Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 30/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2354

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES [X.]OLKES

URTEIL

IX ZR 30/10

[X.]erkündet am:

11. Oktober 2012

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 91 Abs. 1

Zur Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung, die bereits einem Siche-rungsnehmer übertragen war.

[X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 -
IX ZR 30/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom
21. Juni
2012
durch [X.] Prof. Dr. Kayser,
den
Rich-ter [X.]ill, die Richterin [X.],
[X.] [X.] und [X.]
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil der Klä-gerin entschieden wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

[X.]on Rechts wegen

Tatbestand:

R.

(fortan Schuldner) trat mit einer als Abtretungsver-trag bezeichneten Abrede vom 10.
Oktober 2000
seine Forderung aus dem Sparguthaben Konto-Nummer

bei der [X.]

[X.]

(künftig Bank) in Höhe von 80.000
DM (=
40.903,35

l-ler bestehenden und künftigen Ansprüche der

[X.]

(fortan

[X.]) als Kautionsversicherer
an diese ab. In der [X.]ereinbarung war
festgehalten, dass
die Abtretung gegenstandslos
werde, wenn die

[X.] schrift-lich mitteile, dass sie daraus keine Ansprüche mehr geltend machen werde.

1
-
3
-

Die Klägerin gewährte der

S

mbH aufgrund des Darlehensvertrages vom 26.
Januar 2004
ein Darlehen in Höhe von 50.000

Nach diesem [X.]ertrag hatte der Gesellschafter

[X.]

, der Ehemann der Klägerin, seine Rentenversicherung als Sicherheit einzusetzen. Mit als [X.]er-tragsänderung zum Darlehensvertrag bezeichneter Abrede vom 10.
Februar 2004
vereinbarten die Beteiligten einen
Sicherheitenaustausch. Danach trat der Schuldner sein Sparkonto bei der [X.]

in Höhe von 41.761,34

"unwiderruflich"
als neue Sicherheit für das Darlehen an die Klägerin ab. Am 9.
Juli 2007 wurde über das [X.]ermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der [X.]erwalter [X.] das Sparguthaben des Schuldners mit Schreiben vom 27.
November 2007
gegenüber der Bank. Die

[X.] teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31.
März 2008
mit, sie benötige die Sicherheit in Höhe von 14.011,91

n-ausgehende Betrag werde freigegeben. Mit Schreiben vom
22.
April 2009
er-klärte die

[X.] abschließend, sie leite aus der Sicherheit keine Ansprüche mehr her. Das Sparguthaben in Höhe von 41.761,34

ein Konto des [X.] überwiesen.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Auszahlung des eingezogenen Betrages und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage lediglich in Höhe von 857,99

der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich eines Frei-stellungsbetrages von 48,70

Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageansprüche weiter.

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4
-
Entscheidungsgründe:

Die Revision der
Klägerin
hat
Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung und Zu-rückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Als der
Schuldner am 10.
Februar 2004 die Forderung gegen die

erneut abgetreten habe, sei er nur in
Höhe eines Betrages von 857,99

m Übrigen habe er als [X.] gehandelt. Insoweit sei die Abtretung unwirksam gewesen. Mit der
Freigabeerklärung der

[X.] habe der Schuldner die Forde-rungen im Wege der Abtretung wiedererlangt. Ein in Betracht zu ziehender [X.]serwerb der Klägerin scheitere daran, dass diesem
Erwerb keine Rück-wirkung zukomme
und deshalb die Bestimmung des §
91 [X.] eingreife. Diese [X.]orschrift schließe den Erwerb von Rechten an Gegenständen der [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wie der [X.] in seinem Beschluss vom 25.
September 2003 (IX
ZR 213/03, [X.], 29)
für eine vergleichbare Fallgestaltung entschieden habe.

