Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. 1 StR 256/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 964

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:091215B1STR256.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 256/15

vom
9. Dezem[X.]
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezem[X.]
2015
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezem[X.] 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü[X.] die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ver-urteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat Erfolg.
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte war Geschäftsführer und einzig persönlich haftender [X.]er der H.

KG, die seit dem [X.] ü[X.] die Er-laubnis zum Betrieb eines Schaumweinlagers verfügte.
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Im Zeitraum Juni 2008 bis Septem[X.] 2012 bezog die H.

KG unter Steueraussetzung Schaumwein aus [X.]. Die Ware wurde in
nahezu sämtlichen Fällen unmittelbar an die inländischen Kunden der [X.] ausgeliefert, ohne dass es zu einer Zwischenlagerung im [X.] kam. Nur in wenigen Ausnahmefällen wurde der Schaumwein für die Dauer von höchstens einem Monat zwischengelagert, wenn ein monatliches von einem Großkunden bestimmtes enges Lieferfenster nicht eingehalten wer-den konnte. Die so zwischengelagerten [X.] ü[X.]stiegen jedoch zu keinem Zeitpunkt fünf Prozent der Gesamtliefermenge eines Monats.
In den monatlichen Steueranmeldungen erklärte der Angeklagte als Ge-schäftsführer der H.

KG nicht sämtliche an die Kunden [X.] Schaumweine als Entnahme aus dem Schaumweinlager, sondern gab bewusst wahrheitswidrig deutlich geringere [X.] als ausgeliefert an, wobei er sich bei Bestimmung der anzumeldenden [X.] von der ihm zur Zahlung zur Verfügung stehenden Liquidität leiten ließ. Dadurch wurde [X.] in Höhe von insgesamt 1.123.388 Euro verkürzt.
Das [X.] hat das Geschehen als Steuerhinterziehung in 31 [X.] gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewertet. Der Angeklagte habe als Ge-schäftsführer der H.

KG im Zeitraum Juni 2008 bis Septem[X.] 2012 in 31 der monatlich abzugebenden Steueranmeldungen nicht den gesam-om-[X.] angemeldet.

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II.
1. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steueranmeldungen gemäß §
370 Abs.
1 Nr. 1 [X.] nicht. Denn die [X.] für die von der
H.

KG aus [X.] unter Steueraussetzung bezogenen Schaumweine war, soweit sie unmittelbar ohne Zwischenlagerung im [X.]lager an die inländischen Kunden ausgeliefert wurden, nicht in den [X.] zu erklären.
Das [X.] geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. März 2010 gülti-gen Fassung (aF) bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
[X.] in der [X.] ab 1. April 2010 (nF) die [X.] mit der Ü[X.]führung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht, wenn der Schaumwein aus dem [X.] entnommen wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfah-ren anschließt. Steuerschuldner ist der Lagerinha[X.] (§ 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. § 14 Abs. 4 Nr. 1 [X.]). Dieser hat gemäß § 8 Abs. 1 [X.] bzw. § 15 Abs. 1 [X.] ü[X.] den Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, [X.] am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach [X.] vorgeschriebenem Vordruck (§ 22 [X.] bzw. § 30
SchaumwZwStV nF) abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu [X.]echnen (Steueranmeldung).
Der aus [X.] bezogene Schaumwein wurde jedoch bei nahezu allen Lieferungen nicht körperlich in das Steuerlager der H.

KG auf-genommen, sondern unmittelbar an die inländischen Kunden der [X.] ausgeliefert. Die Aufnahme in das Schaumweinlager wird auch nicht im Rah-8
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men eines sog. Streckengeschäftes fingiert. Das Hauptzollamt kann als Aus-nahme vom Erfordernis der körperlichen Aufnahme in das Steuerlager in [X.], in denen bei der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung der Empfänger ein Steuerlagerinha[X.] im Steuergebiet ist, der den [X.] unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet [X.], gemäß § 25 Abs. 6 i.V.m. § 23 Abs. 7 [X.] bzw. §
21 Abs. 7 SchaumwZwStV nF auf Antrag zulassen, dass der Schaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erhält. Abgesehen da-von, dass sich die Urteilsgründe zu einer derartigen Zulassung nicht verhalten, erfüllen die Kunden der H.

