Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. 2 StR 145/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4982

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 145/13
vom
18.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren räuberischen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
18. Juni 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

I.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. Dezember 2012

1.
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe des versuchten Diebstahls schuldig ist,

2.
im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall [X.] der Urteils-gründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-hoben; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen [X.].

II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
III.
Die
weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, Diebstahls in vier Fällen und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten 1
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verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
Nach den Feststellungen des [X.]s zu Fall [X.] der Urteilsgründe suchte der Angeklagte am 9.
Juni 2012 einen Edeka-Markt in A.

auf, ent-nahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines regu-lären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B.

gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen.
In dieser Handlung hat das [X.] zu Unrecht einen vollendeten Diebstahl gesehen. Die Wegnahme im Sinne des §
242 Abs.
1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen [X.] und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 1986

4 StR 199/86, [X.]R StGB § 242 Wegnah-me
1). Dies war aber hier, wie der [X.] in seiner Antrags-schrift vom 17.
April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave.

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Der Senat ändert daher den Schuldspruch in versuchten Diebstahl ab. §
265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Da nur eine
fehlerhafte Wertung vorliegt, [X.] jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.

Becker

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

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5

Meta

2 StR 145/13

18.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. 2 StR 145/13 (REWIS RS 2013, 4982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4982

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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