Die Frage nach einem Direkterwerb oder einem Durchgangserwerb stelle sich nur dann, wenn über ein erst künftig entstehendes Recht verfügt werde. Werde dagegen
-
wie hier
-
das [X.]ollrecht
durch einen Nichtberechtigten
über-tragen, so erhalte der Erwerber dieses Recht nur unter den in §
185 BGB ge-nannten [X.]oraussetzungen. Das bedeute, dass der Erwerb ohne Rückwirkung erfolge
und deshalb in die Insolvenzmasse falle.

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5
-
II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher
Prüfung
nicht in allen Punkten stand.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldner
habe
mit der [X.]sabtretung vom 10.
Februar 2004 an die Klägerin
als [X.] gehandelt, ist zutreffend. [X.]erfügt der Zedent über eine bereits abgetretene [X.] erneut durch eine zweite Abtretung, so handelt es sich bei der [X.] um die [X.]erfügung eines Nichtberechtigten
(vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 1990 -
II
ZR 311/88, NJW 1990, 2678, 2680; [X.]/[X.], 6.
Aufl.,
§
185 Rn.
18). Die zweite Abtretung kann allerdings wirksam werden, falls der [X.]erfügende die Forderung durch Rückabtretung wie-dererlangt, wobei eine Rückwirkung ausscheidet ([X.], Urteil vom 23.
Mai 1962 -
[X.]
ZR 123/60, [X.]Z 37, 147, 151
f; ferner Beschluss vom 25.
September 2003 -
IX
ZR 213/03, [X.], 29, 30
f).
Daher ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts
zutreffend,
dass -
bezogen auf den Erwerb des [X.]oll-rechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das [X.]ermögen des Schuldners
-
eine Konvaleszenz ausscheidet
(vgl. [X.], Beschluss vom 25.
September 2003, aaO).

2. Die Revision rügt aber mit
Recht, diese rechtliche Beurteilung
schöpfe
den
Prozessstoff nicht hinreichend aus. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, die
streitgegenständlichen [X.]ereinbarungen vom 10.
Oktober 2000
und vom 10.
Februar 2004 -
dem reinen Wortlaut folgend
-
als jeweils auf das Sparguthaben beschränkte
Abtretungsvereinbarungen anzusehen.
Dies verletzt das rechtliche Gebot einer beiderseits interessengerechten Auslegung
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2011 -
I
ZR 93/09, [X.], 1302 Rn.
26 mwN).

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-
6
-

a) Hinsichtlich der [X.]ertragsänderung vom 10.
Februar 2004 geht es
um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. [X.], Urteil
vom
3.
April 2000 -
II
ZR
194/98, [X.], 2099; vom
13.
März 2003 -
IX
ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, vom 29.
Mai 2008 -
IX
ZR 45/07, [X.], 1456 Rn.
23). Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob dieser
die gesetzlichen
Auslegungsregeln, die anerkannten
Ausle-gungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. [X.], Urteil
vom
5.
Juli 1990 -
IX
ZR
10/90, [X.], 1549, 1551; vom
29.
März 2000 -
[X.]III
ZR
297/98, [X.], 2508, 2509; vom 29.
Mai 2008, aaO).

Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 1989 -
[X.]I
ZR
78/89, [X.]Z 109, 19, 22; vom 16.
Oktober 1997 -
IX
ZR 164/96, [X.], 2305, 2306; vom 17.
März 2011, aaO Rn.
18) und die Interessenlage der Parteien ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 1997 -
XI
ZR
260/96, [X.]Z
137, 69, 72; vom
17.
Mai 2004 -
II
ZR 261/01, [X.], 1286; vom 29.
Mai 2008, aaO Rn.
24) zu berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. [X.], Urteil
vom
18.
Februar 1993
-
IX
ZR
108/92, [X.], 749, 750; vom
16.
Oktober 1997, aaO). Dazu kann
auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen [X.]ereinbarung
gehören, jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt oder [X.]orbesprechungen geführt
worden sind (vgl.
[X.], Urteil
vom
12.
Februar 1981 -
I[X.]a ZR
103/80, NJW 1981, 2295; vom
23.
Februar 1987 -
II
ZR 183/86, NJW 1987, 2437, 2438).
Schließlich darf der [X.] nicht vernachlässigt werden,
wonach im Zweifel der-jenigen
Auslegung
der [X.]orzug gebührt, welche
die Nichtigkeit des Rechtsge-10
11
-
7
-
schäfts vermeidet (vgl. dazu
[X.],
Urteil vom 26.
September 2002
-
I
ZR 44/00, [X.]Z 152, 153, 158
f; vom 17.
März 2011, aaO Rn.
26).

