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PDF anzeigen[X.]/03vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2003 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen [X.] sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.].Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweitdas [X.] davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die [X.] in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Im übrigen [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Insoweit hat der [X.] ausgeführt:"Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenndie Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). [X.] ist dem Tatrichter dabei nicht eingeräumt. Nachden Feststellungen zu dem [X.] durch den Angeklagten([X.]) und der jetzt abgeurteilten, unter erheblichem Alkoholein-fluss begangenen Tat, drängte sich diese Prüfung auf. Üblicherweisekonsumierte der Angeklagte bis zu einer Flasche Weinbrand,daneben - über den Tag verteilt - sechs bis sieben Flaschen Bier undbis zu fünf bis sechs Tabletten Diazepam täglich. Die vorliegende [X.] er nach dem Konsum von Bier, Diazepam und sechs [X.], wobei er erheblich unter Alkoholeinwirkung stand ([X.]. 12). Unter diesen Umständen bestehen genügend Anhaltspunktefür eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB. [X.] ist nicht zu entnehmen, dass bei dem [X.] konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfG91, 1). Deshalb war eine Auseinandersetzung mit der Frage der Un-terbringung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich."Dem tritt der Senat bei. Die Frage der Unterbringung nach § 64 [X.] daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO.Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbrin-gung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.[X.] [X.]
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 3 StR 172/03 (REWIS RS 2003, 2985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2985
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