Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2003, Az. VI ZA 9/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2452

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[[X.].] ZA 9/03vom8. Juli 2003in dem [[X.].]:ja[[X.].]Z:[[X.].]: [[X.].] § 116 Abs. 4; [[X.].] §§ 155, 156 Abs. 3Beruft sich der Geschädigte im Haftpflichtprozeß gegenüber dem Vortrag des [[X.].], die Versicherungssumme reiche zur Befriedigung der mehrerenBetroffenen nicht aus, auf sein Befriedigungsvorrecht aus § 116 Abs. 4 [[X.].], [[X.].] dies nicht dazu, daß die Verteilung der Versicherungssumme generell unter-bleibt. Vielmehr findet zunächst im Rahmen des Verteilungsverfahrens die anteiligeKürzung aller Forderungen statt, sodann erhält der Geschädigte einen Anteil von [[X.].] seiner Rechtsnachfolger in der Höhe, wie sie erforderlich ist, um seinenAusfall infolge der Kürzung auszugleichen.[[X.].], Beschluß vom 8. Juli 2003 [[X.].] Œ OLG München LG München II- 2 [[X.].]. Zivilsenat des [[X.].] hat am 8. Juli 2003 durch die [[X.].], [[X.].], die Richterin [[X.].] [[X.].] und Zollbeschlossen:Der Antrag des [[X.].], ihm für die beabsichtigte Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil [[X.].] des [[X.].] vom 27. [[X.].] Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.Gründe:[[X.].] Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als [[X.].] auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagtezu 1) hat sich unter anderem auf die Erschöpfung der Versicherungssummeberufen. In dem angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung [[X.].] zu 1) gegen seine Verurteilung durch Grundurteil zurückgewiesenund die Ersatzpflicht des Beklagten —beschränkt auf die vertraglich vereinbarteHaftpflichtdeckungssumme von 1,5 Millionen DM und nach Maßgabe des [[X.].] und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155, 156 Abs. 3 [[X.].]fi festgestellt.Mit der in Aussicht genommenen Revision will der Kläger erreichen, daß dasangegriffene Urteil aufgehoben wird, soweit darin die Haftung des [[X.].]) nach Maßgabe des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155,156 Abs. 3 [[X.].] ausgesprochen ist. Zur Begründung beruft sich der Kläger dar-auf, er habe im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. März 2003 vorge-tragen, daß er von dem Schädiger keinen Ersatz über die Deckungssumme der- 3 [[X.].] zu 1) hinaus bekomme, weil dieser Schüler und ohne Vermögen [[X.].] Hinblick darauf komme ihm das Befriedigungsvorrecht des § 116 Abs. 4[[X.].] zugute, so daß er nicht auf das Verteilungsverfahren verwiesen werdenkönne. Um eine mögliche Bindungswirkung des angegriffenen Urteils zu ver-hindern, müsse dies insoweit korrigiert werden. Der [[X.].] ergebesich daraus, daß die Behandlung des Einwandes nach § 116 Abs. 4 [[X.].] imHinblick auf das Verteilungsverfahren in Rechtsprechung und Literatur nochnicht behandelt worden sei und die Sache daher grundsätzliche Bedeutung ha-be.I[[X.].] Antrag des [[X.].], ihm Prozeßkostenhilfe für die in Aussicht ge-nommene Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, ist zurückzuweisen, weildie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).Die Nichtzulassungsbeschwerde müßte zurückgewiesen werden, weil der Klä-ger keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegen kann (§ 544 Abs. 2Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. [[X.].] hat den Einwand des beklagten [[X.].] Erschöpfung der Haftungssumme zutreffend bereits im vorliegenden Er-kenntnisverfahren berücksichtigt und die Haftung des Beklagten lediglich nachMaßgabe des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155, 156 Abs. 3[[X.].] festgestellt (vgl. Senatsurteil [[X.].]Z 84, 151 ff.). Dies beanstandet der Klä-ger auch nicht.2. Mit seinem Einwand, im vorliegenden Fall habe der Vorbehalt derHaftung nach Maßgabe des Verteilungsverfahrens im Hinblick auf das Befriedi-gungsvorrecht des § 116 Abs. 4 [[X.].] unterbleiben müssen, kann der [[X.].]chon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht seinen dahingehenden Vortrag zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. Nach der [[X.].] 4 Œdes [[X.].], durch den Vortrag den Vorbehalt des Verteilungsverfahrens zuverhindern, handelte es sich um ein Angriffsmittel. Gemäß § 296a Satz 1 [[X.].] Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluß der mündlichen Ver-handlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Der Schrift-satz des [[X.].] vom 13. März 2003, auf den er wegen des in Frage stehendenVorbringens verweist, ist nach Schluß der mündlichen Verhandlung (30. [[X.].]) beim Berufungsgericht eingegangen. Daß es sich um zulässigerweisenachgebrachtes Vorbringen (§ 283 ZPO) gehandelt oder das Berufungsgerichtinsoweit von der Möglichkeit des § 139 Abs. 5 ZPO Gebrauch gemacht habe,ist weder vorgetragen noch ersichtlich.Daß ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung(§ 156 ZPO) vorgelegen habe, ist nicht geltend gemacht. Dafür ist auch [[X.].]. Der beanstandete Urteilsausspruch des Berufungsgerichts ist auchunter Berücksichtigung des neuen Vorbringens nicht zu beanstanden und [[X.].] den Kläger nicht, sich auf sein Befriedigungsvorrecht nach § 116 Abs. 4[[X.].] - soweit dessen vorgetragene tatsächliche Voraussetzungen vorliegen -im Rahmen des noch ausstehenden gerichtlichen [X.] oder [X.] nach Abschluß des Rechtsstreits erforderlichen [X.] zu berufen. Der rechtliche Ausgangspunkt des [[X.].], wonach sein [X.] nach § 116 Abs. 4 [[X.].] das Verteilungsverfahren aus-schließe, ist verfehlt. Im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme [X.] zunächst im Rahmen des Verteilungsverfahrens die anteilige Kürzung allerForderungen statt. Sodann erhält der Geschädigte, dem ein Befriedigungsvor-recht nach § 116 Abs. 4 [[X.].] zusteht, einen Anteil von den Ansprüchen sei-ner Rechtsnachfolger in der Höhe, wie sie erforderlich ist, um seinen Ausfallinfolge der Kürzung auszugleichen (vgl. [X.], [X.], 193, 203;Geigel/[X.], [X.], 23. Aufl., [X.]. 13 Rn. 105).- 5 Œ3. Soweit der Kläger geltend macht, in der Sache stellten sich rechts-grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 116 Abs. 2 [[X.].], ist dies nicht imeinzelnen ausgeführt und im Hinblick auf das mit dem Revisionsverfahren an-gestrebte Ziel auch nicht nachvollziehbar. Die Frage, in welchem Umfang [X.] des [X.] vom 7. November 1978 ([X.] - NJW1979, 271 = VersR 1979, 30) fortgelten, stellt sich nicht; § 116 Abs. 4 [[X.].]hat die Grundsätze eben dieser Rechtsprechung in das Gesetz übernommen(vgl. etwa [X.] aaO).Müller [[X.].] [[X.].] [[X.].] Zoll

Meta

VI ZA 9/03

08.07.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2003, Az. VI ZA 9/03 (REWIS RS 2003, 2452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2452

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