Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 2 StR 200/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2787

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 200/12
vom
26.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen fünf tat-mehrheitlichen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schuldspruchände-rung; im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit täterschaftlichem
Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in den Transport des Rauschgifts erschöpft, ist lediglich als Beihilfe zum 1
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unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten (vgl.
[X.], 219). Der Senat ändert den Schuldspruch ab; §
265 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme täterschaftli-chen Handeltreibens beruht.

Becker

Fischer

Appl

Krehl

Ott

Meta

2 StR 200/12

26.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 2 StR 200/12 (REWIS RS 2012, 2787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2787

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