KG, bei denen es sich nicht um In-ha[X.] von [X.] handelte, die Anforderungen für die Annahme eines Streckengeschäftes nicht.
Zu einer Entnahme aus dem Steuerlager -
sei es körperlich oder
fingiert -, die eine Steuerentstehung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. § 14 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] nach sich ziehen könnte, kam es damit in den Fällen nicht, in denen die Auslieferung unmittelbar an die inländischen Kunden erfolgte. Der
Angeklagte hat damit in den monatlichen Steueranmeldungen zwar unrichtige Angaben gemacht, indem er eine solche Entnahme zumindest teilweise erklärte, diese führten jedoch nicht zu einer Steuerverkürzung i.S.v. § 370 Abs.
4 [X.], sondern insoweit sogar zu einer zu hohen Steuerfestsetzung (vgl. § 168 Satz 1 [X.]).
2. Soweit das [X.] festgestellt hat, dass es in wenigen Ausnah-mefällen zu einer geringfügigen Zwischenlagerung für die Dauer höchstens ei-nes Monats gekommen ist, die zwischengelagerten [X.] a[X.] zu keinem Zeitpunkt fünf Prozent der Gesamtliefermenge an Schaumwein ü[X.]stiegen, 11
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kann der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch [X.] gemäß §
370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darauf nicht gestützt werden.
Konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt und Menge des kurzfristig bevorra-teten und anschließend aus dem Steuerlager wieder entnommenen [X.]s hat das [X.] nicht treffen können. Daher hat es -
von seinem rechtlichen Ansatz ausgehend folgerichtig -
zugunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag in Höhe von fünf Prozent für zwischengelagerte [X.]e vorgenommen. Tragfähige Feststellungen zulasten des Angeklagten, auf die ein Schuldspruch gestützt werden könnte, ergeben sich daraus jedoch nicht.
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von [X.]steuer durch [X.] in 31 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist [X.] aufzuheben.
4. Die Sache ist zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch wegen [X.] von [X.] zu tragen geeignet sind.
a) Insbesondere kommt hinsichtlich der Schaumweine, die unmittelbar an die inländischen Kunden ausgeliefert wurden, eine Hinterziehung von [X.] durch Unterlassen gemäß
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] durch Nichtabgabe einer Steuererklärung nach Entstehung der Steuer aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung in Betracht.
Zwar durfte der Schaumwein unter Steueraussetzung gemäß § 11 Abs.
1 Nr. 1 [X.] bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
[X.] aus dem Steuerlager in [X.] in das Steuerlager der
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H.

KG im [X.] Steuergebiet verbracht werden; denn [X.] ist das Steueraussetzungsverfahren in [X.] wirksam eröffnet worden. Dafür ist ausreichend, dass die H.

KG als Empfängerin objektiv als Inha[X.]in eines Steuerlagers zum Bezug des Schaumweins unter Steueraussetzung [X.]echtigt war, unabhängig davon, ob das Verfahren im Weiteren ordnungsgemäß durchgeführt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 2013 -
VII R 20/12, [X.], 333 mwN).
Das Verfahren der Steueraussetzung ist jedoch nicht ordnungsgemäß beendet worden. Der Schaumwein wurde entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2
[X.] bzw. § 11 Abs. 4 Nr. 4 [X.] von der
H.

