Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. 2 ARs 125/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3509

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[X.] [X.]/02vom24. April 2002in der [X.] Verdachts der UrkundenfälschungAz.: 92 Js 9662/99 Staatsanwaltschaft [X.] - Zweigstelle [X.] -Az.: 30 Cs 92 Js 9662/99 Amtsgericht [X.]Az.: [X.]/02 Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Arung des [X.] am 24. April 2002 beschlossen:Der Antrag des Amtsgerichts [X.], die Untersuchung [X.] der Sache dem Amtsgericht - Strafrichter - Cottbuszu übertragen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungendes § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur [X.] übertragen werden, das schon bei der Erffnung der [X.] gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das [X.] nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des [X.] verzogen ist.Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin.[X.] [X.]Otten Elf

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2 ARs 125/02

24.04.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. 2 ARs 125/02 (REWIS RS 2002, 3509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3509

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