Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. 2 StR 257/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2085

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[X.] vom 28. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs [X.] verurteilt.
- 3 - Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-sichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das [X.] eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat.

Insoweit hat der [X.] ausgeführt:

"Nach den Feststellungen war der Angeklagte aufgrund erheblichen Al-koholkonsums bei den Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-dert im Sinne des § 21 StGB. Ausweislich der Ausführungen des [X.] handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Konflikttrinker mit psychi-scher Alkoholabhängigkeit ([X.]). Auch ein Zusammenhang zwischen den Alkoholproblemen des Angeklagten und den Taten ist den Urteilsgründen zu entnehmen, so daß sich die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StPO hier aufdrängte."

Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Die Sache muß deshalb insoweit neu verhandelt werden. Der [X.] schließt aus, daß das [X.] - 4 - bei einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auf niedrigere Einzelstrafen und auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

[X.] Detter Bode

RiBGH Rothfuß ist infolge

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 257/04

28.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. 2 StR 257/04 (REWIS RS 2004, 2085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2085

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