KG als Inha[X.]in des beziehenden Steuerlagers nicht un-verzüglich in das Schaumweinlager aufgenommen. Derartige Unregelmäßigkei-ten führen nach Maßgabe des § 13 [X.] bzw. der §§ 13, 14 [X.] zur Entstehung der [X.] durch Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren und Ü[X.]führung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Steht fest, dass die Unregelmäßigkeit im [X.] Steuergebiet [X.] wurde, entsteht die [X.] in [X.] (§ 13 Abs. 1 [X.], § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 4 [X.]). Wird im [X.] Steuergebiet festgestellt, dass bei der Beförderung eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unre-gelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie im [X.] Steuergebiet als eingetre-ten mit der Folge, dass die [X.] in [X.] entsteht (§ 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.] bzw. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 4 [X.]). Treffen in diesen Fällen dagegen die Schaumweine nicht an ihrem Bestimmungort ein, gilt nach alter Rechtslage die 18
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Unregelmäßigkeit mit der Folge der Steuerentstehung als im [X.] eingetreten, wenn nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist der Nachweis ü[X.] die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit tatsächlich eingetreten ist, erbracht wird (vgl. Art. 20 Abs.
3 der [X.] vom 25. Februar 1992 ü[X.] das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchs-steuerpflichtiger Waren [[X.]. Nr. L 76 [X.], [X.]. [X.]. 1995 Nr. L 17 S. 20];
vgl. zum [X.] [X.], Urteil vom 30. Novem[X.] 2004 -
VII R 25/01, [X.]E 208, 334; Beschluss vom 12. Okto[X.] 2006 -
VII [X.]/05). Gleiches gilt nach neuer Rechtslage, wenn der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eintrifft, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist (vgl. Art. 10 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezem-[X.] 2008 ü[X.] das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der [X.] [[X.]. 2009 Nr. L 9 [X.]2 ff.]).
Ist nach dieser Maßgabe [X.] [X.] entstanden, hat der Steuerschuldner ü[X.] den
Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben (§ 13 Abs. 4 Satz 3
[X.] bzw. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 4
[X.]). Steuerschuldner war nach alter Rechtslage der [X.], daneben der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor der Entstehung der Steuer Besitz an dem Schaumwein erlangt hat, der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, wenn er neben dem Versender Sicherheit geleistet hat, [X.] in den Fällen des § 13 Abs. 1 [X.] auch derjenige, der den Schaumwein aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat (§ 13 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Nach neuer Rechtslage hat sich der Kreis der Steuerschuldner erweitert. Danach ist neben dem Steuerlagerinha[X.] als Versender auch jede andere Person Steuerschuldner, die Sicherheit geleis-20
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tet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte ver-nünftigerweise wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 [X.]).
Ob [X.] [X.] entstanden und es der Angeklagte als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin H.

KG pflichtwidrig [X.] hat, unverzüglich Steueranmeldungen abzugeben, kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht ü[X.]prüfen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass die Schaumweine insoweit nicht in das [X.] der H.

KG aufgenommen wurden. Feststellungen zum Ort der Begehung der Unregelmäßigkeit bzw. zum Ort der Feststellung der Unre-gelmäßigkeit enthält das Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
b) Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist auch von der Anklage als Teil einer jeweils einheitlichen prozessualen Tat erfasst.
Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO ist der vom Eröffnungs-beschluss
betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächli-chen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des [X.] unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Zu dem von der Anklage und dem darauf bezogenen Eröffnungsbe-schluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementspre-chend alles, was mit diesem nach der Auffassung des Lebens einen einheitli-chen Vorgang bildet. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse 21
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des Einzelfalls (st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 18. Dezem[X.] 2012 -
1 StR 415/12 mwN).
[X.]) Auf der Grundlage dieses prozessualen Tatbegriffs ist auch eine Verkürzung von [X.] durch Unterlassen der unverzüglichen Steueranmeldung wegen Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Gegenstand des von der Anklageschrift vom 31. Juli 2014 der Kognitionspflicht des Gerichts unterbreiteten einheitlichen geschichtlichen Sachverhalts. Die Anklage, die das [X.] mit Beschluss vom 13. Okto[X.] 2014 in unveränderter Form zur Hauptverhandlung zugelassen hat, schildert die Hinterziehung von [X.] durch den Angeklagten als Ge-schäftsführer der H.

KG beim Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung (aus [X.]) in einem konkret benannten Zeitraum. Ihm wird vorgeworfen, durch falsche bzw. unvollständige monatliche Anmeldungen ge-genü[X.] dem Hauptzollamt R.

[X.] verkürzt zu haben. Die Höhe des hinterzogenen Betrags ist an der Menge Schaumwein festge-macht, die die
H.

KG als Steuerlagerinha[X.]in im Wege des Steueraussetzungsverfahrens
bezogen, für die der Angeklagte als deren Ge-schäftsführer a[X.] keine [X.] angemeldet hat. Anhaltspunkt für diese Berechnung ist nach der Anklage der Umstand, dass sich die im Steuer-aussetzungsverfahren gelieferten [X.] -
die anhand der [X.] der [X.] Lieferanten bestimmt worden sind -
nicht im Steuerlager befunden haben, mithin in den freien Verkehr ü[X.]führt worden sind, ohne dass für diese Die von der Anklage einzeln angeführten monatlichen Steueranmeldungen dienten der Verschleierung der durch den Angeklagten erfolgten Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren.
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Dadurch wird die Ü[X.]führung der für das Steuerlager der H.

