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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 13. September 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2007 - 4 U 1303/06 - wird [X.], weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar bestehen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des [X.] hinsichtlich der Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflicht zur Erteilung einer richtigen Fälligkeitsbestäti-gung. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Kläger sich dafür entschieden hat, an der durch die unrichtig erteilte [X.] entstandenen Rechtslage festzuhalten. Dann kann er aber nicht mehr das negative Interesse als Schadenser-satz geltend machen und verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Fälligkeitsmitteilung nicht erteilt worden wäre. Er ist vielmehr auf den Ausgleich der Minderung seiner wirtschaftlichen Lage beschränkt (vgl. [X.], Urteile vom 8. Dezember 2000 - [X.] - [X.]-Report 2001, 318, 319; [X.]Z 69, 53, 57; vom 8. Dezember 1988 - [X.] - NJW 1989, 1793, 1794). Die geltend gemachten Schadenspositionen kann der Kläger danach - 3 - nicht verlangen. Ein allenfalls noch in Betracht kommender [X.] wegen verfrühter Zahlung des Kaufpreises ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entstanden oder [X.] mit den vom Kläger vereinnahmten Mieten mehr als aus-geglichen worden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 629.409,56 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 1136/04 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 1136/04 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 -
Meta
13.09.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. III ZR 45/07 (REWIS RS 2007, 2036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2036
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