des Nachlasses zurückgehen ([X.] 71, 180, 187; 38, 187, 193). Dies ist hier nach Darstellung der Widerklägerin der Fall. 11 b) Handelt es sich wie hier um mehrere Erben, kommt es für § 28 ZPO auch nicht darauf an, ob sich ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk [X.]. Entscheidend ist nach § 28 ZPO allein, dass die vorhandenen Erben wie hier noch als Gesamtschuldner haften (vgl. [X.], 310; Musielak/ 12 - 6 - [X.], aaO, § 28 Rdn. 9; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 28 Rdn. 3, 5). Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offen-sichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft [X.] ist (vgl. [X.], 96, 97; [X.], 1175, 1176). 2. Wie zwischen den [X.]en unstreitig ist, war der allgemeine Gerichts-stand der Erblasserin gemäß §§ 12, 13 ZPO [X.]. Der damit begründete erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO als gemeinschaftli-cher besonderer Gerichtsstand der Widerbeklagten in [X.] hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, weil - wie die [X.] geltend macht - der Finanzierungsvertrag auch gemeinschaftliches Vermögen der Großeltern und damit auch den Nachlass des Großvaters betrifft. Dieser hatte, wie die Widerklägerin unbestritten vorgetragen hat, im Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in [X.] bei [X.]. Insoweit besteht aber für die gleichzeitig auch als Mitglieder der [X.] nach dem Großvater in Anspruch genommenen Widerbeklagten ein weiterer gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der nach §§ 28, 27 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei dem [X.] in [X.] ist. Ist aber ein weiterer Klagegrund vorgebracht und fehlt es an einem gemeinschaftlichen Gerichtsstand für die Klage in ihrem gesamten Umfang, ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar (vgl. BayObLG [X.] 1981, 233; BayObLGZ 62, 297, 298; 58, 154, 155; 50/51, 37, 38; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 36 Rdn. 42; [X.], aaO, § 36 Rdn. 27; für Haupt- und Hilfsantrag [X.] JurBüro 1981, 607). 13 3. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für den [X.] und den Widerbeklagten hinsichtlich der gesamten Widerklage ergibt sich auch nicht aus § 33 ZPO. 14 - 7 - a) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten [X.] kei-nen Gerichtsstand am Gericht der Klage ([X.], [X.]. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; [X.].[X.]. v. 19.11.1991 - [X.] 26/91, [X.], 982; [X.], Urt. v. 6.5.1993 - [X.], NJW 1993, 2120; [X.].[X.]. v. [X.] - [X.] 522/99, [X.], 1871, 1872; [X.], aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/[X.], aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; [X.], [X.], 117, 121). Danach ist das Gericht der Klage für eine Widerklage, die gegen den [X.] erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete [X.] den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt ([X.], Urt. v. 6.5.1993 - [X.], NJW 1993, 2120). 15 b) An dieser Rechtsprechung hält der [X.]at fest. 16 aa) Allerdings soll nach Vollkommer/Vollkommer § 33 ZPO auch auf eine parteierweiternde Widerklage Anwendung finden. Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden könne und da der [X.]at in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) auf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erwei-ternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des [X.] als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden, wenn sich die [X.] nur auf den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO stütze. Die parteierweiternde Widerklage käme danach nur noch in Betracht, wenn einer der Streitgenossen vor dem Prozessgericht zufällig auch seinen allgemeinen Gerichtsstand habe (aaO, 1064 f.). Vollkommer/Vollkommer 17 - 8 - wollen deshalb die Zuständigkeit des [X.] für den Drittwiderbeklag-ten mit einer erweiterten Anwendung des § 33 ZPO über die formelle [X.]stel-lung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begründen (aaO, 1066 f.; ihnen folgend [X.], [X.]. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris; vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 23 f.). [X.]) Zu einer solchen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 33 ZPO besteht kein Anlass. Entgegen Vollkommer/Vollkommer ist der Entschei-dung des [X.]ats nicht zu entnehmen, dass die Bestimmung eines gemeinsa-men Gerichtsstandes für Widerbeklagten und [X.] gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr in Betracht kommt, wenn keiner der [X.] seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Gericht der Klage hat. 18 (1) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon aus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht be-stimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen ([X.] hat ([X.], [X.]. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). Die Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12 und 13 ZPO ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten. Der [X.] hat jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sachlich vorrangige Gründe es rechtfertigen (vgl. [X.], [X.]. v. 16.4.1986 - IVb [X.], NJW 1986, 3209). Ist für einen Streitgenossen ein besonderer ausschließlicher [X.]sstand gegeben, hindert dies nach der Rechtsprechung des [X.] eine Gerichtsstandsbestimmung nicht (vgl. [X.] 90, 155, 159). [X.] muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen [X.]s ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat ([X.], [X.]. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; [X.].[X.]. v. 20.5.2008 - [X.] 98/08, zur 19 - 9 - Veröff. [X.].). Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer [X.] prorogierten Gericht verkla-gen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zu-ständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagen-den Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat ([X.], [X.]. v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Nicht zuletzt kann im Fall der parteierweiternden Widerklage die örtliche Zuständigkeit des angerufenen [X.]s über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden, soweit ein Gerichtsstand für die bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht ([X.], [X.]. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). Auch hier wird der dem Schutz des Beklagten dienende allgemeine Grundsatz der §§ 12 f. ZPO, nach dem die Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist, aus Grün-den der Zweckmäßigkeit und der [X.] eingeschränkt, indem der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden kann, bei dem keiner der widerbeklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 20 (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem [X.]uss des [X.]ats vom 22. Februar 2000. Dort hatte der [X.]at nur über die Frage zu entscheiden, ob eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig ist, wenn die Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben. Der [X.]at hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestim-mung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständig-keitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger die Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann ([X.] 522/99, aaO, 1872). - 10 - In der Entscheidung hat der [X.]at weiter mit Blick auf die parteierwei-ternde Widerklage ausdrücklich festgehalten, dass § 33 ZPO nur für den [X.] Kläger, nicht jedoch für einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Widerbeklagten gelte. Der [X.]at hat die Bestimmung des Gerichts der Klage als zuständiges Gericht auch für die Widerklage nur dann durch den Grundsatz der [X.] als geboten angesehen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen ge-meinsamen Gerichtsstand haben. Dass die Bestimmung des Gerichtsstands unzulässig wäre, wenn der Gerichtsstand der Klage nicht auch ein allgemeiner Gerichtsstand des widerbeklagten Streitgenossen ist, ist der Entscheidung hin-gegen nicht zu entnehmen. 21 IV. Als zuständiges Gericht bestimmt der [X.]at das [X.]. Die Bestimmung hat nach [X.] und unter Berück-sichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Bei diesem Gericht, das mit der Sache bereits befasst ist, haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichts-stand. Für den Kläger ist dort der besondere Gerichtsstand aus § 33 ZPO [X.]. Die Widerklägerin hat die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Der Kläger hat dem nicht widersprochen. Auch der [X.] hat nur [X.] gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage und des [X.] an sich erhoben, ohne in der Sache der Bestimmung des [X.] zu widersprechen. 22 - 11 - Nach ständiger Rechtsprechung lässt die hier getroffene Entscheidung die Befugnis des [X.] unberührt, über die Sachdienlichkeit der Wi-derklage und der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. [X.], [X.]. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). 23 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 31 AR 274/07 -

Meta

X ARZ 69/08

24.06.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. X ARZ 69/08 (REWIS RS 2008, 3236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3236

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