Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. 5 StR 380/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 651

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5 [X.]/09 [X.]BESCHLUSS vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerich-tete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des [X.] unbegründet. 1 - 3 - Das [X.] hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte [X.] Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des [X.] auf das gesetz-liche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen. 2 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 380/09

11.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. 5 StR 380/09 (REWIS RS 2009, 651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 651

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