b) Dem tragen die Auslegungserwägungen
des Berufungsgerichts
nicht hinreichend Rechnung.

aa) Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt
der Abrede vom 10.
Februar 2004 fehlt, insbesondere mit dem in der Fassung
als "unwider-rufliche"
Abtretung zum Ausdruck kommenden verstärkten Bindungs-
und Ge-währleistungswillen des [X.]. Die Revision weist in diesem Zu-sammenhang zutreffend darauf hin, hieraus könne abgeleitet werden, der Schuldner habe
seine nach der ersten Abtretung bei ihm verbliebene [X.] vollständig und endgültig auf die Klägerin übertragen wollen. Mit den
dem Schuldner
zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung vom 10.
Februar 2004 zustehenden Rechten
hat sich das Berufungsgericht nicht näher befasst. Es hat lediglich, dem Wortlaut der [X.]ertragsurkunde vom 10.
Februar 2004 folgend, die Frage der Abtretung der Guthabenforderung erörtert. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der beiderseits interessengerechten Auslegung liegt es hin-gegen nahe, dass der Schuldner nicht nur das bereits im Jahre 2000 an die

[X.] abgetretene [X.]ollrecht, sondern auch die ihm verbliebenen Rechte
aus der [X.] auf die Klägerin übertragen hat. Dieses Ergebnis lässt
sich
zudem auf den schon erwähnten Grundsatz stützen, wonach im Zweifel derje-nigen
Auslegung
der [X.]orzug gebührt, welche
die Unwirksamkeit
des Rechtsge-schäfts vermeidet.

bb) Das Berufungsgericht
hat sich auch
nicht mit dem [X.]orbringen der Klägerin auseinandergesetzt, der Bank sei im Dezember 2006 die Erklärung vom 10.
Februar 2004 angezeigt worden. Das nachträgliche [X.]erhalten von [X.]er-12
13
14
-
8
-
tragspartnern kann zwar den bei [X.]ertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen [X.]ertragserklärungen nicht mehr beein-flussen ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1988 -
[X.]
ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; vom 16.
Oktober 1997, aaO). Es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen [X.]ertragswillen enthalten kann ([X.], Beschluss
vom
24.
November 1993 -
BLw
57/93, [X.], 267, 268; Urteil vom
14.
Januar 1993 -
IX
ZR 76/92, [X.], 1197, 1200; vom 16.

Ok-tober 1997, aaO). Aus diesem [X.] lässt
sich möglicherweise ableiten, dass die [X.]ertragsbeteiligten der [X.]ereinbarung vom 10.
Februar 2004 der Klägerin auch einen sicherungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch
des Schuldners zuweisen wollten (vgl. [X.],
[X.], 845
ff).

cc) Dem Schuldner stand aus der [X.] gegenüber der

[X.] jedenfalls ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der abgetretenen Guthabenforderung zu, falls die gewährte Sicherheit endgültig nicht mehr bestimmungsgemäß in Anspruch zu nehmen war (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2011 -
IX
ZR 142/10, [X.], 17 Rn.
12
ff; [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl.,
§
90 Rn.
130). [X.] kommt auch
nach der Fassung der [X.]ereinbarung, die Abtretung werde bei einer schriftlichen Freigabeerklärung gegenstandslos, in Betracht, dass die Übertragung an die

[X.] auflösend bedingt vereinbart wurde. Eine derartige Regelung ist allerdings in der [X.] nicht üblich (vgl. Ganter, aaO Rn.
120), aber auch nicht ausgeschlossen. Besteht nur ein
schuldrechtli-cher
Rückübertragungsanspruch des [X.],
kann dieser selbst zur Sicherheit abgetreten werden (vgl. Ganter, aaO Rn.
130). Hierbei handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung, die dem Sicherungsnehmer, hier der Klägerin, ein Absonderungsrecht auch dann verschafft, wenn die Be-dingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das [X.]ermögen des 15
-
9
-
[X.] eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1993 -
IX
ZR 116/92, [X.]Z
123, 183, 190; Ganter, aaO Rn.
424; 127).

3. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin mit der Abtretung vom 10. Februar 2004 eine Rechtsposition erlangt hat, die ihr durch die Insolvenzeröffnung nicht mehr genommen werden konnte.

a) Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des §
91 [X.] standhält, erlangt der Zessionar allerdings nur, wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des [X.]s im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung be-reits entstanden war (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2011, aaO Rn.
12; vom 26.
Januar 2012 -
IX
ZR 191/10, [X.], 638 Rn.
29
ff).
Entsteht die im [X.]oraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar
gemäß §
91 Abs.
1 [X.] grundsätzlich kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben; nur wenn er
bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetrete-nen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung [X.] ([X.], Urteil vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 8/07, NZI
2010, 682 Rn.
9 mwN; vom 26. Januar 2012, aaO).
Gesichert ist eine Rechtsposition
beispielsweise dann, wenn der Zedent und der Pfändungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars oder des Pfändungspfandgläubigers nicht mehr zerstören können ([X.], Urteil vom 26.
Januar 2012, aaO; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
91 Rn.
22).

b) Eine [X.]e Rechtsposition erlangte die Klägerin daher nur,
soweit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der [X.] bereits end-gültig weggefallen und der [X.] aus der Sicherungsabrede deshalb fällig geworden war (vgl. dazu auch [X.] [X.], 133, 134
f). 16
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10
-
Im Rahmen der
streitgegenständlichen Kautionsversicherung ist der [X.] nur weggefallen, soweit
keine weiteren Bürgschaften mehr ausge-reicht
werden konnten und ein Sicherungsfall aus den bestehenden Bürgschaf-ten
nicht mehr oder nicht mehr in der besicherten Höhe entstehen konnte. Denn nach der getroffenen Zweckbestimmung diente die vorrangige
Abtretung der Sicherung aller bestehenden und künftigen -
auch bedingten oder befristeten
-

Ansprüche
aus sämtlichen abgeschlossenen [X.]ersicherungsverträgen und damit einem weiten [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn.
14
ff; [X.] NJW 2012, 577, 578; [X.] [X.], 133, 134
f),
nicht lediglich der Besicherung einer konkreten Einzelforderung. Hierzu hat das Berufungsgericht, auf Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig, bislang
keine Feststellungen getroffen.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher der Aufhebung (§
562 Abs.
1 ZPO), soweit es zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Die Sache ist, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht wird im Rahmen noch zu treffender tatrichterlicher Feststellungen im Einzelnen zu prüfen haben, ob die Abtretungsvereinbarung vom 10.
Februar 2004 auch die dem Schuldner zustehenden Rückübertragungsansprüche gegenüber der

[X.] umfasste
und diese [X.] (§
91 [X.]) erworben werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist dem
auf §
134 [X.] gestützten
Anfechtungseinwand des Beklagten nachzugehen.
Schließlich hat das Berufungsgericht, sollte die geltend gemach-te Anfechtung nicht durchgreifen, zu
erwägen, ob Feststellungskosten nach §
170 Abs.
1, §
171 Abs.
1
[X.] von dem vereinnahmten Sparguthaben in [X.]
-
11
-
zug zu bringen sind. Diese stehen dem beklagten [X.]erwalter
im Regelfall zu (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 2002 -
IX
ZR 262/01, [X.], 1797, 1800).

Kayser
[X.]ill
[X.]

[X.]
Pape

[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2009 -
10 O 232/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2010 -
7 U 86/09 -

Meta

IX ZR 30/10

11.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 30/10 (REWIS RS 2012, 2354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2354

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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