KG bestimmten, im Steueraussetzungsverfahren beförderten
Schaumweinmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr ohne Anmeldung von [X.] in den maßgeblichen Monaten insgesamt zum Gegen-stand der Anklage gemacht.
Denn die prozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO er-fasst das Verhalten des Angeklagten -
jedenfalls soweit es dieselbe Steuerart, nämlich [X.], sowie denselben Steuergegenstand, nämlich die vom Umfang bezifferte Lieferung von Schaumwein unter Steueraussetzung an die H.

KG in den in der Anklage genannten Monaten, betrifft und ein auf die betreffende Steuer insgesamt gerichteter [X.] vorliegt -
unter allen steuerstrafrechtlichen Gesichtspunkten.
bb) Der Umstand, dass die Anklage -
wie ihr folgend auch das [X.] -
auf eine Steuerentstehung durch Entnahme aus dem Steuerlager anstatt auf eine solche wegen Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung und damit auf eine Steuerhinterziehung durch [X.] statt durch Unterlassen abgestellt hat, [X.]uht allein auf einem rechtlich unzu-treffenden Verständnis von der Entstehung der Steuerschuld durch Entnahme aus dem Steuerlager gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Diese ist nämlich -
wie oben unter 1. ausgeführt -
von der körperlichen Aufnahme in das Steuerlager abhängig. Dies verkennt die Anklage, wenn sie zwar darlegt, wie die gelieferten [X.] und die [X.] [X.]echnet worden sind, a[X.] dem Aspekt der [X.] in das Steuerlager auch in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen keine Beachtung schenkt. Die Anklage orientiert sich bei der

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unzutreffend -
in den Blick genommenen [X.], ohne dass damit jedoch eine Beschränkung in tatsächlicher Hinsicht allein auf eine 25
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körperliche Entnahme des Schaumweins aus dem Steuerlager verbunden sein sollte. Dies lässt hinreichend deutlich werden, dass die Ü[X.]führung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr unabhängig von der tat-Steuerlager dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet werden sollte. Dass [X.] auf den [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgestellt worden ist, stellt lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung des von der Anklage umfassten [X.] dar, die ohne Einfluss auf die prozessuale Tat-identität bleibt.
cc) Soweit im Steuerstrafrecht der Umfang und die Reichweite der pro-zessualen Tat neben der einschlägigen Blankettvorschrift maßgeblich durch die sie ausfüllenden Normen des Steuerrechts bestimmt wird (zum Tatbegriff im Steuerstrafrecht vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Septem[X.] 2013 -
1 [X.], [X.], 102 mwN und vom 27. Mai 2009 -
1 [X.], [X.], 340, 341
mwN),
führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Rechtsprechung des [X.] hat bei Vorliegen besonde-rer rechtlicher Verknüpfungen auch im Steuerstrafrecht trotz zeitlichen Ausei-nanderfallens der Verletzung unterschiedlicher steuerlicher Erklärungspflichten eine Tat im prozessualen Sinn angenommen ([X.], Beschluss vom 24.
Novem[X.] 2004 -
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StR 206/04, [X.]St 49, 359, 362 ff.; [X.], Urteil vom 11.
Septem[X.] 2007 -
5 [X.], [X.], 22). Diese besondere rechtli-che Verknüpfung liegt in diesem Fall darin, dass das Tatgericht die Steuerent-stehung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]) nur prüfen kann, wenn es geklärt hat, ob der unter Steueraussetzung beförderte Schaumwein unverzüglich in das Steuerlager aufgenommen worden ist oder ob sich Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung 27
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unter Steueraussetzung zugetragen haben, die eine Steuerentstehung und [X.] anknüpfend eine Pflicht zur
unverzüglichen Abgabe einer Steueranmeldung nach § 13 [X.] bzw. der §§
13, 14 [X.] auslö-sen können.
5. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem Tatrichter widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
Raum Graf Cirener

Rin[X.] Dr. Fischer ist erkrankt

und deshalb an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

Mosbacher

Raum

28

Meta

1 StR 256/15

09.12.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. 1 StR 256/15 (REWIS RS 2015, 964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 964

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

1 StR 256/15

VII R 20/12

1 StR 415/12

1 StR 374/13

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