Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. VI ZR 92/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3634

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[X.] vom 9. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2006 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 24. März 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: 1. Über die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der regulären [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - nicht veröffentlicht und - [X.]/04 - [X.]-Report 2005, 1554, jeweils m.w.[X.]). 1 2. Die [X.] ist jedoch nicht begründet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise 3 - 3 - oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über einfache Rechtsfehler hi-nausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. [X.]

[X.]

[X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2000 - 2/25 O 30/96 - [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 U 84/00 -

Meta

VI ZR 92/05

09.05.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. VI ZR 92/05 (REWIS RS 2006, 3634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3634

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